Leitsatz (amtlich)
1. Eine Neuregelung der Besoldung nach Erfahrungsstufen (auch) für Richter begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken.
2. Weder von Verfassungs wegen noch unionsrechtlich ist es geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt.
a) Das deutsche Recht kennt keinen Rechtssatz einer "besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes" des Inhalts, dass Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe gleich zu besolden sind (ohne Binnengliederung nach Erfahrungsstufen).
b) Es gibt auch keinen "Grundsatz einer festen Richterbesoldung" des Inhalts, dass innerhalb einer Richterbesoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre.
c) Auch für die Besoldung der Richter gilt, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt (wie BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 19 und - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 10 sowie vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 - NVwZ 2016, 131 Rn. 47). Dies gilt auch für eine Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch eine Übergangsregelung (wie hier §§ 98 und 100 LBesG BW 2010).
3. Die vom BVerfG erstmals im Urteil zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ≪301 f.≫) entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 20 ff.) gelten nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass des erstgenannten Urteils (wie BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23).
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 21.11.2017; Aktenzeichen 4 S 926/16) |
VG Stuttgart (Urteil vom 16.03.2016; Aktenzeichen 8 K 4304/13) |
Gründe
Rz. 1
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Rz. 2
1. Den 1975 geborenen Kläger berief das beklagte Land 2006 zum Richter auf Probe. Dabei setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers gemäß der damals geltenden Rechtslage auf den 1. März 2002 als den Beginn des Monats nach Vollendung des 27. Lebensjahres fest und stufte ihn in die dritte Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 ein. Im Jahr 2009 wurde der Kläger zum Staatsanwalt ernannt, mit Wirkung zum 1. Januar 2013 folgte seine Ernennung zum Richter am Landgericht.
Rz. 3
Im Dezember 2012 - das maßgebliche Landesrecht war inzwischen auf eine Besoldung nach Erfahrungsstufen umgestellt - widersprach der Kläger seiner Besoldung der Höhe nach mit der Begründung, auch die Besoldung nach Erfahrungsstufen sei altersdiskriminierend. Er beantragte beim Beklagten rückwirkend die Besoldung aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 1, hilfsweise eine höhere, nicht altersdiskriminierende Besoldung. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück.
Rz. 4
Das dagegen vom Kläger angestrengte Klageverfahren ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung u.a. ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er habe keinen Anspruch auf ein "festes Richtergehalt", ein Verbot einer Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen gebe es nicht. Die dem Kläger gewährte Besoldung sei mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Zwar habe es hinsichtlich der Anknüpfung an das Lebensalter für die erstmalige Zuordnung zu einer Lebensaltersstufe nach der Tabelle des Grundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2006 noch an einem gültigen Bezugssystem gefehlt. Ein Anspruch des Klägers auf ein festes Richtergehalt oder eine höhere Besoldung ergebe sich gleichwohl weder aus Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar, noch aus anderen Verfassungsprinzipien oder aus den §§ 35, 36 LBesG BW 2010 oder aus Unionsrecht. Dass seine Besoldung die amtsangemessene Alimentation unterschreite, habe der Kläger nicht substanziiert dargelegt; nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung lägen dafür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Rz. 5
Die Annahme des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung aus der "Einheit des Richteramts" einen "Grundsatz der festen Richterbesoldung" entwickelt, sei unzutreffend. Die Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung sei trotz der Strukturunterschiede auf die Richterbesoldung übertragbar. Richter seien keine Beamten. Das habe zur Folge, dass die für Beamte übliche Beförderungsskala nach gestufter Verantwortung auf Richter nicht anwendbar sei und deshalb die Beförderung eines Richters ohne Aufgabenänderung ausgeschlossen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe aber seine zur Beamtenbesoldung entwickelten Grundsätze auf diejenigen zur Richterbesoldung übertragen.
Rz. 6
Auch aus den Stichtags- und Überleitungsregelungen der §§ 98, 100 LBesG BW ergebe sich nichts anderes. Von der Neuordnung der Besoldung gehe keine belastende Wirkung für den Kläger aus, weil ihm auch rückwirkend keine höhere Besoldung zugestanden habe. Die Stichtags- und Überleitungsvorschriften seien mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Denn das seit dem 1. Januar 2011 geltende Besoldungsrecht habe ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem geschaffen, indem es die bisherige, am Lebensalter orientierte Stufenzuordnung durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungswerten orientierte Zuordnung ersetzt habe.
Rz. 7
Schließlich stehe dem Kläger auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch nicht zu, weil es für die Zeit vor dem 8. September 2011 - d.h. für die Zeit vor der Verkündung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Hennigs und Mai - an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht fehle. Für die Zeit ab 2011 stehe das neue Besoldungsrecht des Beklagten mit Unionsrecht in Einklang.
Rz. 8
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde zumisst.
Rz. 9
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Das ist hier nicht der Fall.
Rz. 10
Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in folgenden Fragen:
a) "Verstößt § 38 BBesG in der Fassung vom 31.08.2006 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen die hergebrachten Grundsätze des Richterrechts?" (Beschwerdeschrift Rn. 87).
b) "Ist Art. 23 GG dahingehend auszulegen, dass es der Anwendungsvorrang des Unionsrechts erfordert, bei einem Verstoß der Richterbesoldung gegen die unmittelbar anwendbare Richtlinie 2000/78/EG die nationale Regelung (§ 38 BBesG 2006) unionsrechtskonform so anzuwenden, dass alle Bezüge zum Lebensalter gestrichen werden und sich daraus ein Anspruch auf eine feste Besoldung aus dem Endgrundgehalt ergibt?" (Beschwerdeschrift Rn. 157).
c) "Liegt, solange der zuständige Landesgesetzgeber die in § 38 BBesG 2006 begründete Diskriminierung wegen Alters nicht beseitigt hat, ein hinreichender qualifizierter Verstoß gegen Art. 2 Absatz 1 und 2 der RL 2000/78/EG und/oder gegen Art. 21 Absatz 1 GRCh vor und löst dies Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs aus?" (Beschwerdeschrift Rn. 407).
d) "Folgt aus dem Grundsatz, dass bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile zu gewähren sind wie denjenigen der privilegierten Gruppe, im Falle der Richterbesoldung ein Anspruch nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs oder nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auf 'Anpassung nach oben'?" (Beschwerdeschrift Rn. 557).
e) "Verstößt die Richterbesoldung nach Erfahrungszeiten gemäß § 36 i.V.m. § 31 bis 34 LBesG BW gegen die Rechte aus Art. 33 Absatz 5 und Art. 3 Absatz 1 GG derjenigen Richter, die nicht nach dem Endgrundgehalt bezahlt werden?" (Beschwerdeschrift Rn. 581).
f) "Ist Art. 33 Absatz 5 GG dahingehend auszulegen, dass die zu beachtenden Grundsätze des Richterrechts eine entsprechend der Diensterfahrung abgestufte Besoldung von Richtern derselben Besoldungsgruppe trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers ausschließen?" (Beschwerdeschrift Rn. 582).
