Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen A 2 B 150/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der am 13. März 2003 – einem Donnerstag – abgelaufenen Beschwerdefrist, sondern erst am 14. März 2003 beim Berufungsgericht eingelegt worden. Über die Beschwerdefrist war der Kläger in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß belehrt worden.
Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten ist ihm nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu sinngemäß vorgetragen, die Beschwerdefrist sei im Fristenkalender eingetragen worden; die Überwachung der Einhaltung von Notfristen sei in ihrem Büro so organisiert, dass sie jeweils zusätzlich zur Übersendung des Schriftsatzes per Post die sofortige Übersendung per Fax durch eine Büroangestellte verfüge; die hier fragliche Beschwerdeschrift sei am 11. März 2003 gefertigt und von ihr unterzeichnet worden; das Schreiben, das – außerhalb der Postmappe auf der Akte liegend – gefaxt werden sollte, sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen verloren gegangen; die allgemein vorgesehene Überprüfung des Faxvorganges durch eine weitere Bürokraft habe nicht erfolgen können, da es wegen des Verlustes des Schreibens keinen Faxvorgang gegeben habe. Diese von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen tatsächlichen Umstände belegen nicht, dass der Kläger unverschuldet verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Versäumung der Beschwerdefrist nicht lediglich auf das Verschulden einer Büroangestellten der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, für das der Kläger nicht einzustehen hätte. Die Angaben schließen nicht aus, dass der Verlust des Schreibens, das noch am 11. März 2003 gefaxt werden sollte, auf anwaltlichem Organisationsverschulden beruht. So legt die Beschwerde nicht – wie erforderlich – dar, dass hinsichtlich fristwahrender Schriftsätze im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine wirksame Ausgangskontrolle stattgefunden hat. Der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (s. Beschluss vom 14. Juli 1988 – BVerwG 2 C 6.88 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 1994 – BGH II ZB 9/94 – NJW 1994, 3171 f.). Hier war offensichtlich eine besondere Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, jedenfalls trägt die Beschwerde nicht vor, dass in dem im Büro geführten Fristenkalender nach Abgang eines fristwahrenden Schriftsatzes regelmäßig ein Kontrollvermerk erfolgt und das Fehlen des Kontrollvermerks vor Ablauf der Frist zu weiteren Nachforschungen führt, die im vorliegenden Fall zur Entdeckung der Nichtabsendung des Schriftsatzes hätten führen können. Damit ist die besondere Sorgfalt, die ein Prozessbevollmächtigter bei der Wahrung prozessualer Fristen zu beachten hat, nicht dargetan. Dies muss der Kläger sich zurechnen lassen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2000 – BVerwG 2 B 57.00 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236; Beschluss vom 22. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 10.00 – Buchholz a.a.O. Nr. 237; jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen