Verfahrensgang
VG Greifswald (Aktenzeichen 4 A 134/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 725 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung von Grundstücken einer früheren Bodenreformwirtschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG –. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger weder Eigentümer der Grundstücke gewesen sei noch ein gleichzustellendes Recht daran gehabt habe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob eine zu Unrecht unterbliebene Zuteilung von Bodenreformgrundstücken eine Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei. Dazu trägt er vor, dass die umstrittenen Flächen im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter als Erbin nach seinem verstorbenen Onkel auf ihn hätten übergehen sollen. Er habe auch einen Anspruch auf deren Zuteilung gehabt, da er seinerzeit in der Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei.
Der geltend gemachte Klärungsbedarf besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des Senats vom 25. Februar 1994 – BVerwG 7 C 32.92 – (BVerwGE 95, 170 ≪174 f.≫) ein Anspruch auf Übereignung von Bodenreformeigentum kein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist und daher auch nicht Gegenstand einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sein kann. Das gilt ungeachtet der inzwischen vom Bundesgerichtshof anerkannten Vererblichkeit von Bodenreformeigentum (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 – V ZR 200/97 – VIZ 1999, 157); denn abgesehen davon, dass es hier nur um einen Anspruch aufgrund vorweggenommener Erbfolge geht, also um einen Anspruch aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 – IV ZR 299/89 – BGHZ 113, 310 ≪312 f.≫), hat der Senat dem Erben selbst unter der Voraussetzung, dass das Bodenreformeigentum zunächst in den Nachlass gefallen ist, keine im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG enteignungsfähige Position zuerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Kley
Fundstellen