g) "Ist Artikel 3 GG dahingehend auszulegen, dass trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers Richter mit unterschiedlicher Diensterfahrung miteinander vergleichbar und deshalb gleich zu behandeln sind?" (Beschwerdeschrift Rn. 582).
h) "Ist Artikel 33 Absatz 5 GG weiter dahingehend auszulegen, dass der eine Erfahrungsbesoldung einführende Besoldungsgesetzgeber die Sachverhaltsermittlung für die Besoldungsmaßstäbe zu dokumentieren hat, auch wenn dies gemeinschaftsrechtlich nicht erforderlich ist, und die verfassungsrechtliche Prüfung von Rechtfertigungsgründen einer Ungleichbehandlung gemäß Artikel 3 GG hierauf zu beschränken ist?" (Beschwerdeschrift Rn. 582).
i) "Ist Artikel 98 Absatz 1 GG dahingehend auszulegen, dass bei einer strukturellen Neuausrichtung der Richterbesoldung von einer günstigen Anwendung neuer Besoldungsmaßstäbe, mit der eine Diskriminierung beseitigt werden würde, auf Richter abgesehen werden darf, wenn dies zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Einordnung in die Besoldungstabelle führen würde, weil auch Beamte neu eingeordnet werden sollen?" (Beschwerdeschrift Rn. 1238).
j) "Begründen sich die Ansprüche des durch ein Gesetz wegen des Alters diskriminierten Beamten oder Richters auf § 7 AGG oder auf § 15 AGG?" (Beschwerdeschrift Rn. 1379).
k) "Beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Absatz 4 AGG bei einem Dauertatbestand mit der Kenntnis des Beschäftigten oder erst mit der Beendigung der Diskriminierung?" (Beschwerdeschrift Rn. 1415).
l) "Ist die Richtlinie 2000/78/EG dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie § 15 Absatz 1 AGG entgegensteht, die den Anspruch auf Entschädigung von einem Verschulden des Arbeitgebers abhängig macht, jedenfalls wenn es sich bei dem Arbeitgeber um den Mitgliedstaat handelt?" und
"Falls ja, welcher Maßstab an das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung im Sinn von § 15 Absatz 1 Satz 2 AGG (ist) bei Behauptung eines Rechtsirrtums anzulegen?" (Beschwerdeschrift Rn. 1489).
Rz. 11
Die aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt und damit im Sinne der Ausführungen des Berufungsurteils beantwortet. Im Einzelnen:
Rz. 12
a) Zur Grundsatzfrage unter a) ist zunächst auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht u.a. - (NVwZ 2014, 1294 Rn. 94 - 96, 107 f.) hinzuweisen. Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Rechtsfolgen der Feststellung der Unvereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften, welche die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu bestimmen. Zwar kann die Wahrung des Gleichheitssatzes grundsätzlich nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe. Wenn jedoch bei nationalen Rechtsvorschriften kein gültiges Bezugssystem existiert, ist es nicht möglich, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen. Unter solchen Umständen schreibt das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG, nicht vor, für den Fall, dass nationale Rechtsvorschriften gegen den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.
Rz. 13
Des Weiteren steht dieser Rechtsprechung zufolge das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Rechtsbetroffenen und die Behörde schützt, nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht u.a. - NVwZ 2014, 1294 Rn. 114 f.).
Rz. 14
Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - (NVwZ 2016, 131 Rn. 47) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den von der Beschwerde angeführten § 38 BBesG 2006 auch für die Richterbesoldung bestätigt und vertieft, wenn er feststellt, dass im Bundesbesoldungsgesetz 2006 ein gültiges Bezugssystem fehlt und es weder keine von diesem Gesetz benachteiligte Gruppe "junger Richter" noch eine bevorzugte Gruppe "älterer Richter" gibt. Weiter heißt es in dem Urteil des EuGH unter Rn. 49 wörtlich,
"dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Modalitäten der Überleitung von Bestandsrichtern in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, nicht entgegenstehen, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, den Besitzstand zu schützen."
Rz. 15
b) Zur von der Beschwerde unter b) aufgeworfenen Frage zu Art. 23 GG folgt für eine unionsrechtskonforme Anwendung von § 38 BBesG 2006 nichts anderes. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - (BVerwGE 150, 234 Rn. 19) und - 2 C 3.13 - (BVerwGE 150, 255 Rn. 10) zu den §§ 27 und 28 BBesG 2002 unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass bundesrechtlich kein gültiges Bezugsystem bestanden hat, an dem sich die Besoldung eines Beamten orientieren könnte. Das ist unabhängig von der von der Beschwerde herausgestellten Wortlautverschiedenheit der beiden Vorschriften auf die Richterbesoldung nach § 38 BBesG 2006 zu übertragen. Denn dem Besoldungssystem des § 38 BBesG 2006 wohnte nach Struktur und Folgen - entsprechend den für Beamte geltenden Regelungen in den §§ 27 und 28 BBesG 2002 - eine für potentiell alle Richter geltende Ungleichbehandlung inne. Für den von der Beschwerde geforderten "Blue-Pencil-Test" (Beschwerdeschrift Rn. 206 ff.) ist daher auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsurteils (Umdruck Bl. 22) von vornherein kein Raum gewesen.
Rz. 16
Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem von der Beschwerde wiederholt geltend gemachten Grundsatz einer besoldungsrechtlichen "Einheit des Richteramtes" (etwa Beschwerdeschrift Rn. 175, 658 ff.). Einen solchen Rechtssatz kennt das deutsche Recht nicht. Die von der Beschwerde dazu zitierten Ausführungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33/66 u.a. - (BVerfGE 26, 79 ≪93≫)
"Daß dem Richter seit je ein 'festes Gehalt' zusteht, war und ist auch heute so zu verstehen, daß es die Exekutive nicht dadurch variabel machen kann, daß sie dem einen mehr als dem anderen gibt, obwohl beide die gleiche Arbeit verrichten. Das war einer der wenigen, immer beachteten besonderen Grundsätze für die Besoldung des Richters. Danach haben alle Kammervorsitzenden eines Sozialgerichts einen Anspruch darauf, daß sie dieselbe Amtsbezeichnung und Besoldung nach derselben Besoldungsgruppe erhalten."
tragen - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - den geltend gemachten Grundsatz einer besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramts innerhalb einer Besoldungsgruppe nicht. Besoldung ist danach gemäß derselben Besoldungsgruppe zu gewähren, unabhängig davon, ob die Besoldungsgruppe ihrer inneren Struktur nach in Lebensalters-, Erfahrungs- oder sonstigen Stufen gegliedert ist oder nicht. Zur hier allein streitgegenständlichen besoldungsrechtlichen Binnengliederung einer Besoldungsgruppe nach Erfahrungsstufen verhält sich der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Rz. 17
Aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 97 GG leitet das Bundesverfassungsgericht entgegen der Beschwerde auch keinen "Grundsatz einer festen Richterbesoldung" des Inhalts her, dass innerhalb einer Besoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, die zu den hergebrachten Grundsätzen gehörende persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters, wie sie in Art. 97 GG institutionell garantiert wird, schließe eine feste Besoldung des Richters aus dem Endgrundgehalt ein, trifft nicht zu. Der zum Beleg dieser Rechtsansicht zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - (BVerfGE 12, 81 ≪88≫) betrifft eine andere Frage, nämlich diejenige, ob es mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, wenn das Aufrücken der in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten Richter in die Besoldungsgruppe A 14 von einer Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt abhängig gemacht wird. Als "festes Gehalt" für Richter im Sinne von § 7 GVG a.F. versteht das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss nur ein von Entscheidungen der Justizverwaltung unabhängiges Gehalt ohne Leistungszulagen aufgrund der Bewertung der richterlichen Arbeit durch die Justizverwaltung. Gegen eine nach dienstlicher Erfahrung gestufte Richterbesoldung innerhalb einer Besoldungsgruppe lässt sich aus diesem Beschluss indes nichts herleiten.
Rz. 18
Auch die Folgerung der Beschwerde, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 - (BVerfGE 32, 199 ≪222 f.≫) und seinem Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. - (BVerfGE 56, 146 ≪167≫) entschieden, dass das Richteramt einheitlich sei - also gerade keine Beförderungslaufbahn beinhalte - und "für alle Richter derselben Instanz dasselbe Grundgehalt festzusetzen" sei, trifft nicht zu. An den von der Beschwerde angegebenen Stellen wird zwar die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Richter gemäß Art. 97 GG betont und ausgeführt, dass das Richteramtsrecht aufgrund der von der Verfassung geschützten Unabhängigkeit des Richters keine dem Beamtenrecht entsprechenden Laufbahnen kennt. Ein verfassungsrechtlicher "Grundsatz der festen Richterbesoldung" im Sinne einer Unzulässigkeit der Besoldung nach Erfahrungsstufen lässt sich aus diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ableiten. Vielmehr zeigen auch diese Ausführungen - im Kontext der Entscheidung - den weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers auf. Wörtlich heißt es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 - BVerfGE 32, 199 ≪223≫:
"Ein so radikal andersartiger Aufbau der Richterbesoldung kann nicht mehr anknüpfen und Rücksicht nehmen auf die Struktur der abgelösten alten Besoldungsordnung. In der Zusammenfassung aller Richter erster Instanz (die nicht ständige Vorsitzende einer Kammer sind) liegt deshalb keine 'Rückstufung' der Amtsgerichtsdirektoren; alle Richter sind in der neuen R-Besoldung entsprechend ihrer Struktur anders eingestuft. Dadurch wird weder ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Richterrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) noch die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit in Art. 97 GG berührt. Insbesondere ist die Auffassung abwegig, die Überleitung der Amtsgerichtsdirektoren in die neue Besoldungsordnung verursache eine 'Veränderung' ihres bisher innegehabten Amtes."
Rz. 19
c) Der unter c) weiter aufgeworfenen Frage, ob die in § 38 BBesG 2006 angelegte Diskriminierung wegen Alters einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht begründet, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 - (BVerwGE 150, 255 ff. und 234 ff.) geklärt ist. Danach liegt der hinreichende Verstoß gegen Unionsrecht durch eine altersdiskriminierende Besoldung als Voraussetzung (erst) für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - (Slg. 2011, I-7965) vor. Denn erst durch dieses Urteil des EuGH ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG 2002 vergleichbares Besoldungssystem hinreichend verdeutlicht worden. Bei § 38 BBesG 2006 knüpft die ungerechtfertigte Diskriminierung, ebenso wie bei §§ 27 und 28 BBesG 2002 an die erstmalige Zuordnung zu einer Stufe anhand des Lebensalters an. Deshalb sind die beiden Besoldungssysteme auch vergleichbar im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Rz. 20
Unabhängig vom Vorstehenden scheitert eine Revisionszulassung wegen der zu § 38 BBesG 2006 aufgeworfenen Rechtsfrage daran, dass sie ausgelaufenes Recht betrifft. Eine Ausnahme hiervon käme nur dann in Betracht, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen oder weil die außer Kraft getretene Vorschrift noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740, Rn. 6, 8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Weder stellen sich die streitgegenständlichen Fragen nach dem neuen Recht noch plausibilisiert die Beschwerde das Vorliegen einer erheblichen Zahl offener Altfälle. Laut den von der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten sind nur acht erstinstanzliche Verfahren und ein Berufungsverfahren zu § 38 BBesG 2006 anhängig.
Rz. 21
d) Auch die von der Beschwerde unter d) als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob im Fall der Richterbesoldung ein Anspruch auf "Anpassung nach oben" nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs oder nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz besteht, zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der Rechtsprechung des Senats veranlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - C-18/95, Teroeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 und vom 22. Juni 2011 - C-399/09, Landtova - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51) in einem Fall, in welchem es an einem gültigen Bezugssystems ermangelt, nicht angewandt werden und ein Anspruch auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt sich daher nicht aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ergeben kann (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 21 und vom 6. April 2017 - 2 C 20.15 - Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 9 Rn. 9).
Rz. 22
In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann es auf die - nach Auffassung der Beschwerde (Beschwerdeschrift Rn. 562) - davon abweichende ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - NZA-RR 2012, 100) nicht entscheidungserheblich ankommen. Denn die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage betrifft § 38 BBesG 2006. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (a.a.O.) betraf hingegen § 27 Abschn. A BAT. § 38 BBesG 2006 und § 27 Abschn. A BAT stimmen weder im Wortlaut noch im Regelungsgehalt überein. Dies erkennt die Beschwerde auch an, wenn sie lediglich von "einer vergleichbaren Konstellation" (Beschwerdeschrift Rn. 562) spricht. Auch §§ 27 und 28 BBesG 2002, zu denen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 sowie vom 6. April 2017 ergangen sind, unterscheiden sich in ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsgehalt von § 27 Abschn. A BAT. Deshalb hat für den Senat auch hinsichtlich der genannten Entscheidungen zu keinem Zeitpunkt ein Anlass zu einer Vorlage nach § 2 Abs. 1 und § 11 RsprEinhG bestanden.
Rz. 23
Auch die von der Beschwerde zur grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung von § 38 BBesG 2006 weiter angeführten "neuen Gesichtspunkte" (Beschwerdeschrift Rn. 576), die sämtlich auf Besonderheiten der Richterbesoldung abstellen, können die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht begründen. Besonderheiten des Richteramts können keinen Einfluss auf den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz haben, denn dieser knüpft daran an, dass kein gültiges Bezugssystem existiert, an dem sich eine diskriminierungsfreie Behandlung orientieren könnte.
Rz. 24
e bis h) Auch die von der Beschwerde unter e) bis h) aufgeworfenen Fragen dazu, ob - entgegen § 36 i.V.m. §§ 31 bis 34 LBesG BW 2010 (GBl. 2010 S. 793, 826) - aus Art. 97 GG, Art. 98 GG, Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG und den § 7 sowie § 15 AGG folgt, dass ausschließlich ein festes und einheitliches Richtergrundgehalt für nach R 1 und R 2 besoldete Richter verfassungskonform ist, werfen keine grundsätzliche Bedeutung auf. Sie sind sämtlich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der Ausführungen des Berufungsurteils beantwortet. Im Einzelnen:
Rz. 25
aa) Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt entgegen der Beschwerde kein Grundsatz einer besoldungsrechtlichen "Einheit des Richteramtes" innerhalb einer Besoldungsgruppe (Beschwerdeschrift Rn. 658 ff.), der es untersagt die Richter dieser Besoldungsgruppe nach Erfahrungsstufen zu besolden (vgl. oben Rn. 16).
Rz. 26
bb) Aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 97 GG leitet das Bundesverfassungsgericht entgegen der Beschwerde keinen "Grundsatz einer festen Richterbesoldung" des Inhalts her, dass innerhalb einer Besoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre (vgl. oben Rn. 17).
Rz. 27
cc) Das § 36 i.V.m. §§ 31 bis 34 LBesG BW 2010 zugrundeliegende Strukturprinzip einer Alimentation nach Erfahrungsstufen verletzt nicht den Anspruch auf eine richteramtsangemessene Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die Auffassung der Beschwerde, ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liege darin, dass der Gesetzgeber Richter nach Leistung oder Erfahrung besolde (Beschwerdeschrift Rn. 747 bis 773), lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht herleiten. Das Gegenteil trifft zu. Das Besoldungsrecht - auch das der Richter - ist seit jeher vom Leistungsprinzip geprägt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 - NVwZ 1985, 333). Eine qualitative Bewertung der richterlichen Tätigkeit ist danach nicht schlechterdings unzulässig. Auch ein Beförderungsamt ist nach dem Grundsatz der Bestenauswahl (Art. 33 Abs. 2 GG) zu besetzen. Dieser Grundsatz liefe leer, ginge man davon aus, dass man richterliche Amtsführung nicht (auch) nach der erbrachten Leistung bewerten, insbesondere dienstlich beurteilen dürfe.
Rz. 28
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 31 LBesG 2010 (LT-Drs. 14/6694, S. 465) ausführt (Beschwerdeschrift Rn. 777), ein Verstoß gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentation liege darin, dass den Richtern, die die Endgrundgehaltsstufe noch nicht erreicht haben, die vom Gesetzgeber selbst als amtsangemessen angesehene Besoldung nicht gewährt werde, trifft auch dies nicht zu. Der Gesetzgeber hat nicht allein die Besoldung aus dem Endgrundhalt als amtsangemessen eingestuft.
Rz. 29
dd) Im Übrigen sind Struktur und Höhe der Besoldung der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt zu beziffernder Betrag zu entnehmen. Art. 33 Abs. 5 GG enthält mit der Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 94). Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 95 f. m.w.N.).
Rz. 30
ee) Entgegen der Auffassung der Beschwerde (Beschwerdeschrift Rn. 674 ff.) ist Art. 33 Abs. 5 GG auch nicht deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber bei der Regelungen der Richterbesoldung nach § 36 LBesG BW 2010 i.V.m. § 31 bis § 34 LBesG BW 2010 seinen Begründungspflichten nicht hinreichend nachgekommen wäre.
Rz. 31
Die Beschwerde führt hierzu unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 165) aus, prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten träfen den Gesetzgeber sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch - wie hier - bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Diese prozeduralen Sicherungen träten als sogenannte zweite Säule des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienten seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung.
Rz. 32
Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn auch wenn man diese Prozeduralisierung als selbstständig tragendes Element einer verfassungsgemäßen Besoldung betrachtet (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 20 ff.), ist doch zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht diese Anforderung erstmals im Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263 ≪301 f.≫) formuliert hat. Die hier einschlägigen Besoldungsvorschriften der §§ 31 bis 36 LBesG BW sind aber bereits durch Gesetz vom 9. November 2010 mit Wirkung vom 23. November 2010 (GBl. 2010, 793, 826) in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt hat der (Landes-)Gesetzgeber noch keine Kenntnis von den vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2012 entwickelten erhöhten Anforderungen an die Begründung von Gesetzentwürfen zu beamten- und richterrechtlichen Besoldungsregelungen haben können (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2018 - 2 C 20/16 - BVerwGE 161, 297 Rn. 19 und vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23).
Rz. 33
ff) Auch der Art. 33 Abs. 5 GG inhärente Grundsatz der Ämterstabilität (Beschwerdeschrift Rn. 818) wird durch eine Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen von vornherein nicht berührt. Auch das davon zu unterscheidende, aus dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Abstandsgebot (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 74 ff.) ist nicht verletzt, solange die amtsangemessene Besoldung bei einem Vergleich der jeweiligen Endgrundgehälter oder bei einem Vergleich der Gehälter mit gleicher Erfahrungsstufe gewahrt wird. Die Beschwerde (Beschwerdeschrift Rn. 818 ff.) beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts und setzt dieser ihre eigene Ansicht im Sinne eines bereits zugelassenen Rechtsmittels entgegen. Sie führt aber keine stichhaltigen Argumente an, anhand derer die Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung nach Erfahrungszeiten in Zweifel zu ziehen wäre. Auch in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 zur Besoldungsangleichung Ost - 2 BvR 883/14 u.a. - (BVerfGE 145, 304 Rn. 76) heißt es wörtlich:
"Das Abstandsgebot gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird."
Rz. 34
Das Bundesverfassungsgericht spricht damit gerade nicht aus, dass sich die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter stets - unabhängig davon, in welcher Erfahrungsstufe sich zwei zu vergleichende Beamte oder Richter verschiedener Besoldungsgruppen befinden - in der Höhe der Besoldung wiederspiegeln muss. Vielmehr hat es entschieden, dass allein in den "einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen" die Wertigkeit der Ämter abgebildet sein muss. Der von der Beschwerde angestellte Vergleich eines Richters in der Besoldungsgruppe R 1 Stufe 11 und eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 8 (Beschwerdeschrift Rn. 826) kann mithin auch keinen Verstoß gegen das Abstandsgebot auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen.
Rz. 35
gg) Schließlich verletzt die Besoldung der Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach Erfahrungsstufen auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Rügen (Beschwerdeschrift Rn. 833 ff.) leiden zum einen daran, dass sie an der verfassungsrechtlichen Wertung einer besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramts aufsetzen (Beschwerdeschrift Rn. 837, 658 ff.). Eine solche Einheit lässt sich in der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber - wie ausgeführt (Rn. 16) - nicht nachweisen.
