Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstkraftwagen, Benutzungsmöglichkeit für einen – durch Personalratsmitglied. Reisekosten eines Personalratsmitglieds bei Möglichkeit der Benutzung eines Dienstkraftwagens
Leitsatz (amtlich)
Ein Personalratsmitglied, dem für eine Reise in Personalvertretungsangelegenheiten die unentgeltliche Benutzung eines Dienstkraftwagens in zumutbarer Weise angeboten worden ist, hat keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung, wenn es die Reise mit seinem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt hat; es kann dann auch nicht Zahlung des Betrages verlangen, der der Dienststelle bei Inanspruchnahme eines Dienstkraftwagens an Kosten entstanden wäre.
Normenkette
BPersVG § 44 Abs. 1; BRKG § 3 Abs. 1-2, § 5 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 29.07.1987; Aktenzeichen BPV TK 2973/86) |
VG Kassel (Entscheidung vom 18.04.1986; Aktenzeichen K 60/85) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 29. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf Anordnung des Beteiligten, des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos Mitte, wird seit längerem beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für jeweils mehrere Mitglieder des Antragstellers, des Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzkommando Mitte, je ein Dienstwagen für die gemeinsame Fahrt zu den Bezirkspersonalratssitzungen mit der Folge bereitgestellt, daß der Beteiligte die Erstattung von Fahrkosten ablehnt, soweit diese Mitglieder andere Beförderungsmittel benutzen. Dagegen wandten sich der Antragsteller und seine Mitglieder. In seiner Anordnung vom 25. November 1985 und in seinem Schreiben vom 2. Dezember 1985, dem die Anordnung der Grenzschutzverwaltung Mitte hinsichtlich „des bei einer Dienstreise zu benutzenden Beförderungsmittels und Reisekostenvergütung unter Beachtung von § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 BRKG” vom 26. November 1985 beigefügt war, hielt der Beteiligte im wesentlichen an dieser Praxis u.a. mit dem Hinweis fest, daß dadurch weder eine Dienstreise noch das zu benutzende Beförderungsmittel angeordnet würden.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
- festzustellen, daß der Dienststellenleiter nicht befugt sei, den Mitgliedern des Bezirkspersonalrats die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels für deren Reisetätigkeit in Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben vorzuschreiben, und ebensowenig berechtigt sei, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen mit der Folge, daß die Kosten für die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels nicht erstattet würden;
- festzustellen, daß der Dienstherr verpflichtet sei, die Kosten für ein frei zu wählendes Beförderungsmittel entsprechend den reisekostenrechtlichen Vorschriften zu erstatten.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Seine Beschwerde gegen diesen Beschluß blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die streitigen Anordnungen des Beteiligten stellten keinen unzulässigen Eingriff in die Amtsführung des Antragstellers dar. Auch der Antragsteller habe den Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG hätten die Mitglieder des Antragstellers keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung, wenn sie ohne triftigen Grund die ihnen jeweils vom Dienststellenleiter angebotene Benutzung oder Mitbenutzung eines Dienstwagens ablehnten und statt dessen mit der Bundesbahn oder dem eigenen Personenkraftwagen reisten. Diese Fahrkosten seien nicht notwendig, da sie den Dienstwagen ohne eigene Aufwendungen und mithin unentgeltlich benutzen könnten. Diese abschließenden Regelungen des Reisekostenrechts schlössen auch den Einwand aus, daß der Dienstherr durch die Benutzung eines anderen als des angebotenen Beförderungsmittels Aufwendungen spare. Auch im Personalvertretungsrecht gelte, daß gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG Art und Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen ausschließlich vom Bundesreisekostengesetz bestimmt und nicht nur seine Regelsätze angewandt würden. Der Beteiligte habe auch nicht erkennen lassen, daß er den Grundsatz der Zumutbarkeit der Benutzung des angebotenen Beförderungsmittels zukünftig unbeachtet lassen wolle. Allein ein etwaiges Haftungsrisiko bei Unfällen mache die Benutzung der Dienstwagen aber nicht unzumutbar, da es auch im normalen Dienstbetrieb bestehe. Nach alledem könne der abweichenden Meinung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht gefolgt werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 29. Juli 1987 und des Verwaltungsgerichts Kassel – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 18. April 1986 zu ändern und seinen erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträgen stattzugeben.
