Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 20 D 14/06.AK) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Keine der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllt diese Voraussetzungen.
Die Fragen,
“Darf die streitgegenständliche erweiterte Betriebsgenehmigung grundsätzlich einen Planfeststellungsbeschluss im Kerngehalt abändern?
Wo ist die Grenze zu ziehen zwischen Fragen, die der Planfeststellung vorbehalten sind und Fragen, die im Rahmen einer Betriebsgenehmigung geregelt werden können (BBegr. S. 4)?”,
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die zuerst genannte Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht – wie in der Frage vorausgesetzt – davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Betriebsgenehmigung den Planfeststellungsbeschluss für die Parallelbahn aus dem Jahr 1983 “im Kerngehalt” abändert. Die Neuregelungen zur Nutzung der Parallelbahn und ihre Grundlagen stünden zwar in engem Zusammenhang mit einem wesentlichen Element des planerischen Konzepts des planfestgestellten Flughafens. Bei den im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen der Nutzung der Parallelbahn handele es sich aber nicht um Aussagen, die den Regelungskern des Planfeststellungsbeschlusses betreffen. Regelungskern sei die Änderung eines bereits angelegten Flughafens durch die Errichtung einer zusätzlichen Verkehrsanlage gewesen. Allein aus Anlass der baulichen Erweiterung des Bahnsystems seien betriebliche Vorgaben geändert worden (UA S. 17). Die Beschwerde hält die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Regelungen zur Nutzung der Parallelbahn bloße Betriebsregelungen seien, für unzutreffend. Insoweit zeigt sie jedoch nicht auf, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen sollte. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts – hier des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1983 – kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (Beschluss vom 30. Mai 2000 – BVerwG 11 B 18.00 – juris).
Die zweite Frage kann, soweit sie sich im vorliegenden Fall stellen würde, ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes beantwortet werden. Eine Planfeststellung ist nur erforderlich, wenn Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG angelegt oder geändert werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Gegenstand einer hiernach erforderlichen Planfeststellung können auch betriebliche Regelungen sein (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nicht ihrerseits einer Planfeststellung, sondern nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG, also einer Änderungsgenehmigung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 LuftVG). Das gilt unabhängig davon, welche Bedeutung die Betriebsregelungen für die Konzeption des Flughafens und die Gesamtplanung seiner Verwendung hatten. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 17 f.).
Soweit in diesem Zusammenhang – sinngemäß – als Verfahrensrüge ein Verstoß gegen Denkgesetze geltend gemacht wird (BBegr. S. 5 f.), erschöpft sich der Vortrag in dem Vorwurf, die restriktiven Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses würden “scheibchenweise” zu Fall gebracht und damit die “Einbahnkapazität”, die das Fundament des Planfeststellungsbeschlusses bilde, abgeändert. Dass das Gericht einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gezogen hat, wird damit nicht aufgezeigt.
2. Die Verfahrensrügen, mit denen der Kläger Verstöße gegen Denkgesetze in der Sachverhaltswürdigung geltend macht, führen nicht zur Zulassung der Revision. Die Rügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen.
Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272≫ m.w.N.). Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt auch die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschlüsse vom 8. Juli 1988 – BVerwG 4 B 100.88 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34, vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 und vom 9. Januar 2008 – BVerwG 8 B 76.07 –). Einen solchen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt der Kläger nicht auf.
2.1 Soweit der Kläger die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass das in alle Berechnungen eingestellte Verhältnis der Betriebsrichtung 20:80 gut vertretbar sei, als Verstoß gegen Denkgesetze rügt (BBegr. S. 7), wird zunächst nicht beachtet, dass das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass es in der Vergangenheit zum Teil beträchtliche Abweichungen gegeben hat (UA S. 40). Mit Zahlen zur Bandbreite der Abweichungen lässt sich eine logisch zwingende Schlussfolgerung nicht aufzeigen. Denn die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob sich der Beklagte im Rahmen des behördlichen Einschätzungsermessens gehalten hat (UA S. 41), beantwortet sich nicht nach Grundsätzen der Logik. Es handelt sich vielmehr um eine auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfende prognostische Bewertung.