Rz. 36
Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, Justizverwaltung und Gerichtspräsidien sähen die Richter einer Besoldungsgruppe als gleichwertig an, diese Richter wendeten dasselbe Recht an und übten sowohl hinsichtlich des Umfangs (Fallzuteilung) als auch hinsichtlich des Inhalts (Schwierigkeitsgrad) eine gleichwertige Tätigkeit aus, lässt sich auch damit keine Verletzung des Gleichheitssatzes begründen. Mit dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 94) ist dafür erneut auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Besoldungsrechts hinzuweisen. Dieser gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung, die der Verfassung nicht unmittelbar, etwa als fester und exakt zu beziffernder Betrag, zu entnehmen ist. Es ist jedoch weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts noch der Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei insbesondere auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 91 - 96, m.w.N.). Da der Besoldungsgesetzgeber aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums auch bei Richtern auf den "Erfahrungszuwachs" ab erster Ernennung (und nicht mehr gemäß Lebensalter) abstellen darf, kann folgerichtig, mangels Vergleichbarkeit der Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sein.
Rz. 37
i) Der von der Beschwerde (s.o. Frage i, Beschwerdeschrift Rn. 1238) ferner für eine Besoldung von Richtern der Besoldungsgruppe R 1 aus dem Endgrundgehalt angeführte Art. 98 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Rechtsstellung der Bundesrichter durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist. Art. 98 Abs. 1 GG ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil streitgegenständlich allein die Besoldung von Landesrichtern ist. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die aufgeworfene Frage auf Art. 98 GG insgesamt - und damit auch auf den für Landesrichter einschlägigen Art. 98 Abs. 3 GG - bezieht; denn die Beschwerde stellt darauf ab, dass dem allgemeinen Beamten- und Beamtenbesoldungsrecht ein besonderes Amts- und Besoldungsrecht für Richter in "besonderen Gesetzen" gemäß Art. 98 GG gegenüber steht (Beschwerdeschrift Rn. 1245).
Rz. 38
Aber auch bei einer solchen rechtsschutzfreundlichen Auslegung legt die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar. Denn sie wirft keine Rechtsfrage hinsichtlich der Auslegung einer konkreten Norm bezogen auf deren Voraussetzungen oder Rechtsfolgen auf, sondern betrifft die abstrakte Bestimmung der Maßstäbe bei einer strukturellen Neuausrichtung der Richterbesoldung anhand von Art. 98 GG. Der Sache nach richtet sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das - der Rechtsprechung des EuGH in den Sachen Specht und Unland folgend - entschieden hat, dass die Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch die Übergangsregelung in § 98 und § 100 LBesG BW 2010 gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt und die Übergangsregelung in § 98 und § 100 LBesG 2010 darüber hinaus auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Einen darüber hinausgehenden neuen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 39
j bis l) Schließlich geben auch die von der Beschwerde unter j, k und l) aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei gesetzgeberischer Ungleichbehandlung (Beschwerdeschrift Rn. 1379, 1415 und 1489) keinen Anlass, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Denn die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind nicht mehr klärungsbedürftig. Sie sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, namentlich durch seine Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 und 2 C 3.13 - (BVerwGE 150, 234 und 255), vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - (BVerwGE 158, 344) und - 2 C 20.15 - (Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 9).
Rz. 40
Die Beschwerde trägt keine neuen Gesichtspunkte vor, die die aufgeworfenen Rechtsfragen trotz der vorliegenden Entscheidungen des Revisionsgerichts als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden erscheinen lassen. In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, dass der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht entgegensteht, wenn diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung, also allein aufgrund normativen Unrechts, eingetreten ist (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 36 und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 30). Mithin hat der Senat die von der Beschwerde zu j) gestellte Frage, ob sich Ansprüche des durch ein Gesetz wegen des Alters diskriminierten Beamten oder Richters auf § 7 AGG oder auf § 15 AGG begründen, bereits im Sinne der letztgenannten Norm - i.V.m. § 24 Nr. 1 und 2 AGG - beantwortet.
Rz. 41
Auch die von der Beschwerde zur Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG gestellte Frage k) (Beschwerdeschrift Rn. 1415) - unterstellt sie wäre in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 8. Februar 2017 - 3 A 80/16 - juris Rn. 61 -, kein Dauertatbestand und fehlende rechtzeitige, d.h. zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs) - ist in der Senatsrechtsprechung geklärt. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - (BVerwGE 150, 234 Rn. 51 ff. m.w.N.) die Frage des Fristbeginns nach § 15 Abs. 4 AGG dahingehend beantwortet, dass die Frist mit der Verkündung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Hennigs und Mai am 8. September 2011 als dem Zeitpunkt einer zumutbaren Klageerhebung beginnt. Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - (BVerwGE 158, 344 Rn. 40) und - 2 C 20.15 - (Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 9 Rn. 10 ff.) bestätigt. Die dagegen von der Beschwerde unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeführte inhaltliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt keinen neuen Klärungsbedarf auf.
Rz. 42
Auch die schließlich von der Beschwerde unter l) als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage zum Verschuldensmaßstab nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Beschwerdeschrift Rn. 1489) rechtfertigt es nicht, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt hat. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 52 und vom 6. April 2017 - 2 C 12.16 - Rn. 40) ist für den Beginn der Ausschlussfrist auf die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 abzustellen. Denn mit diesem Urteil ist die entscheidungserhebliche Rechtslage geklärt worden. Der Kläger hat erstmals mit Fax vom 13. Dezember 2012 und damit über ein Jahr nach Verkündung dieses maßgeblichen Urteils "Widerspruch gegen die Besoldungshöhe" eingelegt und dabei Ansprüche auf Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, hilfsweise eine diskriminierungsfreie Besoldung, geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Frist zur Antragstellung schon verstrichen gewesen. Die Frage nach der Unionsrechtskonformität des in § 15 Abs. 1 AGG statuierten Verschuldenserfordernisses würde sich in einem etwaigen Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen. Abgesehen davon ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich, weil der Senat in seiner o.a. Rechtsprechung als Grundnorm möglicher national rechtlicher Ansprüche von einem (für den Betroffenen günstigeren) verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG ausgeht.
Rz. 43
3. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.
Rz. 44
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugspunkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. "Abweichungen" beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 4).
Rz. 45
a) Dies gilt zunächst für den Beschwerdevortrag (Beschwerdeschrift Rn. 1024), das Berufungsgericht habe den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 = juris Rn. 59) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, "dass wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers eine Überprüfung der Besoldung nach Art. 3 Abs. 1 GG ausscheidet." Das Berufungsgericht hat einen solchen Rechtssatz indes nicht aufgestellt. Es hat vielmehr einen Verstoß der Besoldung des Klägers gegen Art. 3 Abs. 1 GG geprüft, einen solchen dann aber in der Sache wegen fehlender Vergleichbarkeit der Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen abgelehnt (Berufungsurteil, Umdruck Bl. 18). Das Berufungsgericht kommt bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf der Prüfungsebene der Vergleichsgruppenbildung zu dem Ergebnis, dass Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen nicht wesentlich gleich sind, und deshalb durch die Besoldung von Richtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach Erfahrungsstufen eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem nicht gegeben ist. Die Beschwerde erschöpft sich in Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils; damit legen sie keinen Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Unabhängig davon merkt der Senat an, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts auch in der Sache keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen lassen.