Der Antragsteller rügt die Auslegung des § 44 BPersVG durch das Beschwerdegericht. Er meint, sie weiche zu Unrecht von dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 1985 – 4 A 2/85 – ab, der die Ablehnung einer Reisekostenvergütung für Personalratsmitglieder davon abhängig gemacht habe, daß bei Reisen mit Behördenfahrzeugen geringere Kosten entstanden wären. Der Beteiligte verletze entgegen § 44 BPersVG unmittelbar das Recht der Personalvertretung, unabhängig von Weisungen des Dienststellenleiters nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes über die Art und Weise der Durchführung einer Dienstreise in Personalvertretungssachen selbst zu befinden. Als Verbot der Benutzung privater Kraftfahrzeuge beeinträchtige dies seine Arbeit unzumutbar. So entstünden täglich praktisch unlösbare Probleme, da sich die Anreiseorte einzelner Mitglieder häufig unvorhersehbar änderten. Dies führe zu unpünktlichem Erscheinen zu den Sitzungen, deren Beginn sich so erheblich verspäte. Es sei auch nicht seine Aufgabe, die Anreise seiner Mitglieder einschließlich der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen durch komplizierteste Organisationspläne zu regeln. Der Einsatz eines Dienstwagens spare zudem keine öffentlichen Mittel ein. Er widerspreche auch dem Erlaß des Bundesministers des Innern vom 17. November 1988, wonach ein Dienstfahrzeug nur dann zur Verfügung zu stellen sei, wenn es das kostengünstigte Beförderungsmittel sei.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dabei sind seine Anträge aufgrund seines Vorbringens gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 81 ArbGG dahingehend auszulegen, daß er mit ihnen die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte mit seiner, in den Anordnungen vom 25. November 1985 und 2. Dezember 1985 klargestellten streitigen Praxis über die Erstattung von Fahrkosten unzulässigerweise in seine, des Antragstellers, Geschäftsführung eingreife. Diese Auslegung hat letztlich auch das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt.
Der Antragsteller ist befugt, diese Frage im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gerichtlich klären zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Personalrat allgemeine Fragen der Erstattungspflicht von Reisekosten seiner Mitglieder, die für diese von Bedeutung sind und sich immer wieder stellen können, einer gerichtlichen Klärung zuführen (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1960 – BVerwG 7 P 3.59 – ≪ZBR 1961, 90≫, vom 20. Oktober 1977 – BVerwG 7 P 13.75 – ≪Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 1 = PersV 1979, 73 = ZBR 1978, 246≫ und vom 27. April 1979 – BVerwG 6 P 89.78 – ≪Buchholz 238.33 § 41 BremPersVG Nr. 1≫). So liegt es hier. Der Beteiligte stellt regelmäßig – bis heute – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Mitgliedern des Antragstellers für ihre Reisen zu den Bezirkspersonalratssitzungen Dienstwagen zur gemeinsamen Fahrt mit der Folge bereit, daß er die Erstattung von Fahrkosten ablehnt, soweit andere Beförderungsmittel benutzt werden.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluß zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in den Anordnungen vom 25. November 1985 und 2. Dezember 1985 klargestellte streitige Praxis des Beteiligten keinen unzulässigen Eingriff in die Geschäftsführung des Antragstellers darstelle. Sie verstößt bei Beachtung der in den Anordnungen – unter Einbeziehung der dort in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften – festgelegten Grundsätze grundsätzlich nicht gegen das Verbot der Behinderung der Personalratsarbeit gemäß § 8 BPersVG und den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG).
Der Begriff der Behinderung ist nach der Zweckbestimmung dieser Vorschrift umfassend auszulegen. Daher ist jede Form der Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung des Personalrats – von der Erschwerung und Störung bis zur Verhinderung – als Behinderung anzusehen (vgl. BVerwGE 67, 135 ≪144≫). Der Personalrat und jedes seiner Mitglieder sind jedoch in die Dienststelle eingebunden und stehen nicht selbständig neben ihr (vgl. Beschluß vom 28. Juli 1989 – BVerwG 6 P 1.88 – ≪Buchholz 251.6 § 68 NdsPersVG Nr. 1 = PersR 1989, 298≫).
Zu Recht geht der Beteiligte danach gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sowie in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG davon aus, daß die Erstattung von Fahrkosten von Mitgliedern des Antragstellers dann abzulehnen ist, wenn sie für die Fahrten zu und von den Bezirkspersonalratssitzungen ihren Privatwagen statt eines ihnen jeweils zumutbar vom Beteiligten angebotenen Dienstwagens benutzen.
Gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG findet das Bundesreisekostengesetz in vollem Umfange auf Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BVerwGE 25, 114 ≪117≫; 67, 135 ≪137, 139≫; Beschlüsse vom 20. Oktober 1977 – BVerwG 7 P 13.75 – ≪ZBR 1978, 246≫ und vom 14. Februar 1990 – BVerwG 6 P 12.88 sowie – BVerwG 6 P 13.88 – ≪PersR 1990, 130≫). Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hat die Dienststelle die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Dazu gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung (vgl. BVerwGE 14, 282 ≪284, 286≫). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten sie bei Reisen, die zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz, die nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG auch für die Mitglieder des Antragstellers, einer Stufenvertretung.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG der Erstattung von Fahrkosten von Mitgliedern des Antragstellers entgegensteht, wenn sie für die Fahrten zu und von den Bezirkspersonalratssitzungen ihren Privatwagen statt eines ihnen jeweils zumutbar vom Beteiligten angebotenen Dienstwagens benutzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG darf der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4 BRKG. Mithin ist auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG in Bezug genommen, der festlegt, daß Fahrkosten nicht erstattet werden, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn dem Beamten bzw. Personalratsmitglied zumutbar ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird und er ohne triftigen Grund ein anderes Beförderungsmittel benutzt (vgl. Beschlüsse vom 10. August 1967 – BVerwG 6 C 25.67 – ≪RiA 1968, 114≫ und vom 4. Juni 1980 – BVerwG 6 C 40.78 – ≪Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 81≫; Drescher/Schmitt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, B I – § 5 BRKG Rdnr. 20; Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Teil B, § 6 BRKG Anm. 24; Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 5 Rdnr. 105 f.).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Einsatz eines Dienstwagens öffentliche Mittel einspart oder nicht, sondern ggf. – auf die einzelne Fahrt bezogen – genauso teuer wäre wie der Einsatz eines Privatwagens. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG ist der Begriff des unentgeltlichen Beförderungsmittels aus der Sicht des jeweils Reisenden zu beurteilen. Das Bundesreisekostengesetz regelt nämlich die Erstattung von dem Reisenden entstandenen Aufwendungen. Andererseits treten letztlich bei der Benutzung eines jeden Beförderungsmittels Kosten auf (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 5 BRKG Rdnr. 106). Ob die Bereitstellung eines Dienstwagens insgesamt über die einzelne Fahrt hinaus öffentliche Mittel spart, ist eine vom (Haushalts-)Gesetzgeber bzw. der bereitstellenden Dienststelle zu entscheidende Frage. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erklärt hinsichtlich der Reisekostenvergütung insoweit ausdrücklich nur das Bundesreisekostengesetz für anwendbar.
Der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt steht nicht entgegen, daß der Personalrat bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben selbständig und Weisungen des Dienststellenleiters nicht unterworfen ist (vgl. BVerwGE 69, 222 ≪223 f.≫; Beschlüsse vom 24. November 1986 – BVerwG 6 P 3.85 – ≪Buchholz 238.33 § 41 BremPersVG Nr. 3 = PersV 1987, 422≫ und vom 16. Juni 1989 – BVerwG 6 P 10.86 – ≪Buchholz 250 § 8 BPersVG Nr. 1 = PersR 1989, 296 = ZBR 1990, 18≫) und es mithin allein seine Sache ist, über die Ausführung von Dienstreisen zu befinden, die zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben notwendig sind (vgl. BVerwGE 14, 282 ≪285 f.≫). gaben notwendig sind (vgl. BVerwGE 14, 282 ≪285 f.≫).
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG ist seinem Regelungsinhalt sowie Sinn und Zweck nach eine Vorschrift, die den allgemeinen Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel für den Bereich der Fahrkostenerstattung durch die Konkretisierung des Begriffs der notwendigen Kosten umsetzt. Dies stützt auch die historische Auslegung. Dieser Satz ist nämlich durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091 ≪3099≫) angefügt worden, dessen Ziel die Verbesserung der Struktur der öffentlichen Haushalte im wesentlichen durch Einsparungen u.a. im öffentlichen Dienst war (vgl. Begründung I. 3. des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ≪BT-Drucks. 7/4127 S. 30 f.≫). Dabei sollte gerade diese Ergänzung entsprechend einem Bedürfnis der Praxis der Klarstellung des Begriffs der „notwendigen Fahrkosten” dienen (vgl. Begründung zu Artikel 16, Nummern 2 und 3 ≪a.a.O.≫).