2.2 Als weiteren Verstoß gegen Denkgesetze trägt der Kläger vor, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe die Lärmsituation nicht unrealistisch eingeschätzt (UA S. 36), lasse sich nicht nachvollziehen, weil sich in der mündlichen Verhandlung genau das Gegenteil herauskristallisiert habe (BBegr. S. 7). Auch insoweit legt der Kläger nicht dar, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Er kritisiert vielmehr nur in der Art einer Berufungsbegründung die Tatsachenwürdigung des Gerichts.
2.3 Der Vorwurf, die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, bei Ausnutzung der betrieblichen Erweiterung sei ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet (UA S. 50; vgl. auch UA S. 63), verstoße gegen Denkgesetze, weil das Gericht jeden Zusammenhang von Sicherheitsbedenken verneine (BBegr. S. 10), obwohl auf der Grundlage des Kapazitätsgutachtens bei der tatsächlichen Umsetzung von einer Unterschreitung der Mindestabstände ausgegangen werden müsse (BBegr. S. 10 – 14), geht an der Sache vorbei. Der Kläger verkennt, dass – wie das Oberverwaltungsgericht betont hat (UA S. 50) – die Festlegung von kapazitätsbeschränkenden Stundeneckwerten nicht von der Beachtung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen entbindet. Damit blendet er den rechtlichen Ansatz aus, auf den sich die tatsächlichen Ausführungen des Gerichts beziehen. Er unterstellt vielmehr lediglich, dass Flugsicherung und Piloten nicht in der Lage seien, die Sicherheitslage einschätzen zu können, mithin sich verantwortungslos verhalten würden, und beachtet dabei nicht, dass nach den Feststellungen des Gerichts, die DFS, die in unmittelbarer Verantwortung bei den tagtäglichen Abläufen steht, keine Sicherheitsbedenken gegen die betriebliche Erweiterung erhoben hat (UA S. 51). Der behauptete zwingende logische Schluss wird damit nicht aufgezeigt.
2.4 Soweit der Kläger als Verstoß gegen Denkgesetze des Weiteren rügt, dass das Oberverwaltungsgericht einen Abwägungsfehler verneint habe, obwohl eine Behandlung und Regelung des Problems von Wirbelschleppschäden fehle (BBegr. S. 15), greift er ebenfalls lediglich in der Art einer Berufungsbegründung die Rechtsauffassung des Gerichts an. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte Anlass für eine ausdrückliche Regelung der Wirbelschleppschäden im Rahmen dieser Änderungsgenehmigung nur bestanden, wenn sich die bisherige Bewältigung der mit Wirbelschleppen verbundenen Schadensfälle als unzulänglich erwiesen hätte, was nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts nicht der Fall sei (UA S. 52). Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die bloße Behauptung, es könne “zusätzliche” Probleme geben. Soweit er auf die Gefährdung von Menschen verweist, übersieht er, dass das Oberverwaltungsgericht auch diesen Aspekt bedacht, eine vom Kläger geltend gemachte Regelungsbedürftigkeit aber verneint hat, weil nichts Tragfähiges dafür bekannt sei, was ernstlich auf ein relevantes Risiko eines Personenschadens als Folge von Wirbelschleppschäden deute (UA S. 52).
2.5 Die Rüge hinsichtlich der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Phänomen von Vibrationen (UA S. 53; vgl. auch UA S. 101), jeder könne bei Zugrundelegung allgemeiner Denkgesetze nachvollziehen, dass Vibrationen kein Einzelfall sein könnten, weil auch Wirbelschleppen kein Einzelfall seien (BBegr. S. 18), führt nicht auf den behaupteten Verstoß. Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich nach den Darlegungen des lärmtechnischen Gutachters in der Literatur kein Hinweis auf die Form der vom Kläger behaupteten Auswirkungen auf Gebäude finden lasse; entsprechende Klagen von Anwohnern großer Flughäfen seien nicht bekannt geworden (UA S. 53). Der Kläger greift lediglich die Richtigkeit dieser Feststellungen an, wenn er meint, das Gericht habe daraus nicht den Schluss ziehen dürfen, im Fall des Klägers liege eine besondere bauliche Situation vor, deren Bewältigung nicht Sache der Genehmigungsbehörde sein könne.
3. Der Kläger rügt als weiteren Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe seine in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2007 gestellten Beweisanträge (Sitzungsprotokoll S. 12 f.) zu Unrecht abgelehnt. Auch diese Verfahrensrügen greifen nicht.
Maßgebend für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschluss vom 7. Oktober 1987 – BVerwG 9 CB 20.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫ und vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – BVerfGE 105, 279 ≪311≫; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, S. 16). Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪127≫, Beschluss vom 4. Dezember 1991 – BVerwG 2 B 135.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238, S. 67). Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts (Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – BVerwGE 82, 76 ≪90≫, Beschluss vom 7. März 2003 – BVerwG 6 B 16.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55). Das Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr vgl. nur Urteil vom 26. April 2007 – BVerwG 4 C 12.05 – BVerwGE 128, 358 Rn. 71). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
3.1 Den Antrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Verursachung der Herz-Kreislauferkrankung des Klägers einzuholen, hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, individuell gesehene Auswirkungen führten angesichts der erforderlichen und zulässigen Pauschalierung nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Änderungsgenehmigung.
Warum diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze finden sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die gesundheitliche Betroffenheit des Klägers nicht in Abrede gestellt, sondern in rechtlicher Hinsicht darauf abgehoben, dass die Nichtberücksichtigung individueller Phänomene nicht zu Abwägungsfehlern führe, weil die Bestimmung der Zumutbarkeit an Hand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabs erfolge (UA S. 101). Der unter Beweis gestellte Zusammenhang zwischen dem Flugverkehr und der Erkrankung des Klägers war damit – nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts – unerheblich. Das blendet die Beschwerde aus. Die vom Kläger in Bezug genommene Studie – Greiser et.al “Beeinträchtigung durch Fluglärm: Arzneimittelverbrauch als Indikator für gesundheitliche Beeinträchtigungen” aus November 2006 – hat das Oberverwaltungsgericht gewürdigt. Es hat dargelegt, dass die Verfasser ausdrücklich verneinen, dass die Ergebnisse ihrer Studie eine Basis für die Forderung nach einer Revision der Grenzwerte für nächtlichen Fluglärm zum Schutz der Gesundheit böten (UA S. 87). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass das Gericht den (nur) auf die individuelle Betroffenheit des Klägers gestützten Antrag zum Anlass für eine weitere Aufklärung der Erkenntnislage in der Lärmwirkungsforschung hätte nehmen müssen. Soweit der Kläger im Übrigen einen Wertungswiderspruch hinsichtlich der Ablehnung seines Beweisantrags und der Ablehnung des Beweisantrags der Stadt R… geltend macht (BBegr. S. 19), fehlt jegliche Erläuterung, worin ein Verfahrensverstoß gesehen wird.
3.2 Soweit der Kläger die Ablehnung seiner zwei Beweisanträge auf Anhörung eines sachverständigen Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unterschreitung der Mindestsicherheitsabstände bzw. der damit verbundenen konkreten Gefahr eines Flugzeugabsturzes rügt (BBegr. S. 20 f.), zeigt er keinen Aufklärungsbedarf auf, sondern wiederholt nur seine Einwände gegen eine Festlegung von kapazitätsbeschränkenden Stundeneckwerten. Er unterstellt – wie bereits unter 2.3 ausgeführt – auch hier, dass die Sicherheitsstandards von den dafür verantwortlichen Personen nicht beachtet würden. Das Oberverwaltungsgericht hat – wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2007 ergibt – im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass eine Missachtung von Sicherheitsstandards zu Risiken führen kann. Rechtlich relevant war nach seiner Auffassung aber allein die Frage, ob sicherheitsrelevante Verstöße als genehmigungsbedingt anzusehen sind (UA S. 50). Das hat das Gericht mit der (doppelten) Begründung verneint, die Genehmigung entbinde nicht von der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und das als plausibel erachtete sicherheitstechnische Gutachten biete keine Anhaltspunkte für eine besondere Risikoerhöhung (UA S. 50), zumal auch die DFS keine Sicherheitsbedenken erhoben habe (UA S. 51). Anlass zu weiterer Aufklärung hätte das Oberverwaltungsgericht daher nur haben müssen, wenn der Kläger Zweifel an der Verwertbarkeit des sicherheitstechnischen Gutachtens aufgezeigt hätte.
3.3 Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger gerügte Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass das Entschädigungsgebiet falsch ausgewiesen sei, mit der Begründung abgelehnt, dass das Grundstück des Klägers außerhalb der Entschädigungszone liege und nicht aufgezeigt werde, dass die Berechnung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Darlegungsanforderungen nicht überspannt.
Der Kläger macht geltend, er kenne die Berechnungen nicht, weil er trotz Bitte die Berechnungsgrundlagen nicht erhalten habe, so dass er auch nicht dazu habe vortragen können (BBegr. S. 23 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat von ihm jedoch nicht verlangt, sich im Detail mit den Berechnungen auseinanderzusetzen, um einen Aufklärungsbedarf deutlich zu machen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2007 ist die Situation der Kläger, insbesondere in Bezug auf die dargestellten Schutz- und Entschädigungsgebiete sowie eventuelle Besonderheiten erörtert worden (Sitzungsprotokoll S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger irgendeinen sachlichen Anhaltspunkt aufzeigen müssen, aus dem sich ergeben könnte, dass der methodische Ansatz der Berechnung bezogen auf die in der mündlichen Verhandlung erörterten Parameter, womit – wie es das Gericht umschreibt – die der Berechnung zugrunde liegenden prognostischen Annahmen gemeint sind, in sich widersprüchlich ist oder Zweifel an der Sachkundigkeit der Berechnungen bestehen. Dafür genügte es nicht, auf die in der mündlichen Verhandlung verteilten Karten (Sitzungsprotokoll vom 10. Mai 2007, S. 7 f.) zu verweisen und zu behaupten, damit seien genügend objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sämtliche Schutzgebiete falsch ausgewiesen worden seien (BBegr. S. 24). Der Kläger leitet denn auch die behauptete Fehlerhaftigkeit nicht aus der Berechnung “an sich” ab, sondern meint lediglich, dass “andere” Parameter, nämlich die die er zur Nord-Südverschiebung dargelegt habe (BBegr. S. 7 – 11, siehe dazu bereits unter 2.2), der Berechnung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt.
4. Auch die weitere Verfahrensrüge greift nicht. Die Ablehnung des Vertagungsantrags, hilfsweise Schriftsatzfrist ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die vorgetragenen Gründe keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 ZPO darstellen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem Vertagungsantrag nur aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zu entsprechen (Beschlüsse vom 29. April 2004 – BVerwG 3 B 118.03 –; vom 2. November 1998 – BVerwG 8 B 162.98 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “erheblichen Gründe” ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt (Beschluss vom 6. März 1992 – BVerwG 4 CB 2.91 – NVwZ-RR 1993, 275; Urteil vom 27. November 1989 – BVerwG 6 C 30.87 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Betroffene vom Gericht oder der Gegenseite im Termin mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der er sich nicht “aus dem Stand” auseinanderzusetzen vermag. Bedarf er, um sachlich fundiert Stellung zu nehmen, der Überlegung und Vorbereitung, so ist ihm das rechtliche Gehör so zu gewähren, dass er es innerhalb einer angemessenen Frist ausüben kann. Als Anhaltspunkt kann die Fristenregelung für Schriftsätze in § 132 Abs. 1 und 2 ZPO gelten, unabhängig davon, ob diese Regelung über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 –). Danach ist Rechtzeitigkeit in der Regel zu bejahen, wenn zwischen der Zustellung und der mündlichen Verhandlung je nach Art des Schriftsatzes mindestens eine Woche oder drei Tage liegen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann jedoch auch eine kürzere Frist den Anforderungen der Rechtzeitigkeit genügen. Im Verwaltungsprozess wird überdies wegen des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen sein (Beschluss vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 3 B 94.98 –). Der Beteiligte ist überdies gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (Beschluss vom 29. April 2004 – BVerwG 3 B 119.03 – Buchholz 428.8 § 2 BerRehaG Nr. 1).
Das Oberverwaltungsgericht hat den in mehreren der Parallelverfahren gestellten (zweiten) Vertagungsantrag vom 13. Mai 2007, dem sich der Kläger angeschlossen hat, sowie die Anträge auf Einräumung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2007 abgelehnt (Sitzungsprotokoll S. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht damit auch über seinen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 (Sitzungsprotokoll S. 8) gestellten Antrag auf Schriftsatzfrist entschieden. Eine Pflicht, über den Antrag bereits an dem Tag der mündlichen Verhandlung, an dem er gestellt worden war, zu entscheiden, bestand nicht. Die Beteiligten haben ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nach Verkündung des Ablehnungsbeschlusses Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so dass auch ein diesbezüglicher Gehörsverstoß nicht zu erkennen ist.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Kläger hätten die Unklarheiten, die sie hinsichtlich der Schriftsätze der Beigeladenen gesehen hätten, aufgezeigt. Es sei nicht notwendige Sache ihres Prozessvortrags, die Unklarheiten aufzuklären. Hinsichtlich der Ergänzenden Entscheidung und der im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärungen des Beklagten ließen die materiellen Einwände der Kläger erkennen, dass ihnen die Erfassung der Erklärungen durchaus gelungen sei. Der zuvor im Parallelverfahren 20 D 133/05.AK (Stadt Meerbusch) gestellte Vertagungsantrag war in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2007 mit der Begründung abgelehnt worden, nach dem Stand der schriftsätzlichen Vorbereitung sei die Durchführung der mündlichen Verhandlung die einzige Möglichkeit der Förderung des Verfahrens. Angesichts der bisher im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisse bedürfe es keines großen Aufwandes, um die gewechselten Schriftsätze zu erfassen. Die weiter für aufklärungsbedürftig gehaltenen Punkte könnten in Form von Beweisanträgen dem Gericht unterbreitet werden.
Diese Begründungen sind nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand hinreichend Zeit zur Verfügung, um sich mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Beigeladenen und der Ergänzenden Entscheidung des Beklagten zu befassen.
Den Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. April 2007, der sich auf das nicht terminierte, ebenfalls den Flughafen Düsseldorf betreffende Verfahren 20 D 5/06.AK bezieht, hat der Kläger nach eigenen Angaben am Mittwoch, dem 2. Mai 2007 erhalten. Damit standen ihm mehr als drei Arbeitstage vor der am Dienstag, dem 8. Mai 2007 beginnenden und bis zum Montag, dem 14. Mai 2007 dauernden mündlichen Verhandlung zur Verfügung, um sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass die mündliche Verhandlung knapp eine Woche dauerte. Zumindest an den Tagen, an denen nicht verhandelt wurde, bestand die Möglichkeit, sich weiter mit dem Schriftsatz zu befassen und sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 mit Einwänden Gehör zu verschaffen. Dabei durfte das Gericht mit einstellen, dass der Kläger und sein Verfahrensbevollmächtigter bereits in die komplexe Sachmaterie eingearbeitet waren und daher die Annahme gerechtfertigt war, dass es zur Durchdringung des Vortrags keines großen zeitlichen Aufwandes bedurfte. Es erscheint auch nicht unzumutbar, ungeachtet der Anstrengungen der jeweils einen ganzen Tag dauernden Verhandlungen, die Tage der Verhandlungspause für eine solche Aufbereitung zu nutzen. Fragen tatsächlicher Art, die als aufklärungsbedürftig angesehen wurden, hätten – wie das Oberverwaltungsgericht zum ersten Vertagungsantrag ausgeführt hat – gegebenenfalls mit Beweisanträgen zur Überprüfung gestellt werden können. Jedenfalls hätte der Kläger, um den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsverletzung gerecht zu werden, mit der Beschwerde darlegen müssen, zu welchen Tatsachen er (weitere) Beweisanträge hätte stellen bzw. sich hätte äußern wollen. Dafür genügt es nicht, den nach seiner Auffassung neuen Vortrag in einer Liste mit mehreren Punkten als Zusammenfassung des Sachverhalts seiner Rüge voranzustellen.
Das gilt auch für den im Parallelverfahren 20 D 138/05.AK (Stadt Ratingen) von der Beigeladenen vorgelegten Schriftsatz vom 30. April 2007, in dem es im letzten Absatz heißt, er sei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie der für den 08., 10. und 11.05.2007 terminierten Verfahren einschließlich Anlagen unmittelbar per E-Mail zugeleitet worden. Dieser Schriftsatz ist dem Kläger nach seinen Angaben ebenfalls am 2. Mai 2007 zugegangen. Im Übrigen war er bereits im Vorfeld darauf eingestimmt worden, dass eine solche Stellungnahme der Beigeladenen zu erwarten war. Denn die Stellungnahme der Beigeladenen vom 30. April 2007 erfolgte in Beantwortung der allen Beteiligten bekannt gegebenen gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2007, mit der die Beigeladene gebeten worden war, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die praktische Handhabung von bestimmten Regelungen der (geänderten) Genehmigung zu erläutern. Da in der gerichtlichen Verfügung die Themenbereiche, zu denen Stellung zu nehmen war, umschrieben worden waren, war der Aufwand zur Erfassung der Antwort von vornherein inhaltlich begrenzt.
Der Kläger war auch auf die erst in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2007 vom Beklagten erklärte Änderung der angefochtenen Genehmigung in der Form der Ergänzenden Entscheidung vorbereitet. Er hatte genügend Zeit, sich damit auseinanderzusetzen. Wie sich aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 30. Januar 2007 und 2. April 2007 ergibt, wurden dem Kläger der Entwurf der Ergänzenden Entscheidung und der diesbezügliche wesentliche Akteninhalt Ende Januar, d.h. bereits drei Monate vor der Verhandlung übersandt. Er hat darüber hinaus Anfang April Einsicht in den Verwaltungsvorgang zum Entwurf der Ergänzenden Änderung genommen. Darauf hebt auch das Oberverwaltungsgericht ab und verweist darauf, dass nicht aufgezeigt worden sei, was die Kläger zusätzlich vorgetragen hätten (UA S. 18 f.). Daran lässt es auch die Beschwerde fehlen.
Die unterschiedlichen Erklärungen, die der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung zu Protokoll abgegeben hat, mussten dem Gericht ebenfalls nicht Anlass sein, dem Antrag stattzugeben. Dabei ist unerheblich, ob es sich – wie das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand angemerkt hat (UA S. 15) – nur um ergänzende Klarstellungen oder um echte Änderungen des bisherigen Regelungsgehalts handelte. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist allein entscheidend, ob sich der Kläger in der Prozesssituation auf die Änderung hat einrichten und sich damit hat auseinandersetzen, mithin auch die Bedeutung und Tragweite der erst zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen hat erfassen können. Die Frage der Zulässigkeit einer möglicherweise konstitutiv wirkenden Änderung stellt sich im Rahmen einer Gehörsrüge dagegen nicht. Dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, den wesentlichen Aussagegehalt der jeweiligen Erklärungen zu erfassen, behauptet auch der Kläger nicht. Er macht nur geltend, er habe angesichts des Umfangs des Streitstoffes nicht “umfassend” Stellung nehmen können. Die Protokollerklärungen des Beklagten betreffen indes nur einzelne, thematisch eingegrenzte Punkte, so dass es nicht genügt, pauschal auf die Komplexität des (gesamten) Streitstoffes zu verweisen, zumal sich der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingehend in den Gesamtkomplex hat einarbeiten müssen. Vor allem aber fehlt es auch hier an einer substantiierten Darlegung dessen, was der Kläger im Fall einer Vertagung der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, sowie an Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Philipp, Dr. Bumke
Fundstellen