Entscheidungsstichwort (Thema)
Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith. erfolglose Beschwerde
Normenkette
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 15.07.2022; Aktenzeichen 6 S 4216/20) |
VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 05.11.2020; Aktenzeichen 10 K 2788/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 000 € festgesetzt.
Gründe
I
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith.
Rz. 2
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Rz. 3
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Rz. 4
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Soweit die Klägerin ihrem eigentlichen Beschwerdevortrag vorangestellt in allgemeiner Art und Weise Inhalte und aus ihrer Sicht bestehende Defizite des angefochtenen Urteils aufführt, werden keine Revisionszulassungsgründe dargelegt.
Rz. 6
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Rz. 7
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 B 1.23 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
Rz. 8
Die Beschwerde benennt aus dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs keine unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Rechtssätze, sondern lediglich - im Zusammenhang mit der Frage der Gewinnungsberechtigung der Klägerin stehende - Passagen, die entweder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergeben oder die eine aus der Sicht der Klägerin unzutreffende Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt darstellen. Auch soweit die Klägerin - im Kontext der Frage der Einordnung eines Grundstücks als Sperrgrundstück - noch bemängelt, das Urteil habe sich mit Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, führt dies ebenfalls auf keine Divergenz.
Rz. 9
3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Rz. 10
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪91≫ und vom 11. April 2023 - 7 B 22.22 - juris Rn. 7).
Rz. 11
a) Der von der Klägerin formulierte Satz
"Eine benachbarte fremde Gewinnungsberechtigung ist auch dann anzunehmen, wenn aus Gründen des Landschaftsschutzes/Naturschutzes zwischen dem Ausgangsfeld und der unmittelbar benachbarten fremden Gewinnungsberechtigung (zulagefähig) ein größerer Abstand gegeben ist und somit nicht eine parzellenscharfe unmittelbare Nachbarschaft vorhanden ist."
führt auf keine rechtsgrundsätzliche Frage. Die Klägerin nimmt die Regelung des § 35 BBergG in Bezug, nach der die zuständige Behörde auf Antrag dem Inhaber einer Gewinnungsberechtigung durch Zulegung das Recht erteilen kann, den Abbau eines Bodenschatzes aus dem Feld seiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld) in das Feld einer benachbarten fremden Gewinnungsberechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz bezieht, fortzuführen und thematisiert insoweit das Tatbestandsmerkmal "benachbart". Die Frage der Reichweite dieses Tatbestandsmerkmals ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulegung selbständig tragend mit der weiteren Erwägung, dass der Abbau des Bodenschatzes mangels zugelassenen Gewinnungsbetriebs im Hauptfeld nicht "fortgeführt" werde.
Rz. 12
b) Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig hält,
"dass auch beim Abbau grundeigener Bodenschätze auf das Institut der Grundabtretung zurückgegriffen werden kann",
ist ein Klärungsbedarf weder dargelegt noch ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt zu Recht die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug, wonach § 77 BBergG kein Mittel an die Hand gibt, mit dessen Hilfe sich die Voraussetzungen dafür schaffen lassen, auf einem fremden Grundstück einen Betrieb zur Gewinnung grundeigener Bodenschätze aufzunehmen. Die Grundabtretung eignet sich nicht dazu, eine Gewinnungsberechtigung zu begründen oder räumlich zu erweitern. Sie setzt diese Berechtigung vielmehr voraus. Dies gilt gleichermaßen für die Gewinnung bergfreier wie für die Gewinnung grundeigener Bodenschätze. Soll ein Tagebau, in dem grundeigene Bodenschätze gewonnen werden, über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus ausgedehnt werden, so muss sich der Unternehmer zunächst die Bergbauberechtigung für das fremde Grundstück verschaffen. Den erschwerten Anforderungen, von denen § 35 BBergG die Erstreckung der Gewinnungsberechtigung im Wege der Zulegung abhängig macht, kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er auf das Regelungsinstrumentarium der §§ 77 ff. BBergG ausweicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1995 - 4 B 115.95 - Buchholz 406.27 § 35 BBergG Nr. 1 S. 3).
Rz. 13
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, der Verwaltungsgerichtshof berufe sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008, geht es in dieser Entscheidung - wie auch das Berufungsgericht richtig erkennt - um die Zulegung nach § 35 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 Rn. 18).
Rz. 14
4. Die Klägerin erwähnt im Zusammenhang ihrer ersten Grundsatzrüge noch eine nicht abschließende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Eigenschaften der in Rede stehenden Phonolith-Vorkommen. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist mit der erfolgten Mitteilung des Ergebnisses der eigenen Sachverhaltswürdigung durch die Klägerin jedoch nicht dargelegt.
Rz. 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15768827 |