Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden, Personalrat, aus einer Gruppe bestehend, Vorstand, geborener und erweiterter, Reihenfolge, – der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des zugewählten Vorstandsmitgliedes

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht ein Personalrat aus nur einer Gruppe, so besteht der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu bildende („geborene”) Vorstand nach Satz 2 dieser Vorschrift aus einem Mitglied der einzig vertretenen Gruppe. Hat ein solcher Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er nach § 33 Satz 1 BPersVG aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den („erweiterten”) Vorstand.

Stellvertreter des Vorsitzenden eines solchen Personalrats mit „erweitertem Vorstand” kann grundsätzlich nur sein, wer dem Vorstand angehört.

 

Normenkette

BPersVG § 32 Abs. 1-2, § 33 Sätze 1-2, § 46 Abs. 3 S. 2; ENeuOG Art. 2, 1 §§ 1, 6; DBGrG § 17 Abs. 1 Sätze 3, 1

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.06.1995; Aktenzeichen PB 15 S 293/95)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 02.12.1994; Aktenzeichen PB 21 K 4/94)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 8. Juni 1995 abgeändert, soweit er den Beteiligten zu 1 verpflichtet, dem Beteiligten zu 2 das nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglied Fritz Feierabend zur Freistellung vorzuschlagen. Insoweit wird der Antrag abgelehnt. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Verfahren betrifft Fragen der Wahl und der Zusammensetzung des Vorstands einer „besonderen Personalvertretung” beim Bundeseisenbahnvermögen.

In der Zeit vom 19. bis zum 21. April 1994 fanden bei der Außenstelle Stuttgart der Dienststelle Karlsruhe des Bundeseisenbahnvermögens die Wahlen zur Bildung des „besonderen Personalrats” statt. Der Personalrat wird zur Wahrung der Interessen der der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gebildet. Er wird ausschließlich von den der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gewählt (vgl. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft – Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG = Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des EisenbahnwesensEisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG – vom 27. Dezember 1993 – BGBl I S. 2378).

Von den 8 556 wahlberechtigten Beamten waren 23 Personalratsmitglieder zu wählen. Zwei Vorschlagslisten standen zur Wahl, und zwar als Liste 1 diejenige der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten, Arbeiter und Angestellten im Deutschen Beamtenbund und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer im Deutschen Beamtenbund (GDBA/GDL) und als Liste 2 diejenige der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED). Es wurden 6 600 Stimmzettel abgegeben, von denen 139 ungültig waren. Von den danach 6 461 gültigen Stimmen entfielen auf die Liste GDBA/GDL 2 567 und auf die Liste GdED 3 894. Dem entsprachen für die Liste der GdED 14 und für die Liste der GDBA/GDL 9 Sitze. Der Antragsteller zu 1, der frühere Antragsteller zu 2 – der später im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem besonderen Personalrat ausgeschieden ist – sowie Herr F. gehören zu den über die Liste der GDBA/GDL gewählten Personalratsmitgliedern.

In seiner konstituierenden Sitzung am 29. April 1994 bildete der „besondere Personalrat” seinen Vorstand in der Weise, daß er den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Liste der GdED wählte. Ferner wählte er gemäß § 33 BPersVG ein weiteres Mitglied aus der Liste der GdED und aus der Liste GDBA/GDL den früheren Antragsteller zu 2 als weitere Mitglieder des Vorstands. In der Sitzung vom 3. Mai 1994 faßte der Personalrat den Beschluß, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied des Vorstands (jeweils aus der Liste der GdED) dem Dienststellenleiter gemäß § 46 Abs. 3 BPersVG zur Freistellung vorzuschlagen.

Am 26. Mai 1994 haben der Antragsteller zu 1 und der frühere Antragsteller zu 2 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, daß die am 29. April 1994 durchgeführte Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des „besonderen Personalrats” unwirksam und daß der „besondere Personalrat” verpflichtet sei, dem Dienststellenleiter den (früheren) Antragsteller zu 2 zur Freistellung vorzuschlagen. Die Antragsteller sahen für die Wahl des Stellvertreters, so wie sie erfolgt sei, im Gesetz keine Grundlage. Da die Stellvertreterwahl unwirksam sei, sei auch dem Beschluß des Personalrats über den Vorschlag zur Freistellung die Grundlage entzogen.

Der Beteiligte zu 1 ist dem Vorbringen entgegengetreten. Er hat ausgeführt, der Personalrat habe sich zu Recht an § 32 Abs. 2 BPersVG gehalten. In Ermangelung weiterer Gruppenvorstandsmitglieder habe er ein Mitglied aus dem Plenum des Personalrats zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen müssen. Bei der Bestimmung weiterer Mitglieder des Vorstandes sei nach § 33 BPersVG verfahren worden. Der gesetzliche Minderheitenschutz sei dabei beachtet worden, indem eines der beiden weiteren Mitglieder aus der Liste GDBA/GDL gewählt worden sei.

Der Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, er teile die Beurteilung des Beteiligten zu 1, daß angesichts der eingeschränkten Beteiligungsrechte die Freistellung von drei Personalratsmitgliedern ausreiche. Weitere Freistellungen seien nicht in Aussicht gestellt worden.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 2. Dezember 1994 die Anträge abgelehnt. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens schied der – frühere – Antragsteller zu 2 aus dem Personalrat aus; an seiner Stelle wurde gemäß § 33 BPersVG Herr Fritz F. (F.) aus der Liste der GDBA/GDL in den Vorstand zugewählt. Der frühere Antragsteller zu 2 nahm hierauf seine Beschwerde mit Einwilligung des Beteiligten zu 1 zurück. Das Beschwerdegericht stellte das Verfahren insoweit ein.

Der Antragsteller zu 1 hat mit Einwilligung des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz beantragt, den erstinstanzlichen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß die am 29. April 1994 durchgeführte Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden unwirksam sei, sowie den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, dem Beteiligten zu 2 Herrn F. zur Freistellung vorzuschlagen.

Das Beschwerdegericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 1995 (PersR 1996, 31 = DÖD 1995, 251) die Beschwerde für begründet erachtet und antragsgemäß erkannt. Es hat die Wirksamkeit der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden wie folgt verneint: Der Vorstand des Beteiligten zu 1 bestehe von Rechts wegen nur aus einem geborenen Mitglied (§ 32 Abs. 1 BPersVG) und zwei zugewählten Mitgliedern (§ 33 BPersVG). Für den Streitfall bedeute dies: Auch wenn in der konstituierenden Sitzung des „besonderen Personalrats” vom 29. April 1994 nicht ein Gruppenvertreter nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, sondern – laut Sitzungsprotokoll – ein Vorsitzender nach § 32 Abs. 2 BPersVG gewählt worden sei, so könne dies gleichwohl zwanglos in die Wahl des Vorstandsmitglieds nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG umgedeutet werden. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden sei hingegen nicht wirksam erfolgt. Eine Wahl des Stellvertreters aus dem Plenum dürfe nur erfolgen, wenn andere, hier nach § 33 BPersVG zugewählte, Vorstandsmitglieder nicht vorhanden oder zur Annahme der Wahl nicht bereit seien. Der Stellvertreter des Vorsitzenden, der dem Vorstand nach § 32 Abs. 1 BPersVG angehöre, habe dashalb aus dem Kreis der nach § 33 BPersVG zugewählten Mitglieder bestimmt werden müssen. Nur dann, wenn der Vorstand etwa nur aus einer Person bestehe oder die Gruppe, welcher der Vorsitzende nicht angehöre, darauf verzichte oder wenn die anderen Vorstandsmitglieder etwa nicht bereit seien, die Aufgabe eines Stellvertreters des Vorsitzenden zu übernehmen, dürfe der Stellvertreter des Vorsitzenden aus der Mitte des Personalrats bestimmt werden.

Die Frage der Freistellung sei zugunsten des zugewählten Vorstandsmitglieds F. zu entscheiden, weil – unabhängig von der Unwirksamkeit der Wahl des Stellvertreters im Ausgangsfall – ein Stellvertreter hier nicht durch Wahlakt zu einem geborenen Vorstandsmitglied nach § 32 Abs. 1 BPersG habe gemacht werden können. Deshalb habe die Möglichkeit nicht bestanden, den Stellvertreter nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vor den nach § 33 BPersVG zugewählten Ergänzungsmitgliedern bei dem Vorschlag zur Freistellung zu berücksichtigen.

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde. Mit ihr beantragt der Beteiligte zu 1, die Anträge des – verbliebenen – Antragstellers unter Aufhebung des beschwerdegerichtlichen Beschlusses zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 rügt die unrichtige Auslegung der §§ 32, 33 BPersVG durch das Beschwerdegericht. Nach der Systematik des Gesetzes habe er den Stellvertreter nach § 32 Abs. 2 BPersVG wählen müssen, bevor die Zuwahl nach § 33 BPersVG habe erfolgen dürfen.

Dem tritt der Antragsteller entgegen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dein Verfahren. Er ist der Auffassung, daß die Bestimmung der Stellvertretung des Vorstandes aus dem Kreis der nach § 33 BPersVG zugewählten Mitglieder des Vorstands habe erfolgen müssen.

Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben Neuwahlen des „besonderen Personalrats” stattgefunden. Der neugewählte Personalrat hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 3. Juni 1996 eine Vorstandswahl vorgenommen. Den stellvertretenden Vorsitzenden hat er nunmehr aus den nach § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitgliedern nach § 32 Abs. 2 BPersVG gewählt. Unter den nach § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitgliedern befindet sich wiederum das der Listenverbindung GDBA/GDL zugehörige Mitglied F. Es wurde nunmehr zusammen mit drei Mitgliedern der Liste GdED zur Freistellung vorgeschlagen und dementsprechend auch freigestellt.

Der Beteiligte zu 1 sieht im Hinblick auf diese Sachlage die Hauptsache für erledigt an. Der Antragsteller zu 1 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er hält eine Klärung der Grundsatzfrage unverändert für geboten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis zum Teil begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Der Beteiligte zu 1 hat als Rechtsbeschwerdeführer nicht das Rechtsmittel für erledigt erklärt oder die Rechtsbeschwerde gar zurückgenommen, sondern „die Hauptsache” für erledigt erklärt. Da der Beteiligte nicht über den vom Antragsteller abhängigen Verfahrensgegenstand einseitig verfügen kann – und der Antragsteller der Erledigungserklärung zudem widersprochen hat –, hat die Erledigungserklärung keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 101 BetrVG 1972).

Die nach den Neuwahlen 1996 bei dem Beteiligten zu 1 entstandene Lage hat ferner nicht dazu geführt, daß das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsbeschwerde entfallen wäre. Der Beteiligte zu 1 ist – wie sein Vorbringen zeigt – weiterhin der Auffassung, daß die Stellvertreterwahl und der Freistellungsvorschlag auf Grund der Wahlen zum „besonderen Personalrat” im Jahre 1994 rechtlich wirksam erfolgte. Er ist durch den entgegenstehenden Beschluß des Beschwerdegerichts beschwert und hat, um bei künftigen Vorstandswahlen wieder entsprechend verfahren zu können, ein Interesse daran, daß die beschwerdegerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist im wesentlichen unbegründet. Wie das Beschwerdegericht insoweit zutreffend entschieden hat, war die Vorstandswahl am 29. April 1994 rechtsfehlerhaft. Die Rechtsbeschwerde hat aber im Ergebnis Erfolg, soweit sie sich gegen die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 wendet, das nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglied F. zur Freistellung vorzuschlagen. Insoweit ist der Antrag des Antragstellers unzulässig geworden.

2.1 Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gerichtete Antrag des verbliebenen Antragstellers ist unverändert zulässig. Auch nach Beendigung der Amtszeit eines Personalrats besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl eines Vorstandsmitglieds fort, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Vorgang, der die Wahlanfechtung ausgelöst hat, sich wiederholen wird und die sich an ihn knüpfenden Rechtsfragen sich unter den gleichen Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1989 – BVerwG 6 P 2.88 – Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5 = PersR 1989, 362 = PersV 90, 230; Beschluß vom 12. August 1988 – BVerwG 6 P 5.87 – Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 2 = PersR 1988, 268 = PersV 89, 268). Dies ist hier der Fall.

Dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1 ist zwar zu entnehmen, daß bei der Neuwahl des Vorstands im Jahre 1996 der Stellvertreter des Vorsitzenden nunmehr – wie das Beschwerdegericht dies als rechtmäßig angesehen hat – aus dem Kreis der nach § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitglieder gewählt wurde. Mit der Aufrechterhaltung seiner Rechtsbeschwerde gegen die beschwerdegerichtliche Entscheidung gibt der Beteiligte aber gleichzeitig zu erkennen, daß er das Begehren des Antragstellers nicht anerkennt. Dies folgt auch daraus, daß er seine Erledigungserklärung lediglich mit neuen Tatsachen, nämlich den zwischenzeitlich durchgeführten Neuwahlen und der nunmehrigen Freistellung des Mitglieds F. der Listenverbindung GDBA/GDL, begründet hat.

2.2. Der Antrag, die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden für unwirksam zu erklären, ist begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hierzu entspricht der geltenden Rechtslage. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG = Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des EisenbahnwesensEisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG – vom 27. Dezember 1993 – BGBl I S. 2378) ist auch der Vorstand des „besonderen Personalrats” beim Bundeseisenbahnvermögen nach den Vorschriften der §§ 32 und 33 BPersVG zu wählen.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 DBGrG ordnet die Bildung „besonderer” Personalvertretungen beim Bundeseisenbahnvermögen (s. Art. 1 §§ 1 und 6 ENeuOG) an. Diese werden ausschließlich durch die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gewählt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 DBGrG finden die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf die beim Bundeseisenbahnvermögen gebildeten besonderen Personalvertretungen „sinngemäß” Anwendung. Mangels abweichender Regelungen im Deutsche Bahn Gründungsgesetz wird damit „sinngemäß” auch auf die §§ 32, 33 und 46 BPersVG verwiesen.

Im Rahmen der Auslegung und Anwendung der sinngemäßen Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsrecht ist zu beachten, daß eine in § 32 Abs. 1 BPersVG vorausgesetzte Zusammensetzung des Personalrats aus unterschiedlichen Gruppen (§ 5 BPersVG) in Fällen der „besonderen Personalvertretung” (§ 17 Abs. 1 Satz 1 DBGrG) ausgeschlossen ist. Denn die „besondere Personalvertretung” beim Bundeseisenbahnvermögen besteht nur aus Beamten und damit stets nur aus Mitgliedern einer Gruppe. Hieraus folgt, daß der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu bildende Vorstand nach Satz 2 dieser Vorschrift nur aus einem Mitglied, nämlich der einzig vertretenen Gruppe, besteht. Dieses Mitglied ist entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG vom Plenum des Personalrats – mehrheitlich – zu wählen. Hat der Personalrat – wie hier – elf oder mehr Mitglieder, so wählt er nach § 33 Satz 1 BPersVG aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den (erweiterten) Vorstand. Hiervon hat, wenn der Personalrat aus Mitgliedern mehrerer Listen besteht, eines der Liste anzugehören, die die zweitgrößte Stimmenzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller Stimmen erhalten hat, die von den Angehörigen der Dienststelle bei der Personalratswahl abgegeben wurden, wenn im Vorstand Mitglieder aus dieser Liste sonst nicht vertreten sind (§ 33 Satz 2 BPersVG). Der (erweiterte) Vorstand eines Personalrats, in dem nur Mitglieder einer Gruppe verteten sind und dem elf oder mehr Mitglieder angehören, besteht also aus einem – sogenannten geborenen – Mitglied als Vorsitzendem nach § 32 Abs. 1 und 2 BPersVG und aus zwei – zugewählten – weiteren Mitgliedern nach § 33 BPersVG.

Erst wenn feststeht, wer Mitglied des Vorstands ist, darf nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BPersVG der Personalrat dann mit einfacher Mehrheit bestimmen, welche Vorstandsmitglieder die Vertretung des Vorsitzenden als seine Stellvertreter übernehmen. Hierbei gilt: Da Vorsitzender des „besonderen Personalrats” das nach § 32 Abs. 1 BPersVG einzige „geborene” Vorstandsmitglied ist, sind die Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der nach § 33 BPersVG hinzugewählten weiteren Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Denn Stellvertreter kann grundsätzlich nur sein, wer dem Vorstand angehört (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. §§ 32/33 Rn. 46; Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 32 Rn. 29; Lorenzen/Schmitt u.a., § 32 Rn. 16). Deshalb haben die Mitglieder des „erweiterten” Vorstands bei der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden Vorrang vor weiteren Personalratsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Anders ist nur dann zu verfahren, wenn Vorstandsmitglieder für die Position des oder der Stellvertreter nicht zur Verfügung stehen. Dies gibt die Reihenfolge der Wahlakte vor: Erst wenn die weiteren Mitglieder des Vorstands nach § 33 BPersVG, die sog. Ergänzungsmitglieder, hinzugewählt sind, dürfen die Stellvertreter bestimmt werden.

Danach war die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung am 29. April 1994 rechtsfehlerhaft und damit unwirksam. Bei der Wahl des Vorstands am 29. April 1994 hätte wie folgt vorgegangen werden müssen: Bei sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 1 BPersVG auf den „besonderen” Personalrat, den Beteiligten zu 1, wäre zunächst nach § 32 Abs. 1 BPersVG ein „geborenes” Vorstandsmitglied zu wählen gewesen, der damit zugleich auch Vorsitzender i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG würde. Das Beschwerdegericht hat daher zutreffend angenommen, daß sich die laut Sitzungsprotokoll nach § 32 Abs. 2 BPersVG erfolgte Wahl des Vorsitzenden in eine solche Wahl nach § 32 Abs. 1 BPersVG „umdeuten” läßt. Ist nur eine Gruppe vorhanden, so fallen bei der sinngemäßen Anwendung des § 32 BPersVG die Wahl des Vorsitzenden und die Wahl des Gruppenvorstandsmitgliedes in einem Akt zusammen: Das eine bedeutet das andere (und umgekehrt). Sodann hätte der Personalrat aus seiner Mitte zwei weitere Mitglieder nach § 33 BPersVG hinzuwählen müssen. Hiervon hätte eines der zweitstärksten Liste angehören müssen. Erst danach hätte nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BPersVG der Personalrat mit einfacher Mehrheit bestimmen dürfen, welche Vorstandsmitglieder die Vertretung des Vorsitzenden als Stellvertreter übernehmen. Für die Frage, wer zur Freistellung vorzuschlagen ist, hätte dies bedeutet, daß bei drei Freistellungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG auch nur die genannten drei, nach §§ 32, 33 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder vorzuschlagen waren.

2.3 Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 1 verpflichtet hat, das nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglied F. zur Freistellung vorzuschlagen. Denn der auf Verpflichtung des Beteiligten zu 1 gerichtete Antrag, das nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglied F. zur Freistellung vorzuschlagen, ist unzulässig geworden.

Nachdem das der Listenverbindung GDBA/GDL zugehörige Vorstandsmitglied F. nach Durchführung der Neuwahlen für den besonderen Personalrat inzwischen zur Freistellung vorgeschlagen wurde und seit Mai 1996 freigestellt ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine – ins Leere gehende – Verpflichtung des Beteiligten zu 1, das Vorstandsmitglied F. noch zur Freistellung vorzuschlagen. Der konkrete Vorgang hat sich damit erledigt. Die in derartigen Fällen allein noch mögliche Feststellung zu der hinter dem Verpflichtungsbegehren stehenden Rechtsfrage wurde nicht beantragt und kann nach der neueren Rechtsprechung des Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht mehr beantragt werden (vgl. im Anschluß an die Rechtsprechung des BAG: BVerwGE 74, 100, 102; 74, 273; Beschlüsse vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 3.92 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 und § 83 BPersVG Nr. 61 = ZfPR 1993, 190; vom 26. Januar 1994 – BVerwG 6 P 21.92 –; vom 15. Februar 1994 – BVerwG 6 P 9.92 – PersR 1994, 167 = ZfPR 1994, 84; vgl. ferner BAGE 39, 259, 264; 51, 29, 33; 65, 270, 275). Ein Antragsteller hat es grundsätzlich in der Hand, einer solchen prozessualen Entwicklung vorzubeugen, indem er noch in der Beschwerdeinstanz vorsorglich einen Hilfantrag stellt, der auf die Klärung der abstrakten, hinter dem anlaßgebenden Fall stehenden Rechtsfrage gerichtet ist, und ihn entsprechend begründet. Im übrigen ist die zu klärende Rechtsfrage mittelbar durch die Ausführungen zu 2.2 beantwortet.

 

Unterschriften

Vorsitzender Richter Dr. Niehues ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seibert, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

ZBR 1998, 147

DÖV 1998, 563

PersR 1998, 113

ZfPR 1999, 6

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