Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf einen Verfahrensfehler bei der Anhörung zur Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist weder schlüssig dargelegt noch liegt er vor.
Soweit die Beschwerde geltend macht, aus der Anhörungsmitteilung sei „nicht zu entnehmen, dass das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält”, fehlt es an der Darlegung, welche Ausführungen die Beschwerde vermisst. Auch der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 78.79 – (NJW 1980, 1810) lässt sich hierzu nichts entnehmen.
Die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts vom 18. Februar 2000 (VGH-Akten Bl. 177 f.) nimmt sowohl hinsichtlich der Anfrage, ob der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist, als auch bezüglich der gleichzeitigen Anhörung gemäß § 130 a VwGO auf eine „aktuelle Grundsatzentscheidung” des Berufungsgerichts vom 15. Februar 2000 „betreffend die gegenwärtige Verfolgungssituation für Kosovo-Albaner in der Republik Jugoslawien” Bezug. Es ist offenkundig, dass das Berufungsgericht im Hinblick hierauf eine mündliche Verhandlung für entbehrlich und eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO für möglich gehalten hat. Aus den in der Anlage übersandten Leitsätzen dieser Grundsatzentscheidung war ferner eindeutig erkennbar, dass die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das erstinstanzliche Urteil, das Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (wegen einer Gruppenverfolgung aller ethnischen Albaner im Kosovo) zugesprochen hat, Erfolg haben würde. Das ergibt sich ohne weiteres aus den übersandten Leitsätzen des Beschlusses des Hessischen VGH vom 15. Februar 2000 – 7 UE 3645/99. A –. Deshalb kann auch die weitere Rüge, aus der Anhörungsmitteilung sei „nicht zu erkennen” gewesen, „ob das erkennende Gericht die Berufung, ggf. in welchem Umfang, nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand für begründet oder unbegründet erachtet” habe, nicht durchdringen.
Die Beschwerde verkennt die Anforderungen an eine Anhörungsmitteilung gem. § 130 a VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vor allem das Urteil vom 21. März 2000 – BVerwG 9 C 39.99 – NVwZ 2000, 1040 = NJW 2000, 3368; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Danach setzt eine ordnungsgemäße Anhörung zum Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO voraus, dass die Anhörungsmitteilung unmissverständlich erkennen lässt, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. Die Beteiligten „müssen der Anhörungsmitteilung oder den sonstigen Umständen entnehmen können, ob das Gericht die Berufung für begründet oder für unbegründet hält” (a.a.O. UA S. 7). Nach der Funktion der Anhörungsmitteilung, den Beteiligten eine angemessene Äußerungsmöglichkeit zu eröffnen (a.a.O. UA S. 8), ist es erforderlich und ausreichend, wenn sich aus den gesamten Umständen für die Beteiligten deutlich entnehmen lässt, wie das Berufungsgericht zur Sache entscheiden wird. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts im Ausgangsverfahren gerecht. Weder nach dem Beschwerdevortrag noch sonst ist erkennbar, inwiefern der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger gehindert gewesen sein soll, aufgrund der Anhörungsmitteilung die Prozesssituation zu erkennen und sachgemäß vorzutragen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Hund, Richter
Fundstellen