Verfahrensgang
VG Leipzig (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 1 K 1437/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 81 142 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beigeladenen als Berechtigte hinsichtlich eines Grundstücks, an dessen Stelle der Beigeladenen im Rahmen eines 1992 eingeleiteten Umlegungsverfahrens gegen Wertausgleich ein neues Grundstück zugeteilt worden war (§§ 59, 72 BauGB). Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin weder Eigentümerin noch Verfügungsbefugte in Bezug auf die in Rede stehenden Grundstücke sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, die allein einen Verfahrensmangel geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde sieht zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, dass ihre Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis verneint, weil die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten verletzt sein könne. Dabei hat es die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin aus rein materiellrechtlichen Gründen abgelehnt. Angesichts dessen begründet die Verneinung der Klagebefugnis keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. Wird die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der materiellen Rechtslage ausgeschlossen, führt das nicht deshalb zu einem Verfahrensfehler, weil anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil ergeht. Ein Verfahrensfehler liegt in Fällen dieser Art nur dann vor, wenn die prozessualen Anforderungen an die Möglichkeit einer Rechtsverletzung überspannt werden (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 und vom 21. Januar 1993 – BVerwG 4 B 206.92 – Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188). Dass das Verwaltungsgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt hätte, behauptet die Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde müsste deshalb selbst dann erfolglos bleiben, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend wäre, dass das am 3. Oktober 1990 in das Eigentum der Stadt Leipzig übergegangene Grundstück (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV) im Zuge der am 9. Januar 1991 wirksam gewordenen Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft in das Eigentum der Klägerin übergegangen ist (§ 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 52 Abs. 4 Satz 1 UmwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. November 1969, BGBl I S. 2081). Das Verwaltungsgericht hat die Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB durch die gesetzlichen Folgen der ausgliedernden Umwandlung als nicht widerlegt angesehen, weil die allein verfügungsbefugte und seit 19. Oktober 1993 als Grundstückseigentümerin eingetragene Stadt Leipzig die erforderliche Berichtigung des Grundbuchs nicht bewilligt habe. Die Prüfung der Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die allein erhobene Verfahrensrüge nicht eröffnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Herbert, Guttenberger
Fundstellen