Entscheidungsstichwort (Thema)
Organisationsplan, Veränderung eines –. Stellenbesetzungsliste, Verhältnis der – zum Organisationsplan. Schriftlichkeit, nicht Voraussetzung eines Organisationsplans
Leitsatz (amtlich)
Ein behördlicher Organisationsplan im Sinne von § 81 Abs. 2 des hessischen Personalvertretungsgesetzes legt fest, welche Aufgaben und welche Zuständigkeiten welchen einzelnen Behördenteilen als behördeninternen Verwaltungseinheiten zugewiesen werden.
Die Stellenbesetzungsliste, mit der die Universität die Verwendung der ihr zugeordneten Stellen haushaltsrechtlich kontrolliert, ist in diesem Sinne kein Organisationsplan.
Normenkette
HePersVG § 81 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Personalrat der Philipps-Universität Marburg. Er macht die Verletzung seiner Mitwirkungsbefugnisse geltend. Einen Mitwirkungstatbestand sieht er in der Fortschreibung einer „Stellenbesetzungsliste” der Universität.
Der Antragsteller vertrat in einem Schreiben vom 21. August 1991 gegenüber dem Präsidenten der Universität, dem in diesem Rechtsstreit Beteiligten, die Auffassung, in jedem Haushaltsjahr müsse ein Organisations- und Stellenplan aufgestellt werden. Dieser verteile die für das Rechnungsjahr zugewiesenen Planstellen auf die einzelnen Aufgabengebiete (Dienstposten). Er bitte aus diesem Grund um Vorlage dieses Plans für das Haushaltsjahr 1991. Der Beteiligte entgegnete, die Rechtsauffassung des Antragstellers finde im Rahmen der Mittelbewirtschaftung keine haushaltsrechtliche Grundlage. Ein Plan, wie beschrieben, existiere für die Philipps-Universität nicht.
Am 28. Oktober 1991 leitete der Antragsteller gegen den Beteiligten das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ein. Er machte geltend, daß es sich nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei einem „Organisations- und Stellenplan” um den Plan handele, durch den die Verwaltung die ihr für das Rechnungsjahr im Haushaltsplan zugewiesenen Planstellen auf die einzelnen Aufgabengebiete (Dienstposten) verteile. An der Philipps-Universität Marburg würden Aufzeichnungen über Stellenbesetzungen durch Zuordnung von Personen zu konkreten Stellen geführt. Dabei handele es sich um die Aufstellung des Organisations- und Stellenplanes. Es komme nicht darauf an, daß dieser Vorgang ausdrücklich schriftlich dokumentiert werde. Der Beteiligte sei daher verpflichtet, den Antragsteller bei der Fortschreibung der „Stellenliste” im Zusammmenhang mit der jährlichen Umsetzung des Haushaltsplanes in Form eines Mitwirkungsverfahrens zu beteiligen.
Der Beteiligte trat dem entgegen. Es bestehe nur eine Stellenbesetzungsliste. Diese gebe die Zuordnung von Personen zu Stellen wieder, nicht aber die Zuordnung von Stellen zu Aufgabengebieten (Dienstposten). Die Liste diene allein dem Zweck, die Einhaltung des Personalhaushalts bezüglich der Gesamtstellenzahl und der Stellenwertigkeiten zu kontrollieren. Die Stellenbesetzungsliste stehe in keinem Zusammenhang mit Dienstposten. Die Aufstellung eines Organisations- und Stellenplanes sei auch entbehrlich. Der Personalhaushalt der Dienststelle sei seit Jahren fast unverändert. Die Stellen seien überwiegend dauerhaft besetzt oder würden mit Zustimmung des Antragstellers wieder besetzt.
