Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 04.05.2005; Aktenzeichen 1B A 4759/03.PVB) |
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit es um die Schulungskosten für das Personalratsmitglied … geht; insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat teilweise Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hinsichtlich der Schulungskosten für das Personalratsmitglied … zuzulassen; hinsichtlich der Schulungskosten für den Personalratsvorsitzenden … ist sie nicht zuzulassen.
1. In der Beschwerdebegründung wird folgende Rechtsfrage aufgeworfen: “Ist eine Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für jedes Personalratsmitglied, das solche Grundlagenkenntnisse im Arbeitsrecht noch nicht hat, erforderlich i. S. der §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 6 BPersVG, so dass die Kosten dafür vom Dienststellenleiter zu übernehmen sind?” Diese Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Sie bedarf zum Zwecke der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung der Klärung durch den Senat.
Zwar geht die bislang zum angesprochenen Themenkreis vorliegende Senatsrechtsprechung dahin, dass die Teilnahme an Schulungen zu Grundlagen des Arbeitsrechts nicht für alle, sondern nur für einzelne Personalratsmitglieder erforderlich ist, die im Personalrat mit diesen Fragen befasst sind (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 – BVerwG 6 P 17.78 – Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 5; Beschluss vom 22. Juli 1982 – BVerwG 6 P 42.79 – Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12). Bei diesem Verständnis handelte es sich bei einer Schulungsveranstaltung zu Grundlagen des Arbeitsrechts nicht um eine Grundschulung, welcher das Personalratsmitglied bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1, 9), sondern um eine Spezialschulung, die das Personalratsmitglied benötigt, um den ihm innerhalb der Personalvertretung zukommenden besonderen Aufgaben gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 10.02 – Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).
Doch hat das Bundesarbeitsgericht die Notwendigkeit von Schulungen für Betriebsratsmitglieder zum allgemeinen Arbeitsrecht wegen dessen enger Verflechtung mit dem Betriebsverfassungsrecht generell, d.h. ohne Nachweis eines besonderen Erfordernisses, anerkannt und dabei sowohl auf die allgemeine Überwachungspflicht des Betriebsrats als auch auf seine Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten verwiesen (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1986 – 6 ABR 14/84 – BAGE 53, 186, 191 f.). Es bedarf der Klärung, ob und inwieweit jedenfalls für die Arbeitnehmervertreter im Personalrat (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) mit Blick insbesondere auf die Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, die Mitbestimmungsbefugnisse nach § 75 Abs. 1 und 3 BPersVG sowie die Mitwirkung bei Kündigungen gemäß § 79 BPersVG Entsprechendes gilt.
2. Die vorbezeichnete Rechtsfrage ist teilweise entscheidungserheblich.
a) Entscheidungserheblichkeit ist zu bejahen in Bezug auf Frau …, die dem Personalrat im Zeitpunkt der in Rede stehenden Schulungsveranstaltung seit 1 ½ Jahren angehörte. Insoweit kann beim gegenwärtigen Erkenntnisstand angenommen werden, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, falls die aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne des Antragstellers beantwortet wird.
b) Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf den Vorsitzenden des Antragstellers, der im Zeitpunkt der Schulungsveranstaltung bereits seit sechs Jahren Personalratsmitglied war. Er bedurfte der Schulung zu Grundlagen des Arbeitsrechts damals bereits nicht mehr.
Eine Grundschulung im Personalvertretungsrecht, die erst gegen Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfindet, ist unaufschiebbar und der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gegen die Dienststelle “haushaltsfest”. Denn zu einem späteren Zeitpunkt kann die Grundschulung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil anzunehmen ist, dass sich das betreffende Personalratsmitglied inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 9.02 – a.a.O. S. 10). Dieser Grundsatz muss für eine Grundschulung im Arbeitsrecht in gleicher Weise gelten, wenn man mit dem Antragsteller eine solche Schulung für die Personalratstätigkeit für ebenso unentbehrlich hält wie die Grundschulung im Personalvertretungsrecht. Dementsprechend hält das Bundesarbeitsgericht ausweislich der zitierten Entscheidung, auf welche der Antragsteller seine Beschwerde maßgeblich stützt, die Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes, das bereits längere Zeit im Betriebsrat mitgearbeitet hat, zu einer Schulungsveranstaltung “Grundkenntnisse des Arbeitsrechts” regelmäßig nicht für erforderlich, weil anzunehmen ist, dass die Grundkenntnisse durch die langjährige Tätigkeit im Betriebsrat bereits erworben wurden (Beschluss vom 16. Oktober 1986, a.a.O. S. 192 f.). Es ist daher auch im Falle des Vorsitzenden des Antragstellers davon auszugehen, dass er sich im Laufe seiner damals bereits sechs Jahre währenden Personalratstätigkeit dasjenige Grundwissen im Arbeitsrecht bereits angeeignet hatte, welches in der fraglichen Grundschulung vermittelt wurde. Dass es in seinem Fall ausnahmsweise anders war, ist weder aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich noch in der Beschwerdebegründung dargelegt.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Vormeier
Fundstellen