Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte als verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unterlassen, den Erstbeurteiler schriftlich oder mündlich als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, wie er mit dem Kläger in Kontakt getreten sei, um dessen Leistungen beurteilen zu können, welcher Art seine sonstigen Kontakte gewesen seien und welche Erkenntnisse er hieraus gewonnen habe.
Der Kläger hatte bereits im Klageverfahren beanstandet, der Erstbeurteiler habe weder ausreichende eigene Kenntnisse über den Kläger besessen noch sich solche Kenntnisse verschafft, noch die Beurteilungsbeiträge der beiden anderen Vorgesetzten ausreichend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich hiermit umfassend auseinander gesetzt. Es hat hierzu nicht nur Beweis erhoben und drei Zeugen vernommen, die sich zu ihrem Kommunikationsverhalten zum Erstbeurteiler geäußert haben, sondern auch die von der Beschwerde zitierten, von der Beklagten als Beweismittel in das Verfahren eingeführten drei Stellungnahmen des Erstbeurteiler herangezogen, die dieser während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegeben hatte.
Liegen dem Gericht schriftliche Stellungnahmen eines Beamten vor, die den nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Dienstherr nicht in Abrede stellt, so ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht sich bei der Feststellung des Sachverhalts auf diese vom Dienstherrn selbst in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen stützt und den Beamten nicht nochmals als Zeugen hierzu anhört; dies gilt insbesondere dann, wenn die Vernehmung des Beamten von keinem der Beteiligten beantragt oder angeregt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler bei einer mündlichen Vernehmung als Zeuge abweichende oder weitergehende Angaben gemacht hätte, waren nicht ersichtlich, sodass sich eine solche Vernehmung dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen musste.
Soweit die Beschwerde die Schlussfolgerungen angreift, die das Berufungsgericht aus den schriftlich vorgelegten und mündlich erhobenen Beweismitteln gezogen hat, greift es die Beweiswürdigung an, die dem materiellen Recht angehört.
Das Berufungsgericht ist auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe das in den Beurteilungsbestimmungen festgelegte Beurteilungsverfahren missverstanden und die den anderen neben dem Erstbeurteiler am Beurteilungsverfahren beteiligten Personen zugewiesene Aufgabe verkannt, betrifft die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und nicht des das gerichtliche Verfahren steuernden Verfahrensrechts.
2. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
ob es bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum zwingend zur Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung führen müsse, wenn bei einem dreistufigen Beurteilungssystem (Erstbeurteiler – weiterer Vorgesetzter – abschließender Beurteiler) der Erstbeurteiler bei einem tatsächlichen Unterstellungsverhältnis von fünf Monaten und einer Woche tatsächlich wenig eigene Erkenntnisse über die Leistungen des zu Beurteilenden habe, er aber Erkenntnisse aus der Beurteilungskonferenz habe und für den restlichen Beurteilungszeitraum auf Beurteilungsbeiträge zurückgreifen könne, bei deren Erstellung der jetzige weitere Vorgesetzte jeweils mitgewirkt habe und die nach der Einschätzung sowohl des Erstbeurteilers als auch des jetzigen weiteren Vorgesetzten jeweils das Leistungsergebnis „übertrifft die Anforderungen” (C) zum Inhalt haben,
erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Erforderlich ist danach die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage und die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Aufgabe des Revisionsgerichts, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu wahren und das Recht fortzubilden. Die Frage geht ersichtlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls aus und lässt weder ein in allgemeiner Form klärungsfähiges Rechtsproblem noch dessen Klärungsbedürftigkeit erkennen.
3. Auch die geltend gemachte Divergenz – Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – liegt nicht vor.
Eine Divergenz in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung mit einem abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgesetzt hat. Die Darlegung einer Divergenz erfordert demgemäß die Gegenüberstellung zweier einander widersprechender Rechtssätze. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1988 – BVerwG 2 A 2.87 – (Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12) zutreffend den Rechtssatz, dass sich der beurteilende Beamte die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann. Zu diesem Rechtssatz hat sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Es ist vielmehr auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Erstbeurteiler die für die Beurteilung des Klägers erforderlichen Kenntnisse nicht im notwendigen Umfang verschafft hat, und zwar weder durch die Beurteilung dessen schriftlicher Arbeiten noch durch ausreichende Information von dritter Seite.
Ebenso wenig ist eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1999 – BVerwG 2 A 6.98 – (Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7) ersichtlich. Die Beklagte legt nicht dar, wieso der Tenor der angegriffenen Entscheidung, der die Beklagte verpflichtet, über den Abänderungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden, mit den in der Rechtsprechung anerkannten Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen nicht vereinbar ist. Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, dem Abänderungsbegehren des Klägers hätte stattgegeben werden müssen, bezieht sich dies ersichtlich nur darauf, dass eine neue, auf einer „umfassenden Tatsachenbasis” beruhende Beurteilung zu erstellen ist. Die Abänderung mit einem bestimmten Ergebnis wird hingegen nicht gefordert. Hiervon abgesehen fehlt es an der erforderlichen Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze, aus der sich die Divergenz ergibt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Albers, Dr. Kugele, Groepper
Fundstellen