Mit Beschluß vom 26. Mai 1994 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. Februar 1995 zurück. Dazu führte er aus: Die vorhandene Stellenbesetzungsliste sei kein Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HePersVG. Diese Liste speichere im EDV-System der Universität die dieser Hochschule zugeordneten Stellen in einer Datei unter laufenden Nummern. Außerdem erfasse sie, zu welchem Fachbereich bzw. welcher Organisationseinheit die jeweilige Stelle gehöre, welcher Art die Stelle sei, wer auf ihr geführt werde und seit wann dies der Fall sei, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Stelleninhaber beurlaubt sei bzw. dies gewesen sei, sowie die Dotierung des Stelleninhabers, falls die Stelle unterwertig besetzt sei. Der Beteiligte lasse sich diese Angaben von Zeit zu Zeit als Liste ausdrucken und kontrolliere mit ihrer Hilfe die Verwendung der der Universität zugeordneten Stellen haushaltsrechtlich. Die Liste habe also nur eine haushaltstechnische und keine organisatorische Funktion. Sie sei mithin kein Organisationsplan im personalvertetungsrechtlichen Sinn. Denn sie lege die innere Organisation der Universität nicht fest. Die Richtigkeit der Interpretation werde durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt.
Unter Organisationsplänen seien diejenigen Pläne zu verstehen, welche die innerbehördlichen organisatorischen Einheiten (Behördenteile) mit verschiedenen Aufgaben verknüpften. Sie würden üblicherweise durch Schaubilder – in der Regel durch ein Kästchen-System – dargestellt, welche die Organisationseinheiten und die zugeordneten Aufgabengruppen wiedergäben. Solche Pläne seien Ausfluß der inneren Organisationsgewalt und dienten der Aufgabenverteilung innerhalb der Dienststelle. Ein Organisationsplan lege damit den inneren Aufbau einer Dienststelle durch ihre Gliederung in bestimmte Funktions- oder Organisationseinheiten (Abteilungen, Referate, Abschnitte usw.) fest. Dagegen konkretisiere ein auf der Grundlage eines derartigen Organisationsplanes gefertigter Geschäftsverteilungsplan die innere Behördenorganisation. Das geschehe dadurch, daß der Geschäftsverteilungsplan die wahrzunehmenden Aufgaben den einzelnen Gliederungen und den in der Dienststelle Beschäftigten zuordne.
Auch falle eine Veränderung der Organisationsplanung nur dann unter die Mitwirkungsbefugnis des § 81 Abs. 2 HePersVG, wenn ein besonderer schriftlicher Organisationsplan existiere. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der von „Organisationsplänen” und nicht von „Organisationsplanungen” spreche. Dies ergebe sich ferner aus dem systematischen Aufbau des § 81 Abs. 2 HePersVG. Im ersten Teil der Vorschrift, der die Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen sowie allgemeine Maßnahmen der Personalplanung und -lenkung betreffe, werde das Beteiligungsrecht des Personalrats von der Durchführung organisatorischer Maßnahmen abhängig gemacht, ohne daß es insoweit darauf ankomme, ob der Maßnahme ein Plan zugrunde liege oder nicht. Insbesondere die Mitwirkungstatbestände „allgemeine Maßnahmen der Personalplanung” und „Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen” zeigten, daß das Gesetz zwischen „Planung” und „Plänen” unterscheide. Unter „Veränderung von Organisationsplänen” sei daher nicht die „Änderung von Organisationsplanungen” zu verstehen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Bei der Fortschreibung der „Stellenliste” handele es sich auch um eine Veränderung von Organisationsplänen im Sinne des § 81 Abs. 2 HePersVG. Das Beschwerdegericht vertrete eine zu einengende Auslegung des Begriffs der „Organisationspläne”. Die Begriffe Planung und Plan unterschieden sich darin, daß das Ergebnis der planerisch notwendigen Aktivitäten als Plan und die dem vorausgegangene Tätigkeit als Planung zu bezeichnen sei. Auch der Gesetzgeber des § 81 Abs. 2 HePersVG verwende die Begriffe in dieser Weise. Daher sehe diese Vorschrift eine Beteiligung bei der Veränderung von Organisationsplänen erst vor, sobald der Planungsprozeß dienststellenintern zu einem Abschluß gekommen sei. Der vom Beschwerdegericht vertretene formelle Begriff des Organisationsplanes sei zudem unzutreffend. Dieser müsse in einem materiellen Sinn verstanden werden. Es sei deshalb unerheblich, ob ein Organisationsplan zusammenfassend schriftlich abgefaßt sei. Ein Organisationsplan liege daher auch dann vor, wenn das Planungsergebnis – unvollständig – in verschiedenen Dokumenten enthalten sei, wie z.B. in einer Stellenliste, einem Organisations- und Stellenplan oder den Personalakten der Beschäftigten. Gegen ein formelles Verständnis des Organisationsplanes spreche entscheidend, daß dieses Umgehungsmöglichkeiten für die Dienststelle eröffnen könne. Dann würden organisationsrelevante Planungsprozesse zwar stattfinden, jedoch nicht in zusammenfassender Form dokumentiert werden.
Aus den Bestimmungen der §§ 27, 45 und 49 Landeshaushaltsordnung ergäbe sich im übrigen, daß die Aufstellung und regelmäßige Fortschreibung eines Organisations- und Stellenplanes notwendig zur Haushaltsbewirtschaftung gehöre. Der Beteiligte nehme mit der Zuordnung von Personen zu Stellen, die unter anderem in der „Stellenliste” dokumentiert werde, zugleich auch eine Zuordnung von Aufgabengebieten (Dienstposten) zu Stellen vor. Dies sei Teil eines Organisationsplanes, an dem der Antragsteller mitzuwirken befugt sei. Die Mitbestimmungsbefugnis des Antragstellers an einer Einstellung oder an einer beabsichtigten Eingruppierung könne die hier strittige Mitwirkungsbefugnis nicht ersetzen. Denn diese beziehe sich auf die der Einstellung vorausgehende Entscheidung, welche Stelle des Haushalts der Beteiligte welchem Dienstposten zuordne. Das Hochschulrecht gewähre den Hochschulen ein weites Ermessen bei der Zuordnung der Personalstellen zu bestimmten Dienstposten, an seiner Ausübung sei er, der Antragsteller, zu beteiligen, wenn nach § 81 Abs. 2 HePersVG ein Beteiligungsrecht bestehe.
Der Antragsteller beantragt,
unter Änderung der vorinstanzlichen Beschlüsse festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller bei der Fortschreibung der „Stellenliste” im Zusammenhang mit der jährlichen Umsetzung des Haushaltsplanes in Form eines Mitwirkungsverfahrens zu beteiligen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweiseen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er legt ergänzend dar, daß bei der Führung der Stellenliste (Stellenbesetzungsliste) keine organisatorischen Überlegungen angestellt und auch keine Zuordnung von Aufgaben zu Stellen vorgenommen würden. Der Antragsteller begehre der Sache nach, über seinen Antrag hinaus, nicht nur eine Mitwirkung bei der Fortschreibung der Stellenliste im Zusammenhang mit der jährlichen Umsetzung des Haushalsplanes, sondern eine Beteiligung bei jeder Änderung der Stellenliste. Die Stellenliste verändere sich laufend, insbesonder dadurch, daß Stellen vakant würden. Es sei unerfindlich, weshalb in solchen Fällen, die offenkundig mit organisatorischen Überlegungen nicht in Verbindung zu bringen seien, der Personalrat mitwirken solle. Wenn jedwede Änderung der Stellenliste der Mitwirkung des Personalrats bedürfe, bedeute dies, daß auch die Umsetzung von Professuren, Hochschuldozenturen und wissenschaftlicher Assistentenstellen dem Beteiligungsrecht unterlägen. Solche Stellen seien jedoch dem Zuständigkeitsbereich des Personalrats vollständig entzogen. Die Umsetzung einer Stelle durch ein akademisches Selbstverwaltunsgremium sei nicht abhängig von dem Votum des Personalrats.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Feststellungsantrag für unbegründet angesehen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Das Antragsbegehren ist entsprechend den in der Beschwerdeinstanz (s. Niederschrift der mündlichen Anhörung vom 2. Februar 1995) und in der Rechtsbeschwerdeschrift abgegebenen Erläuterungen des Antragstellers dahin gehend auszulegen, daß der Antragsteller bei jeder Veränderung der Stellenerfassung in der universitätsintern so genannten „Stellenliste”, jedenfalls aber dann beteiligt werden möchte, wenn nach Ergehen des Haushaltsplanes überprüft werde, ob die Stellenbesetzungsliste dem Haushalt entspreche, und etwaige Änderungen vorgenommen würden.
Der Beschwerde fehlt insbesondere nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag der Sache nach die Klärung der Rechtsfrage, ob die Fortschreibung der Stellenbesetzungsliste, universitätsintern „Stellenliste” genannt, im Zusammenhang mit der jährlichen Umsetzung des Haushalts eine Veränderung eines Organisationsplans darstellt, die eine Mitwirkungsbefugnis des Antragstellers nach § 81 Abs. 2 HePersVG auslöst. Der gestellte Antrag drückt dieses Begehren hinreichend abstrakt aus, ohne sich auf den anlaßgebenden Fall selbst zu beziehen. Die gestellte Rechtsfrage wird von dem Beteiligten und dem Antragsteller auch weiterhin unterschiedlich beantwortet, so daß dem Antragsteller ein Interesse an der begehrten Feststellung zukommt.
2. Das Beschwerdegericht verneint die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 HePersVG. Das Gericht sieht in der Stellenbesetzungsliste der Philipps-Universität Marburg keinen Organisationsplan und damit in der Fortschreibung dieser Liste auch keine Veränderung eines Oganisationsplanes. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Damit entfällt die von dem Antragsteller in Anspruch genommene und auf § 81 Abs. 2 HePersVG gestützte Mitwirkungsbefugnis.
Der beschließende Senat hat in der – weitgehend die gleichen Beteiligten betreffenden – Entscheidung vom heutigen Tag in der Parallelsache BVerwG 6 P 10.95 (Beschluß vom 27. August 1997 – zur Veröffentlichung bestimmt) rechtlich geklärt, daß es keines schriftlichen Organisationsplanes bedürfe, um die Beteiligungsbefugnis des Personalrats nach § 81 Abs. 2 HePersVG auszulösen. Darüber hinaus hat er in dieser Entscheidung den Begriff des Organisationsplanes nach hessischem Personalvertretungsrecht im einzelnen erläutert. In der angegebenen Entscheidung heißt es u.a.:
„Der gesetzliche Ausdruck „Organisationsplan” ist auslegungsbedürftig. Es handelt sich um einen Begriff, der einen deutlichen verwaltungswissenschaftlichen Bezug besitzt. Indem der Gesetzgeber den Ausdruck in § 81 Abs. 2 HePersVG benutzt, verwendet er ihn jedoch als einen personalvertretungsrechtlichen Rechtsbegriff. Der rechtliche Regelungszusammenhang, in den der Ausdruck hineingestellt ist, bleibt für das Verständnis auch entscheidend. Das schließt allerdings nicht aus, der verwaltungswissenschaftlichen Herkunft – soweit diese hinreichend eindeutig ist – besonderes Gewicht beizumessen. Ein Vergleich mit anderen planerischen Instrumenten der Verwaltungsorganisation, dem Geschäftsverteilungsplan und dem Stellenplan, läßt deutlich werden, wann von einem Organisationsplan zu sprechen ist.
Im allgemeinen versteht man unter einem Organisationsplan einer Dienststelle (Behörde) eine innerbetriebliche Zuständigkeitsordnung. In ihr wird festgelegt, welche Aufgaben und welche Zuständigkeiten welchen einzelnen Behördenteilen als behördeninternen Verwaltungseinheiten zugewiesen werden (s. Rudolf, Verwaltungsorganisation, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., 1995, § 53 III 1, Rn. 38; vgl. auch Kübler, Organisation und Führung in Behörden, 3. Aufl. 1978, Rn. 573; Becker, öffentliche Verwaltung, 1989, S. 534 f.). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der aufgaben- und funktionsgerechten Infrastruktur, welche die der Dienststelle als Ganzes übertragenen Aufgaben intern aufgliedert, aber auch wieder zusammenfaßt (vgl. Joerger/Geppert, Hrsg., Grundzüge der Verwaltungslehre, 3. Aufl. 1983, S. 311 ff.). Auf die gewählte Bezeichnung dieser Zuordnung der Aufgaben zu Organisationseinheiten kommt es nicht an, wenngleich diese von indizieller Bedeutung sein kann. Der Organisationsplan läßt grundsätzlich offen, welche Personen (Amtswalter) für die Erledigung welcher Aufgaben zuständig sind. Diese Festlegung ist Gegenstand des Geschäftsverteilungsplanes. In ihm wird konkretisierend festgelegt, welche Personen den behördenintern gebildeten Verwaltungseinheiten (im Sinne des Organisationsplanes) zugeordnet sind. Dies zeigt zugleich, daß zwischen dem Organisationsplan und