Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Vorstand Bildung. Vorsitzender Bestimmung. Stellvertreter Bestimmung. erweiterter Vorstand. Freistellung. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und Freistellung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Stellvertreter des Vorsitzenden eines Personalrats, in dem nur Mitglieder einer Gruppe vertreten sind und der aus elf oder mehr Mitgliedern besteht, ist aus dem Kreis der nach § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Nur wenn die zugewählten Vorstandsmitglieder nicht bereit sind, die Aufgabe des Stellvertreters des Vorsitzenden zu übernehmen, darf der Stellvertreter des Vorsitzenden aus der Mitte des Personalrats bestimmt werden.

 

Normenkette

BPersVG § 32 Abs. 1-2, §§ 33, 46 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 02.12.1994)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 27.08.1997; Aktenzeichen 6 P 11.95)

 

Tenor

Nach Zurücknahme der Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird das diesen Antragsteller betreffende Verfahren eingestellt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 2. Dezember 1994 geändert, soweit er den Antrag des Antragstellers zu 1. betrifft. Es wird festgestellt, daß die am 29. April 1994 durchgeführte Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. unwirksam ist, und der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 2. das nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglied xxxxxxxxxxxxxxxx zur Freistellung vorzuschlagen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In der Zeit vom 19. bis zum 21.4.1994 fanden bei der Außenstelle xxxxxxxxx der Dienststelle xxxxxxxxx des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Wahlen zur Bildung des besonderen Personalrats statt, der zur Wahrung der Interessen der der xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx zugewiesenen Beamten gebildet und ausschließlich von den der xxxxxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxt zugewiesenen Beamten gewählt wurde. Von den 8.556 wahlberechtigten Beamten waren 23 Personalratsmitglieder zu wählen. Zwei Vorschlagslisten standen zur Wahl, und zwar als Liste 1 diejenige der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten, Arbeiter und Angestellten im Deutschen Beamtenbund und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer im Deutschen Beamtenbund (GDBA/GDL) und als Liste 2 diejenige der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED). Es wurden 6.600 Stimmzettel abgegeben, von denen 139 Stimmzettel ungültig waren. Von den 6.461 gültigen Stimmzetteln entfielen auf die Liste GDBA/GDL 3.567 und auf die Liste GdED 3.894. Demzufolge wurden von dem Wahlvorschlag GDBA/GDL neun Personalratsmitglieder, darunter die Antragsteller zu 1. und 2., und von der Vorschlagsliste der GdED vierzehn Personalratsmitglieder gewählt.

In der konstituierenden Sitzung vom 29.4.1994 wählte der besondere Personalrat (laut Sitzungsprotokoll nach § 32 Abs. 2 BPersVG) den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Liste der GdED. Ferner wählte der besondere Personalrat ein weiteres Mitglied aus der Liste der GdED und den Antragsteller zu 2. aus der Liste GDBA/GDL als weitere Mitglieder in den Vorstand. In der Sitzung vom 3.5.1994 faßte der besondere Personalrat den Beschluß, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie das weitere Mitglied des Vorstands aus der Liste der GdED dem Dienststellenleiter zur Freistellung vorzuschlagen.

Am 26.5.1994 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, daß die am 29.4.1994 durchgeführte Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des besonderen Personalrats unwirksam ist und daß der besondere Personalrat verpflichtet ist, dem Dienststellenleiter den Antragsteller zu 2. zur Freistellung vorzuschlagen. Sie haben geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Bestellung eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds seien nicht erfüllt, weil der Vorstand mit den zwingend zu wählenden drei Vorstandsmitgliedern über ausreichend Vorstandsmandate verfüge. In Wahrheit habe der Personalrat keinen Stellvertreter gewählt, sondern ein weiteres Vorstandsmitglied. Hierfür finde sich im Gesetz keine Grundlage. Da die Stellvertreterwahl unwirksam sei, sei dem Beschluß über den Vorschlag zur Freistellung die Grundlage entzogen. Denn ordentliche Vorstandsmitglieder müßten den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern vorgehen. Bei dem Vorschlag zur Freistellung seien überdies die nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten, dann die nach § 33 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen und erst danach dürften weitere Mitglieder berücksichtigt werden. Da hier nur der Vorsitzende des besonderen Personalrats nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählt worden sei, müsse der Antragsteller zu 2. als nach § 33 BPersVG gewähltes Vorstandsmitglied zur Freistellung vorgeschlagen werden.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat ausgeführt, der Personalrat habe sich an § 32 Abs. 2 BPersVG gehalten, indem er das Gruppenvorstandsmitglied der Beam...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge