Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
a) Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob sich die “Befürchtung” der Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) im Falle einer Ersatzbebauung nur nach einer Unterordnung der neuen Gebäude unter den sonstigen Bestand der Splittersiedlung beurteilt oder ob ein Vorgang der Zersiedelung nicht auch deshalb ausgeschlossen sein kann, weil unter Berücksichtigung der aufgrund der Baugenehmigung für den Neubau in Wegfall zu geratenden Altgebäude eine deutliche Reduzierung des Gebäudebestandes erreicht wird.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist auch für den Fall, dass hinsichtlich der Frage der Unterordnung auf den Bestand abzustellen wäre, den die Splittersiedlung vor der Beseitigung der beiden Altgebäude hatte, davon ausgegangen, dass die Erweiterung etwa die Hälfte des Bestandes ausmachen und sich damit nicht deutlich unterordnen würde (vgl. S. 22 des Berufungsurteils).
Im Übrigen ist die Frage in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zu befürchten, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 – BVerwG 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73 ≪78 f.≫ und vom 18. Mai 2001 – BVerwG 4 C 13.00 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347). Für die Frage der Unterordnung kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – BVerwG 4 C 13.97 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338). Will der Bauherr ein vorhandenes Gebäude ersetzen, muss er sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1980 – BVerwG 4 C 63.77 – DÖV 1980, 765 ≪766≫ und vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 C 4.03 – NVwZ 2004, 982 ≪983≫). Der Ersatzbau tritt zu dem nach Beseitigung des Altbaus und gegebenenfalls weiterer Gebäude verbleibenden Bestand hinzu. Diesem Bestand muss er sich deutlich unterordnen. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen.
Gründe, die eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Zulässigkeit von Ersatzbauten innerhalb einer Splittersiedlung erfordern könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihre Einwände gegen die Rechtsprechung des Senats gehen fehl. Ließe nicht auch die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle, das sich dem nach Beseitigung des Altgebäudes verbleibenden Bestand nicht deutlich unterordnet, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, wäre der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB insoweit überflüssig. Mit der nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise zulässigen Auffüllung einer Lücke innerhalb einer vorhandenen Splittersiedlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 a.a.O. und vom 27. August 1988 a.a.O.) ist die Errichtung eines Ersatzbaus nicht vergleichbar. Wird in einer Splittersiedlung ein Gebäude beseitigt, kann der Grundsatz, dass der Außenbereich von allen Baulichkeiten freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1967 – BVerwG 4 C 25.66 – BVerwGE 27, 137 ≪139≫ und vom 28. April 1972 – BVerwG 4 C 42.69 – BRS 25 Nr. 205; Beschluss vom 8. November 1999 – BVerwG 4 B 85.99 – BRS 62 Nr. 100), insoweit wieder Geltung beanspruchen. Bleibt der Bestand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O.), kann die Auffüllung einer Lücke ausnahmsweise zulässig sein. Die Zersiedelung des Außenbereichs kann in diesen Fällen – anders als bei einem Ersatzbau – nicht zurückgedrängt werden.
b) Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren außerdem geklärt wissen, ob von einem “Erwirken” durch eine Bestechungshandlung auch dann auszugehen ist, wenn die Bestechungshandlung nur den Anstoß gegeben hat, die Sache wieder aufzugreifen, der begünstigende Verwaltungsakt jedoch nach Ansicht der für die Entscheidung zuständigen Mitarbeiter in der Behörde – völlig unabhängig von der Bestechung – erteilt werden konnte bzw. erteilt worden wäre.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes kann sich der Begünstigte auf Vertrauen u.a. dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BVwVfG). Die Bestechung muss für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts ursächlich gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 255.86 – BVerwGE 78, 139 ≪142≫; Beschluss vom 18. August 1993 – BVerwG 3 B 35.93 – juris). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat die Kausalität zwischen der Bestechung und der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigungen bejaht, weil nach seinen – nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen – Feststellungen das Bauvorbescheidsverfahren, das aufgrund der zunächst korrekten Negativbeurteilung des Vorhabens durch den Planungsausschuss unmittelbar vor einem für die Klägerin negativen Abschluss stand, durch die Bemühungen des bestochenen Zeugen N.… erneut angestoßen wurde und dies dazu führte, dass das Verfahren eine gänzlich andere Richtung erhielt und letztlich die umstrittenen rechtswidrigen Baugenehmigungen erteilt wurden (vgl. S. 30 des Berufungsurteils). Dass der begünstigende Verwaltungsakt auch nach Ansicht der für die Entscheidung zuständigen Mitarbeiter der Behörde nicht hätte ergehen dürfen, sie also die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt haben, setzt § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht voraus.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, weil es der Frage, ob das Altgebäude für eine dauerhafte Wohnnutzung hätte saniert werden können, nicht weiter nachgegangen sei. Insoweit musste das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt schon deshalb nicht weiter aufklären, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Sanierungsfähigkeit des Altgebäudes in technischer Hinsicht nicht ankam. Es hat auf der Grundlage des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros D.… festgestellt, dass aufgrund von Baumängeln und Bauschäden eine etwa hundertprozentige technische Wertminderung vorlag, eine Instandsetzung des alten Wohnhauses – sofern überhaupt möglich – einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte und es durch wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaßnahmen den allgemeinen Anforderungen an gesundes Wohnen nicht hätte angepasst werden können (vgl. S. 18 f. des Berufungsurteils). Allein aufgrund dieser Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ist es zu der von der Beschwerde beanstandeten Einschätzung gelangt, es sei damit zu rechnen gewesen, dass die Wohnnutzung über kurz oder lang aufgegeben werden würde.
Soweit die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht bei dieser Einschätzung verkannt habe, dass die Klägerin realistischerweise das Gebäude nochmals bezogen, für längere Zeit i.S. von § 35 Abs. 4 Nr. 2c) BauGB genutzt und dann einen Ersatzbau beantragt hätte, kritisiert sie die tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann jedoch grundsätzlich ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden; die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995, 310).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.