dem Geschäftsverteilungsplan einer Dienststelle ein innerer Zusammenhang besteht. Der Organisationsplan erfordert eine konkretisierende und personalisierende Umsetzung in einem Geschäftsverteilungsplan. Dabei ist dieser Zusammenhang durchaus wechselbezüglich. Art und Umfang der zur Verfügung stehenden Planstellen, spezielle Sachkunde einzelner Amtswalter können sich auch auf die organisatorischen Strukturentscheidungen auswirken. Daraus folgt auch, daß sich in aller Regel alle für einen Organisationsplan wichtigen Informationen auch in einem Geschäftsverteilungsplan finden. Damit wird der Geschäftsverteilungsplan jedoch nicht selbst zum Organisationsplan. Eine Identität beider Pläne besteht nicht (vgl. Hohmann, in: Maneck/Schirrmacher, Hrsg., Hess. Bedienstetenrecht, Teilausgabe I Personalvertretungsrecht, Std, 1995, § 81 HPVG, Rn. 139). Vergleichbares gilt hinsichtlich des Stellenplanes. In ihm werden die der Behörde im Haushaltsplan zugewiesenen Planstellen ausgewiesen (vgl. Rudolf, Verwaltungsorganisation, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., 1995, § 53 III 1, Rn. 38; Kübler, Organisation und Führung in Behörden, 3. Aufl. 1978, Rn. 600; Joerger/Geppert, Hrsg., Grundzüge der Verwaltungslehre, 3. Aufl. 1983, S. 260). Der Stellenplan ist damit nicht Teil des Organisationsplanes. Dementsprechend hat der Personalrat hierzu keine Mitwirkungsbefugnis. § 81 Abs. 3 HePersVG gewährt ihm allerdings ein Anhörungsrecht vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag; damit statuiert das Gesetz ein Beteiligungsrecht im Vorfeld der Erstellung eines Stellenplanes, Eine Stellenbesetzungsliste, wie sie die Philipps-Universität Marburg führt, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls kein Organisationsplan (vgl. Beschluß vom 27. August 1997 – BVerwG 6 P 6.95 – zur Veröffentlichung bestimmt). Die Stellenbesetzungsliste der Universität faßt die der Hochschule zugeordneten Stellen in einer Datei unter laufenden Nummern zusammen; sie erfaßt außerdem, zu welchem Fachbereich bzw. welcher Organisationseinheit die Stelle gehört, welcher Art die Stelle ist, wer auf ihr geführt wird, ob und ggf. für welchen Zeitraum der Stelleninhaber beurlaubt ist oder war, sowie die Dotierung des Stelleninhabers, falls die Stelle unterwertig besetzt ist. Diese Liste hat die Funktion, die Verwendung der Stellen haushaltsrechtlich zu kontrollieren. Auf die innerbetriebliche Zuständigkeitsordnung bleibt sie erkennbar ohne Einfluß und dokumentiert sie allenfalls unvollständig.
Es fehlt an jedem Anhalt, daß der hessische Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 HePersVG einen abweichenden Regelungsgehalt des Organisationsplans normieren wollte. Weder die Textgeschichte der Vorschrift noch die Entstehungsgeschichte der letzten Novellierung (vgl. Gesetz zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 25. Februar 1992, GVBl I S. 77 und Drs. 13/862) deuten dies an. Der Begriff des Organisationsplanes ist vom Gesetzgeber auch bei seiner erstmaligen Einführung in das hessische Personalvertretungsgesetz im Jahre 1984 nicht weiter begründet oder problematisiert worden. Auch dies spricht dafür, daß eine aus der Verwaltungslehre bekannte Begrifflichkeit übernommen werden sollte. Ferner verdeutlicht der Gesamtzusammenhang der Mitwirkungstatbestände in § 81 Abs. 2 HePersVG, daß der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift nur strukturell bedeutsame Maßnahmen innerhalb der Dienststelle beteiligungspflichtig machen wollte. Das betrifft zum einen Maßnahmen, welche den Zuschnitt der Dienststelle selbst betreffen. Dem sind gewichtige Maßnahmen der Aufgaben- und Personalorganisation gleichgestellt. Hier hat der Gesetzgeber mehrere Fallgruppen gebildet. Ihnen ist der Gedanke gemeinsam, daß die Infrastruktur berührt wird. Dagegen tritt in § 81 Abs. 2 HePersVG – abweichend von anderen Bereichen der Mitbestimmung oder der Mitwirkung – der Bezug zu den Auswirkungen auf die in der Dienststelle Beschäftigten in den Hintergrund.
Fehlt – wie hier – ein spezieller, schriftlich fixierter Organisationsplan, so läßt sich die tatsächliche Organisationsstruktur vielfach mit Hilfe eines vorhandenen Geschäftsverteilungsplanes ermitteln. Auch ein Stellenplan oder eine „Stellenliste” enthalten Beweisanzeichen dafür, wie die Organisation der Dienststelle ausgestaltet ist. Ob das Beschwerdegericht diese Trennung zwischen Organisationsplan und seiner nur mittelbaren Herleitung durch Rückschlüsse aus anderen Plänen hinreichend unterschieden hat, mag dahinstehen. Das gilt entsprechend für das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, soweit sie auf haushaltsrechtliche Vorgaben der §§ 27, 45 und 49 LHO und auf Besonderheiten des Hochschulrechts verweist. Auf die von der Dienststelle nach den Vorschriften des Haushaltsrechts zu erfüllenden Pflichten kann sich der Personalrat nicht berufen. Denn die Beschäftigten könnten daraus keine Ansprüche ableiten.”
Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren, daß die „Stellenliste” der Universität Marburg nicht nur kein Teil des Organisationsplans, sondern erst recht nicht der Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HePersVG ist. Dabei ist von den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen, da die Rechtsbeschwerde sie mit Verfahrensrügen nicht angegriffen hat. Danach erfaßt die Stellenbesetzungsliste die der Hochschule zugeordneten Stellen in einer elektronisch verarbeitbaren Datei unter laufenden Nummern. Außerdem gibt die Liste an, zu welchem Fachbereich bzw. welcher Organisationseinheit die jeweilige Stelle gehört, welcher Art die Stelle ist, wer auf ihr geführt wird und seit wann dies der Fall ist, ob und ggf. für welchen Zeitraum der Stelleninhaber beurlaubt ist bzw. dies gewesen ist, sowie die Dotierung des Stelleninhabers, falls die Stelle unterwertig besetzt ist. Die Liste hat ausschließlich eine haushaltstechnische und keine organisatorische Funktion. Dies hat das Beschwerdegericht in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls festgestellt, Änderungen in der „Stellenliste” könnten demnach nur im Einzelfall Ausdruck einer Organisationsentscheidung sein: In dem erwähnten Verfahren BVerwG 6 P 10.95 hat der Senat es für möglich erachtet, daß eine Stellenverlagerung ausnahmsweise auch einmal die aufgabenbezogene Funktions- und Organisationsstruktur der Dienststelle ändern könnte. In einem solchen Fall wäre als Folge der Organisationsentscheidung auch die Stellenbesetzungsliste zu ändern. Dies macht aber die Änderung der Stellenbesetzungsliste nicht selbst zum Gegenstand der Mitwirkungsbefugnis nach § 81 Abs. 2 HePersVG. Erst wenn der Inhalt des Organisationsplanes und damit auch die Frage seiner Änderung im Streit ist, wird eine vorhandene „Stellenliste” insoweit beachtlich, als sie Grundlage für die „Rekonstruktion” des von ihr vorausgesetzten Organisationsplanes sein könnte. Eine derartige Sachlage liegt dem Antrag indessen nicht zugrunde.
Auch hier gilt im übrigen, daß sich der Personalrat auf die von der Dienststelle nach den Vorschriften des Haushaltsrechts oder auch nach den Vorschriften des Hochschulrechts zu erfüllenden Pflichten zur Führung von Stellenplänen oder ähnlichem regelmäßig nicht berufen kann. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den haushaltsrechtlichen Vorgaben der §§ 27, 45 und 49 LHO und zu den Besonderheiten des Hochschulrechts bedarf deshalb keiner Erörterung.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer
Fundstellen
ZBR 1998, 209 |
DÖV 1998, 563 |
PersR 1998, 112 |