Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen 2 A 10068/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 219,36 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die 1963 geborene Klägerin absolvierte zunächst die Ausbildungen zur Stenotypistin, Bürokauffrau und Sekretärin. Nach Erziehungszeit (1991 bis 1997) und verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nahm sie im Jahr 2004 das Lehramtsstudium auf. Im April 2009 bestand sie das Zweite Staatsexamen. Zum 24. August 2009 stellte sie der Beklagte als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis ein. Ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 14. November 2009 lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die seit dem November 2010 geltende Altersgrenze von 45 Jahren stehe der Verbeamtung der Klägerin entgegen. Auf einen der in § 2a SchulbVO normierten Ausnahmetatbestände könne sich die Klägerin nicht berufen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.
Rz. 3
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Das ist hier nicht der Fall.
Rz. 4
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in folgenden Fragen:
“1. Ist die Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 GG aus sachlichem Grund – hier Altersbeschränkung 45 Jahre – auch unter Berücksichtigung der Ausnahmen – auch dann gegeben, wenn dem ‘sachlichen Grund’ diskriminierende Tatbestände aus der Ungleichbehandlung einer im Schuldienst tätigen weiblichen verbeamteten Lehrkraft gegenüber einer im Schuldienst weiblichen angestellten Lehrkraft entgegenstehen, nämlich
a) schlechtere Altersversorgung bei gleicher Arbeitsleistung?
b) gleiche Arbeit für nicht gleiche Vergütung?
c) gleiches Erfordernis für eine Freigabeerklärung beim Wechsel in ein anderes Bundesland?
d) niedrigere Vergütung der Dienststunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte als Mehrarbeitsstunden leisten, im Vergleich zu der anteiligen Besoldung der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte auf die gleiche von Dienststunden innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit?
2. Werden die unter Ziffer 1) angeführten diskriminierenden Tatbestände von dem Geltungsbereich des Artikel 3 GG abgedeckt, vergleiche Bundesverwaltungsgericht 2 C 128/07 und Vorlageverfahren EuGH, AZ: C 300/06?”
Rz. 5
Die Ausführungen zu Frage 1 versteht der Senat darin, dass geklärt werden soll, ob eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis auch dann mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist, wenn die dort aufgeführten Nachteile einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis gegenüber einer verbeamteten Lehrkraft berücksichtigt werden. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.
Rz. 6
Trotz vergleichbarer Arbeitstätigkeit unterscheidet sich je nach dem Gegenstand der Status eines Beamten wesentlich von dem eines Angestellten. Dies gilt etwa für die Altersversorgung oder für die Entlohnung (Frage 1 Buchst. a und b). Durch die Darlegungen unter Frage 1 Buchst. c) und d) werden tatsächlich keine Unterschiede beschrieben. Beim Buchst. d) geht es der Sache nach um den Unterschied zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, nicht um die unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Beamten bei identischer Verwendung.
Rz. 7
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis, das sich teilweise erheblich von einem Angestelltenverhältnis unterscheidet, rechtmäßig ist und Art. 3 GG nicht verletzt. Voraussetzung ist, dass die Höchstaltersgrenze auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage beruht und ihrer Festlegung ein angemessener Ausgleich zwischen der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangschance nach unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien und dem in Art. 33 Abs. 5 GG angelegten Interesse des Dienstherrn an einer langen Lebensdienstzeit zugrunde liegt (Urteile vom 19. Februar 2009 – BVerwG 2 C 18.07 – BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 jeweils Rn. 9 ff. und vom 23. Februar 2012 – BVerwG 2 C 76.10 – zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen sowie Beschluss vom 24. Januar 2011 – BVerwG 2 B 2.11 – Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 Rn. 7 ff.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.
Rz. 8
Mit den Ausführungen zu Frage 2 wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Denn die Darlegungen sind unverständlich, jedenfalls ohne Bezug zu dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Das von der Beschwerde bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 – BVerwG 2 C 128.07 – Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12 und das Vorlageverfahren “EuGH C-300/06” betreffen die Höhe der Vergütung, die einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für die von ihr zu leistende ausgleichspflichtige Mehrarbeit zu zahlen ist, sofern ihre Mehrarbeit die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt.
Rz. 9
Soweit in der Beschwerde auch die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfen werden sollte, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachund Rechtslage abzustellen ist, könnte dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, nach dem materiellen Recht richtet, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem alten, d.h. aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 – BVerwG 8 C 5.03 – BVerwGE 120, 246 ≪250≫ = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f., vom 24. Juni 2004 – BVerwG 2 C 45.03 – BVerwGE 121, 140 ≪143 f.≫ = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 und vom 23. Februar 2012 – BVerwG 2 C 76.10 –).
Rz. 10
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Unterschriften
Herbert, Thomsen, Dr. Hartung
Fundstellen