Verfahrensgang

VG Dresden (Aktenzeichen 1 K 493/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 340 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden rechtzeitig Beschwerde erhoben, diese jedoch nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet. Auf das Erfordernis einer fristgerechten Beschwerdebegründung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in den Schreiben des Berichterstatters vom 8. November 1999, 16. November 1999 und 25. November 1999 hingewiesen worden.

Die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1999 erbetene Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist nach dem Gesetz nicht möglich.

Die beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden; denn die Frist zur Beschwerdebegründung ist nicht unverschuldet versäumt worden. Das Versäumnis beruht auf dem Rechtsirrtum des Prozeßbevollmächtigten, der schuldhaft angenommen hat, daß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verlängert werden könne. Davon abgesehen greift auch die als Entschuldigungsgrund für das Fristversäumnis angegebene Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten nicht durch, da weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich ist, daß er für den Fall, durch eine unvorhergesehene Erkrankung an der Wahrung der gesetzlichen Fristen gehindert zu sein, die gebotene und zumutbare organisatorische Vorsorge getroffen hat (vgl. BGH VersR 1985, 1189 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung, für die entgegen der Annahme der Beschwerde der aktuelle Verkehrswert des im Wege der Rückübertragung beanspruchten Grundstücks maßgeblich ist, beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Paetow, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566597

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