Rz. 46
b) Die Beschwerde sieht in dem vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dass "ein horizontaler Gehaltsaufstieg, der den Erfahrungszuwachs in den verschiedenen Stufen der beruflichen Entwicklung abbildet (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 141 zu § 38 BBesG und LT-Drs. 14/6694 S. 469 zu § 36 LBesG)" mit dem Grundgesetz in Einklang steht (Urteilsumdruck Bl. 17) eine Abweichung von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33/66 u.a. - (BVerfGE 26, 79 ≪93≫, Beschwerdeschrift Rn. 1030 ff. ≪1032≫). Der vom Bundesverfassungsgericht dort aufgestellte Rechtssatz zum angemessenen Richtergehalt bezieht sich indes auf verschiedene Richterämter mit gleicher richterlicher Funktion bei gleichem Gehalt nach derselben Besoldungsgruppe. Dagegen betrifft der Rechtssatz des Berufungsgerichts die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Bildung verschiedener (Erfahrungs-)Stufen innerhalb einer Besoldungsgruppe. Dass eine solche Besoldung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zur Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - (BVerfGE 139, 64 Rn. 62, 94) bestätigt.
Rz. 47
c) Der von der Beschwerde ferner angegriffene Rechtssatz des Berufungsgerichts (Beschwerdeschrift Rn. 1082 ff.), dass "die Kostenneutralität ein legitimes Ziel einer Übergangsregelung zur Überleitung in eine neue Besoldungsordnung" (Berufungsurteil, Umdruck Bl. 27) sei, zeigt keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf. Insbesondere liegt keine Abweichung vom Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 1. Juni 1965 - 2 BvR 616/63 - (BVerfGE 19, 76 ≪84 f.≫) vor, wonach im Beamtenrecht "finanzielle Erwägungen und das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht als sachgerechte Gründe anzusehen" sind, die eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen rechtfertigen können. Das Bundesverfassungsgericht führt in diesem Beschluss aus, dass finanzielle Erwägungen "für sich genommen" im Beamtenrecht nicht geeignet sind, eine differenzierende Behandlung zu rechtfertigen. Dem widerspricht das Urteil des Berufungsgerichts nicht. Dort wird - neben der erwähnten Kostenneutralität - als weitere Gründe für die Rechtfertigung der Perpetuierung der Diskriminierung sowohl auf die Wahrung des Besitzstandes von Betroffenen als auch auf die Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten abgestellt.
Rz. 48
Die von der Beschwerde für den Fall der Verneinung einer Divergenz hilfsweise formulierte Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob
"Art. 33 Abs. 5 GG so auszulegen (ist), dass es im Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers steht, zur Vermeidung höherer Personalausgaben die neuen Besoldungsmaßstäbe ausschließlich auf die ab einem in der Zukunft liegenden Stichtag neu ernannten Beamten oder Richter anzuwenden (ist), insbesondere wenn nur die neuen Besoldungsmaßstäbe im Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot stehen?" (Beschwerdeschrift Rn. 1095),
ist in der Rechtsprechung bereits im Sinne der Ausführungen des Berufungsurteils geklärt. Denn das Berufungsgericht hat entschieden, dass die in Streit stehenden Überleitungsregelungen aus den vorstehend genannten Gründen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sind. Hierzu hat es auf die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 19. Juni 2014 - C -501/12 u.a., Specht - (NVwZ 2014, 1294) und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - (NVwZ 2016, 131) verwiesen.
Rz. 49
Dieser Prüfungsmaßstab entspricht demjenigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 71 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 57 Rn. 40). Die in den zuletzt genannten Verfahren vom Sächsischen Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung für erforderlich gehaltene Überleitungsregelung (§ 80 SächsBesG), mit welcher der ansonsten anfallende Feststellungsaufwand sowie Beweis- und Bewertungsschwierigkeiten vermieden werden sollten, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beanstandet worden. Auch im Fall des Klägers ist es Ziel der angegriffenen Regelung, den bei der Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten mit einer Einzelfallprüfung einhergehenden erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Rz. 50
d) Die Beschwerde trägt unter Rn. 1221 vor, der Verwaltungsgerichtshof lege seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, "dass das Land noch im Verwaltungsprozess Erwägungen des Gesetzgebers ausführen kann, auch wenn sie sich nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben." Einen solchen Rechtssatz enthält das Berufungsurteil nicht; insbesondere ist er nicht den von der Beschwerde (Rn. 1220) zitierten Passagen zu entnehmen. Dort wird lediglich der Regelungszweck der Norm unter Hinweis auf den offenkundig ganz erheblichen Verwaltungsaufwand erläutert. Offenkundiges bedarf keiner näheren Begründung. Zur Frage der Gesetzesbegründung und der an sie zu stellenden prozeduralen Anforderungen hat sich das Berufungsurteil vom Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus deshalb nicht verhalten müssen.
Rz. 51
Die von der Beschwerde für den Fall der Verneinung einer Divergenz hilfsweise formulierte Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob
"der Gesetzgeber aus Art. 33 Absatz 5 GG verpflichtet (ist), bei einer Besoldungsneuordnung in der Gesetzesbegründung anzuführen, aus welchen Gründen er die Neuregelung nicht auf die bisher ernannten Beamten und Richter anzuwenden gedenkt?" (Beschwerdeschrift Rn. 1225),
verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Soweit die Beschwerde anführt (Beschwerdeschrift Rn. 604), die Frage der prozeduralen Anforderungen habe eine fallübergreifende Bedeutung auch bei künftigen Reformen, ist dies so allgemein gehalten, dass eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt ist. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass sich der baden-württembergische Gesetzgeber zur Frage des Verwaltungsaufwandes der Neuregelung in den Gesetzesmaterialien jedenfalls mittelbar verhalten hat. Zur Gesetzesbegründung heißt es in der LT-Drs. 14/6694, S. 2 f. im Allgemeinen Teil nämlich ausdrücklich, dass im Besoldungsbereich "alle vorhandenen Beamten und Richter durch einfache Überleitungsregelungen in das neue Recht überführt werden" sollen. Im Besonderen Teil der Gesetzesbegründung zur Überleitung der vorhandenen Beamten und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen (§ 100 LBesG) beschränkt sich der Gesetzgeber zwar in der Begründung darauf, dass sich die Besoldung durch die betragsmäßige Überleitung in keinem Fall verschlechtern darf (LT-Drs. 14/6694, S. 492 f.). Einfachheit der Überleitungsregelung und Verschlechterungsverbot können im Hinblick auf die Überleitung der zum Stichtag (1. Januar 2011) vorhandenen Beamten und Richter als Doppelseiten einer Medaille betrachtet werden.
Rz. 52
4. Des Weiteren liegen die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.
Rz. 53
a) Die von der Beschwerde zunächst gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof wegen fehlender argumentativer Auseinandersetzung mit der Begründung des Rechtsmittels (Beschwerdeschrift Rn. 36 ff. ≪43≫) ist nicht ersichtlich.
Rz. 54
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen gewähren Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫ m.w.N.).
Rz. 55
Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht dadurch das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, dass er im Berufungsurteil auf tatsächliches und rechtliches Vorbringen des Klägers zu solchen Umständen - hier zu den von ihm herausgearbeiteten Strukturunterschieden zwischen der Beamten- und der Richterbesoldung (Beschwerdeschrift Rn. 51) - nicht oder aus Sicht des Klägers nicht hinreichend eingegangen ist, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam. Für den Verwaltungsgerichtshof war am Maßstab der Rechtsprechung von EuGH (Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - NVwZ 2016, 131), Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56) und Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 255 und 234) entscheidend, dass der Gesetzgeber wegen der richterlichen Unabhängigkeit bei der angegriffenen Besoldungsregelung (§ 36 LBesG BW 2010) die Anwendung der Bestimmungen über die Bemessung des Grundgehalts nach § 31 Abs. 5 LBesG BW 2010 ausgeschlossen hat. Deshalb kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf die von der Beschwerde vermisste Erörterung der Fragen (Beschwerdeschrift Rn. 51), ob
- die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Unland nicht bindend sei, weil darin die nationalen Besonderheiten des Richterrechts nicht berücksichtigt seien,
- §§ 27, 28 BBesG a.F. mit § 38 BBesG a.F. nicht vergleichbar seien, weil der jeweilige Wortlaut stark voneinander abweiche und die Regelungen einer unterschiedlichen Systematik folgten,
- der historische Gesetzgeber sich 1974 bei der Richterbesoldung wegen der Einheit des Richteramtes bewusst für die Bezahlung nach dem Lebensalter entschieden habe und von dem bei den Beamten praktizierten Dienstaltersprinzip abgekehrt sei,
- die Diskriminierung unabhängig vom Einstellungsalter erfolgte,
- die Richter auch nicht sämtlich potentiell von der Diskriminierung betroffen seien und
- Richter im Gegensatz zu Beamten keine feste Arbeitszeit hätten, sodass der Dienstherr nicht von einer routinierteren (schnelleren) Arbeitsweise profitiere,
nicht entscheidungserheblich an.
Rz. 56
Darüber hinaus vermitteln Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt. Insbesondere kann aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines - wie hier - sehr umfangreichen Vorbringens nicht gefolgert werden, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 ≪46≫ m.w.N.).
Rz. 57
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Ablehnung von Beweisanträgen durch Wahrunterstellung seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht verletzt (Beschwerdeschrift Rn. 221 ff., 237, vierter Zulassungsgrund).
Rz. 58
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.
Rz. 59
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beweisanträge des Klägers zur Frage, zu welchem Zeitpunkt das beklagte Land Kenntnis von der unionsrechtlichen Unvereinbarkeit der Richterbesoldung nach Lebensaltersstufen erlangt habe, mit der Begründung abgelehnt, die klägerseitig geltend gemachten Zeitpunkte seien als wahr zu unterstellen, weil es auf diese Zeitpunkte nicht entscheidungserheblich ankomme (Sitzungsprotokoll vom 21. November 2017, Bl. 4.).
Rz. 60
Auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO), was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1998 - 7 B 162.98 - juris Rn. 2 mit Nachweisen der älteren Rspr). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 ≪155≫; Beschlüsse vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 12).
Rz. 61
Diese Maßstäbe beachtet das Berufungsurteil. Es hält im Einklang mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56) und Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255) die erforderliche Rechtsklarheit für einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht in Sachen besoldungsrechtlicher Altersdiskriminierung erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 für gegeben (Urteilsumdruck Bl. 23 f.). Damit kann es vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ausgehend auf die vom Kläger unter Beweis gestellte frühere Kenntnis des beklagten Landes von einer Unionsrechtswidrigkeit des damaligen Rechts der Richterbesoldung nicht entscheidungserheblich ankommen. Außerdem ist die Frage der möglichen Unionsrechtswidrigkeit keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage ist von Wertungen abhängig, die einer Beweisaufnahme auch nicht zugänglich sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat all dies zutreffend zusammengefasst, wenn er formuliert, dass "angesichts der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...), der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt", "nicht weiter auf die umfangreichen Angriffe des Klägers hiergegen eingegangen werden" muss (Urteilsumdruck Bl. 25).
Rz. 62
c) Der Verwaltungsgerichtshof hat das rechtliche Gehör des Klägers nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO auch nicht dadurch verletzt, dass er auf klägerseitige Ausführungen zur nationalen gerichtlichen Spruchpraxis zu Fragen der besoldungsrechtlichen Altersdiskriminierung und zu den als wahr unterstellten Gesichtspunkten der Kenntniserlangung vom Unionsrechtsverstoß nicht eingegangen ist (Beschwerdeschrift Rn. 382, 400). Denn vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs kam es auf diese vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht entscheidungserheblich an. Das rechtliche Gehör vermittelt dem Kläger keinen Schutz davor, dass ein Gericht seinem Vorbringen in der Sache nicht folgt.
Rz. 63
d) Der Verwaltungsgerichtshof hat das rechtliche Gehör des Klägers im Berufungsverfahren auch nicht dadurch verletzt, dass er dessen Klageanträge zu 1, 2 und 4 - ohne sich en detail mit seinen diesbezüglichen Angriffen auseinanderzusetzen - mit der Begründung abgelehnt hat, dass es im Bundesbesoldungsgesetz 2006 an einem gültigen Bezugssystem fehlte und es weder eine von diesem Gesetz benachteiligte Gruppe "junger Richter" noch eine von diesem Gesetz bevorzugte Gruppe "älterer Richter" gab (so aber Beschwerdeschrift Rn. 424). Auch insoweit stellt der Kläger im Sinne eines bereits zugelassenen Rechtsmittels nur seine Rechtsauffassung zur fehlenden Bindungswirkung des Urteils des EuGH vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - (NVwZ 2016, 131) und zur Möglichkeit der Herstellung eines Bezugssystems für die Richterbesoldung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gegenüber. Damit fehlt es an der Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 64
Unabhängig hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Da es auf dieser Basis auf die von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte nicht ankam, bedurfte es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keiner Auseinandersetzung mit ihnen in der Urteilsbegründung.
Rz. 65
e) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht darin zu sehen, dass im Berufungsurteil nicht erörtert worden ist, ob neben der abgelehnten Forderung nach einer Besoldung aus der Endgrundgehaltsstufe hilfsweise auch andere Möglichkeiten des Schadensausgleichs in Betracht kommen könnten (Beschwerdeschrift Rn. 512). Das Berufungsurteil (Umdruck Bl. 22) hat sich mit der vom Kläger im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 - juris Rn. 169 ff.) verlangten Vergleichsgruppenbildung befasst. Es hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - und - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 und 255) eine solche Vergleichsgruppenbildung indes abgelehnt und damit nur einen anderen Rechtsstandpunkt in der Sache eingenommen, als ihn der Kläger hat. Damit ist für einen Gehörsverstoß und einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nichts ersichtlich.
Rz. 66
f) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO auch nicht dadurch verletzt (Beschwerdeschrift Rn. 1042 ff.), dass er die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Vernehmung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Beweis der Tatsache, dass der Dienstherr keine Vorteile aus der wachsenden beruflichen Erfahrung eines Richters ziehe, abgelehnt hat. Die Ablehnung des Beweisantrags ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Begriff des "Vorteils" der wachsenden beruflichen Erfahrung eines Richters im Hinblick auf seine qualitative und quantitative Arbeitsleistung, ohne Prozessrecht zu verletzen, nach seinem Rechtsstandpunkt als ein allein im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn liegendes Werturteil beurteilt hat, das, anders als eine äußere oder innere Tatsache, der Beweiserhebung nicht zugänglich ist.
Rz. 67
g) Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf hingewiesen hat, dass er die quantitativ und qualitativ bessere Arbeit erfahrener Richter als offenkundig behandelt (so aber Beschwerdeschrift Rn. 1069). Die Beschwerde macht geltend, dass, wäre der Kläger darauf hingewiesen worden, er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt hätte, dass keine Offenkundigkeit der Tatsache vorliege, jedenfalls aber, dass der Beweis des Gegenteils zulässig sei und "auf den - ohnehin gestellten - Beweisantrag hingewiesen" und er diesen ggf. mit Unterstützung des Vorsitzenden nachgebessert hätte. Damit ist aber nicht dargelegt, dass weitere Tatsachen vorgetragen worden wären, die zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären. Vielmehr führt die Beschwerde, auch hier wieder im Stil eines bereits zugelassenen Rechtsmittels, aus, dass der Kläger durch rechtliche Argumentation versucht hätte, das Berufungsgericht von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen.
Rz. 68
h) Die Beschwerde ist weiter der Auffassung, das Berufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es gegen Denkgesetze verstoßen habe, indem es ausführt, "dass sich die Produkte der Richterarbeit, d.h. insbesondere die Beschlüsse und Urteile, nicht notwendig qualitativ unterscheiden müssen, wohl aber die Art und Weise einer routinierteren und professionelleren Richterarbeit" (Beschwerdeschrift Rn. 1075 f.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze stellt eine nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn hiervon ein Indizienbeweis betroffen ist, d.h. wenn die dem Beweisgang zugrunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet sind, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen (BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫ und vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17).
Rz. 69
Die Beschwerde rügt indes keine Missachtung der Voraussetzungen für einen gültigen Indizienbeweis, sondern sie macht einen Fehler des Berufungsgerichts in der tatsächlichen Würdigung und der rechtlichen Subsumtion, mithin eine Verletzung des materiellen Rechts geltend. Läge ein solcher materieller Beweiswürdigungsfehler vor, könnte er keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen.
Rz. 70
Unabhängig davon zeigt die Beschwerde keine Verletzung von Denkgesetzen im Rahmen der Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht auf. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein aus Gründen der Logik schlechthin unmöglicher Schluss gezogen wird. Ein - nach Auffassung der Beschwerde - unrichtiger oder fern liegender Schluss genügt hierfür ebenso wenig wie objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 = juris Rn. 3 m.w.N.). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein typischerweise im Laufe der Berufsjahre gewonnener Erfahrungsschatz dazu befähige, qualitativ und quantitativ noch "bessere" Richterarbeit zu leisten, ohne dass sich zugleich notwendigerweise die Produkte der Richterarbeit, d.h. insbesondere die Beschlüsse und Urteile, qualitativ unterscheiden müssten, ist kein Schluss, welcher aus Gründen der Logik schlechthin unmöglich ist.
Rz. 71
i) Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht deshalb die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil er den Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat, den tatsächlichen Verwaltungsaufwand zu ermitteln, der erforderlich wäre, um für alle Beamte und Richter die Erfahrungszeiten zu erheben, damit sie entsprechend ihrer tatsächlichen Diensterfahrung besoldet werden können (so aber Beschwerdeschrift Rn. 127o). Die unter Beweis gestellte Tatsache war vom bereits wiederholt dargestellten und auf der Grundlage der Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht beruhenden Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Rn. 12 ff.) aus irrelevant, sodass es auf die vom Kläger begehrte Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich hat ankommen können.
Rz. 72
Im Übrigen teilt die Beschwerde zu der aufgeworfenen Beweisfrage auch nur mit, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag Ziffer X gestellt, die erforderlichen Beweismittel benannt sowie den Antrag nach dessen Ablehnung noch ergänzt hat (vgl. Beschwerdeschrift Rn. 1316). Allein mit der Rüge, dass sie die Ablehnung des Beweisantrages für nicht prozessordnungsgemäß halte (vgl. Beschwerdeschrift Rn. 1320 "bei prozessordnungsgemäßer Verfahrensweise hätte das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt... "), legt sie aber nicht dar, weshalb die Ablehnung des gestellten Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze finden soll. Dies wäre insbesondere in Anbetracht der plausiblen Begründung der abgelehnten Beweiserhebung durch das Berufungsgericht - Bewertung der Komplexität und Fehleranfälligkeit der Beweiserhebung bei der Bestimmung der individuellen Vordienstzeiten von ggf. mehr als 1 000 Richtern als offenkundige Tatsache im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO - aber erforderlich gewesen.
Rz. 73
j) Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen aktenwidriger Feststellung (Beschwerdeschrift Rn. 1367 ff.) ist nicht erkennbar. Der Erfolg der Rüge einer aktenwidrigen Feststellung setzt die schlüssige Behauptung voraus, dass ein zweifelsfreier, also offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt besteht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 35 Rn. 3 und vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Ein solcher offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und dem Akteninhalt, namentlich den von der Beschwerde bezeichneten Abschnitten seiner Berufungsbegründung, ist nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und besteht auch nicht.
Rz. 74
Der Verwaltungsgerichtshof folgt hinsichtlich der Annahme des Vorliegens eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 69 ff.) und des EuGH (Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht u.a. - NVwZ 2014, 1294 und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - NVwZ 2016, 131). Für das Berufungsgericht ist das Vorliegen eines erheblichen Verwaltungsaufwandes deshalb eine offenkundige Tatsache. Hätte es die Ausführungen des Klägers zum Personalbedarf als von ihm zugestanden angesehen und zur Grundlage seines Urteils gemacht, bedürfte es der Ausführung zur Offenkundigkeit des Vorliegens des erheblichen Verwaltungsaufwandes nicht. Eine aktenwidrige, weil insoweit widersprüchliche Feststellung ist mithin nicht ersichtlich.
Rz. 75
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Mit dem vorliegenden Beschluss sind alle wesentlichen Aspekte der umfänglichen (504 Seiten mit 1512 Randnummern umfassenden) Beschwerdebegründung, die streckenweise wegen bestimmter (unzutreffender) Grundannahmen auch redundante Argumentationslinien aufweist, hinreichend beschieden.
Rz. 76
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Rz. 77
7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
ZBR 2019, 375 |
ZTR 2019, 581 |
DÖV 2019, 923 |
VR 2019, 431 |
IÖD 2019, 264 |