Verfahrensgang

VG Dresden (Aktenzeichen 4 K 156/96)

 

Tenor

Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juli 1999 Wiedereinsetzung gewährt.

 

Gründe

Den Klägern ist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Auf den Hinweis im Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2000, dass die Beschwerde nicht innerhalb der am 9. Februar 2000 abgelaufenen Frist begründet worden ist, haben die Kläger binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch eidesstattliche Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen als Kanzleiangestellter beschäftigten Ehefrau sowie durch Vorlage des Postausgangsbuchs und des Fristenkalenders ist glaubhaft gemacht, dass der die Beschwerdebegründung enthaltende Brief zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben wurde und unter gewöhnlichen Umständen beim Verwaltungsgericht – rechtzeitig – hätte eingehen müssen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte die nachgeholte Beschwerdebegründung entgegen dem Gesetz (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und entgegen der dem angegriffenen Urteil beigefügten eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht beim hierfür allein zuständigen Verwaltungsgericht, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und damit die Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht gewahrt. Doch ist den Klägern von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren, da dieses Fristversäumnis auch in den Verantwortungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt; denn der Eingang der Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht wäre innerhalb der Antragsfrist ohne weiteres zu erwarten gewesen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die am 20. März 2000 bei ihm eingegangene Beschwerdebegründung an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hätte. Die mithin fristgerechte Beschwerdebegründung ist, bevor der Senat über die Beschwerde entscheidet, dem Verwaltungsgericht zu übermitteln, damit es die ihm obliegende Entscheidung über die Abhilfe treffen kann (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Gödel, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566639

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