Aufgrund ihres Regelungsinhaltes ist diese Vorschrift zum einen von der Personalvertretung zu beachten. Sie ist aber auch von der Dienststelle, die die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstandenen Kosten zu tragen hat, bei der Prüfung zu berücksichtigen, „ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Erstattungspflicht gegeben sind, d.h., ob die Reisen innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats erfolgten und ob ihre Ausführung vom Personalrat als vertretbar angesehen werden durfte” (vgl. BVerwGE 14, 282 ≪286≫). Da die Personalvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit bei der Verursachung von Kosten für ihre Tätigkeit zu beachten, und der Dienststellenleiter dafür Sorge zu tragen, daß dieser Grundsatz eingehalten wird (vgl. BVerwGE 14, a.a.O.; 79, 361; Beschlüsse vom 26. November 1982 – BVerwG 6 P 40.79 – ≪Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 8 = PersV 1983, 376≫, vom 24. November 1986 – BVerwG 6 P 3.85 – ≪a.a.O.≫, vom 16. Juni 1989 – BVerwG 6 P 10.86 – ≪a.a.O.≫ und vom 28. Juli 1989 – BVerwG 6 P 1.88 – ≪a.a.O.≫). Gerade dieser Grundsatz wird aber in § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG lediglich konkretisiert.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bereitstellung eines Dienstwagens, d.h. des unentgeltlichen Beförderungsmittels, als eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG auf einer Entscheidung des Dienststellenleiters vor Beginn der jeweiligen Reise eines Personalratsmitglieds beruht. Die Dienststelle, die die Reisekosten zu erstatten hat, muß auch ein Prüfungsrecht haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten gegeben sind (vgl. zum Prüfungsrecht des Dienststellenleiters Beschlüsse vom 16. Juni 1989 – BVerwG 6 P 10.86 – ≪a.a.O.≫ und vom 28. Juli 1989 – BVerwG 6 P 1.88 – ≪a.a.O.≫ m.w.N.), vorausgesetzt, er beachtet den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und behindert nicht die Arbeit des Personalrats. Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt eine solche Bereitstellung auch nicht faktisch zu einem für ihn nicht hinnehmbaren „Verbot der Benutzung privater Kraftfahrzeuge”. § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG führt nämlich immer nur dann – wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat – zum Ausschluß der Erstattung von Fahrkosten bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, wenn die Benutzung des bereitgestellten Dienstwagens zumutbar ist.
Der das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz gilt nämlich nicht unbeschränkt. Er findet vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Grenze, jenseits derer es ihm verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen (vgl. BVerwGE 65, 14 ≪17≫), mithin die Benutzung des angebotenen Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen. Darauf deutet auch die Formulierung „benutzt werden kann” in § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG hin (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 5 Rdnr. 113 ff.). Dieser Grundsatz gilt entsprechend über das Behinderungsverbot des § 107 BPersVG auch für die Personalratsmitglieder.
Dies bedeutet insbesondere konkret, daß die jeweils angebotenen Dienstwagen so rechtzeitig bereitgestellt werden müssen, daß die Bezirkspersonalratssitzungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung vom Anreiseort aus rechtzeitig erreicht werden können. Dies gilt entsprechend auch, soweit statt des ursprünglich angebotenen ein anderer Dienstwagen bereitgestellt bzw. ein solches Angebot insgesamt zurückgenommen wird. Soweit reisekostenrechtlich die Mitnahme von Personalratsmitgliedern von anderen Anreiseorten in einem Dienstwagen naheliegt, darf dies nicht zu unangemessenen, d.h. unverhältnismäßigen Umwegen führen, die z.B. im normalen Dienstbetrieb nicht vorgenommen würden. Andererseits führt die Tatsache, daß ein Dienstwagen von einem Personalratsmitglied als sogenanntem Selbstfahrer selbst zu führen ist – wie das Beschwerdegericht unter Einbeziehung eines etwaigen Haftungsrisikos bei Unfällen zutreffend dargelegt hat –, nicht zur Unzumutbarkeit der Benutzung eines angebotenen Dienstwagens. Die Bestellung der Dienstwagen ist Teil der Vorbereitung der Sitzungen des Bezirkspersonalrats; sie gehört zu den laufenden Geschäften, die dem Vorstand gemäß §§ 54 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG obliegen. Etwaige Koordinierungsprobleme bei der Anreise zu den Bezirkspersonalratssitzungen führen grundsätzlich auch nicht zur Unzumutbarkeit. Sie sind vom Antragsteller, seinen Mitgliedern und dem Beteiligten unabhängig davon im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BPersVG zu lösen, ob die kurzfristige Änderung des Anreiseortes eines Personalratsmitglieds auf dienstlichen Gründen oder der Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben beruht.
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers wird, wenn der Beteiligte die vorgenannten Grundsätze beachtet, auch nicht das Selbstbestimmungsrecht des Personalrats verletzt. Durch die Bereitstellung von Dienstwagen wird sein Recht, den Umfang der Dienstreise und Ort und Zeit der jeweiligen Sitzung festzulegen, nicht berührt.
Insbesondere unter Berücksichtigung seiner beiden Anordnungen vom November bzw. Dezember 1985 hat das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt, daß der Beteiligte nicht habe erkennen lassen, daß er den Grundsatz der Zumutbarkeit der Benutzung des angebotenen Beförderungsmittels zukünftig unbeachtet lassen wolle.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Ernst, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen
Haufe-Index 1215790 |
DVBl. 1991, 122 |