Entscheidungsstichwort (Thema)
Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertreter. Einstellung von Beamtenanwärtern, kein Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der –
Leitsatz (amtlich)
Über die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung von Beamtenanwärtern entscheiden allein die Vertreter der Gruppe der Beamten im Personalrat. Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben dabei kein Stimmrecht.
Normenkette
BPersVG § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1, §§ 57, 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 18. Juli 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschlußformel wie folgt gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß die Mitglieder der Beteiligten zu 3 bei Beschlußfassungen des Beteiligten zu 1 über die Erteilung der Zustimmung zur Einstellung von Beamtenanwärtern (§ 76 Abs. 1 Nr. 1, § 69 Abs. 1, 2 BPersVG) kein Stimmrecht haben, die Beschlußfassungen vielmehr allein den Mitgliedern der Beamtengruppe des Beteiligten zu 1 obliegen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Beschlußfassungen des Personalrats im Rahmen der Mitbestimmung bei der Einstellung von Beamtenanwärtern ein Stimmrecht zusteht.
Der Bezirkspersonalrat beim Landesarbeitsamt Schleswig- Holstein – Hamburg (nunmehr: Landesarbeitsamt Nord), der Beteiligte zu 1, befaßte sich in seiner Sitzung vom 21. Juni 1989 mit Anträgen des Präsidenten dieses Landesarbeitsamtes, des Beteiligten zu 2, auf Erteilung der Zustimmungen zur beabsichtigten Einstellung von mehreren Verwaltungsinspektorenanwärtern. Der Beteiligte zu 1 beschloß zunächst, daß gemeinsam mit den Personalratsmitgliedern der Beamtengruppe, darunter den drei Antragstellern, auch die anwesenden Mitglieder der beim Landesarbeitsamt gebildeten Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Beteiligten zu 3, hierüber abzustimmen hätten. Aus diesem Grund weigerten sich die Beamtenvertreter, an der Abstimmung teilzunehmen. Die daraufhin gefaßten Zustimmungsbeschlüsse kamen ausschließlich mit den Stimmen von Mitgliedern der Beteiligten zu 3 zustande.
In dem von ihnen – als Personalratsmitgliedern der Beamtengruppe – eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren haben die Antragsteller die Feststellung beantragt, daß die Beschlußfassung des Beteiligten zu 1 über die beabsichtigte Einstellung von Verwaltungsinspektorenanwärtern unter 25 Jahren allein den Vertretern der Beamtengruppe obliege. Mit Beschluß vom 7. März 1990 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht diesen Anträgen entsprochen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 18. Juli 1991 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse des Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 1989 festgestellt werde. Die Beschwerdeentscheidung ist wie folgt begründet: Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG für ein Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertreter hätten bei Beschlußfassungen über die beabsichtigte Einstellung von Beamtenanwärtern nicht vorgelegen. Eine überwiegende Betroffenheit der jugendlichen und in Ausbildung befindlichen Beschäftigten durch den Beschlußgegenstand, wie sie nach § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG vorausgesetzt werde, sei nur anzunehmen, wenn den schutzwürdigen Interessen dieses Personenkreises ein größeres Gewicht als den berührten Interessen der anderen Beschäftigten beizumessen sei. Danach sei ein Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der Regel ausgeschlossen, soweit es um die Zustimmungserteilung zu einer personellen Einzelmaßnahme gehe, die einen jugendlichen oder in Ausbildung befindlichen Beschäftigten betreffe. Denn wie sich aus § 77 Abs. 2 BPersVG ergebe, stünden bei solchen Entscheidungen vorrangig Interessen derjenigen Beschäftigtengruppe auf dem Spiel, der der Jugendliche oder Auszubildende angehöre bzw. in die er aufgenommen werden solle. Danach könne offenbleiben, ob es sich bei Beschlüssen in Gruppenangelegenheiten gemäß § 38 Abs. 2 BPersVG, zu denen die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten zähle, überhaupt um Beschlüsse des Personalrats im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG handele.
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Beteiligte zu 1 eine Verletzung des § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG und trägt zur Begründung vor: Für die Bestimmung der überwiegenden Betroffenheit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG durch eine Angelegenheit müsse der gleiche Maßstab angelegt werden wie für die Bestimmung der ausschließlichen Betroffenheit der Angehörigen einer Gruppe gemäß § 38 Abs. 2 BPersVG. Nach dieser Vorschrift genüge bei Personalangelegenheiten, wie z.B. Einstellungen, die (künftige) Gruppenzugehörigkeit, um sogar die ausschließliche Betroffenheit der jeweiligen Gruppe zu begründen. Dann aber müsse die Zugehörigkeit des von einer Personalmaßnahme Betroffenen zum Kreis der jugendlichen oder in Ausbildung befindlichen Beschäftigten erst recht zur Annahme der in § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG lediglich vorausgesetzten überwiegenden Betroffenheit dieses Personenkreises ausreichen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 18. Juli 1991 und des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 7. März 1990 aufzuheben und die Anträge abzuweisen.
Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Beschwerdeentscheidung. Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht weiter zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die aus dem Beschlußausspruch ersichtliche Maßgabe entspricht dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller. Aus den von ihnen gestellten Anträgen und aus ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen geht hervor, daß es ihnen von Anfang an nicht um die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Zustimmungsbeschlüsse vom 21. Juni 1989, sondern allein darum gegangen ist, eine rechtskräftige Klärung der hinter dem streitauslösenden Vorgang stehenden streitigen Rechtsfrage für die Zukunft herbeizuführen (vgl. zum Verhältnis von anlaßbezogenem und auf die streitige Rechtsfrage bezogenem Feststellungsbegehren im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren: Beschlüsse vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – BVerwGE 74, 100, 102 und vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 3.92 – Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61).
Die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, § 83 Abs. 3 ArbGG in den Tatsacheninstanzen gebotene, dort aber unterbliebene Anhörung der Beteiligten zu 3 hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt. Dies war möglich, weil es sich ausschließen läßt, daß die rechtzeitige Anhörung einen Beitrag zur weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erbracht hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 – BVerwG 6 P 45.78 – ZBR 1979, 310; Beschluß vom 15. Mai 1991 – BVerwG 6 P 15.89 – Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 5).
Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt bereits daraus, daß sie als Personalratsmitglieder für die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit des Personalrats und somit auch für die Gesetzmäßigkeit von dessen Beschlußfassungen mitverantwortlich sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. September 1977 – BVerwG 7 P 10.75 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4 = PersV 1979, 63; Beschluß vom 16. Juni 1982 – BVerwG 6 P 63.78 – Buchholz 238.3 A § 36 BPersVG Nr. 1 = PersV 1983, 195).
Der Sache nach begegnet die Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG durch das Beschwerdegericht keinen Bedenken. Nach dieser Vorschrift haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht bei Beschlüssen des Personalrats, die überwiegend die in § 57 genannten Beschäftigten, d.h. die jugendlichen sowie die in einer beruflichen Ausbildung stehenden Beschäftigten bis zum 25. Lebensjahr, betreffen. Dieses Stimmrecht steht den Mitgliedern derjenigen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu, die dem beschließenden Personalrat zugeordnet ist. Das ist hier die Beteiligte zu 3 als gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bei einer Dienststelle der Mittelstufe gebildete Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung. Denn für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG war hier ausnahmsweise gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG die Erstzuständigkeit des Beteiligten zu 1 als Stufenvertretung gegeben.
Entgegen den vom Oberverwaltungsgericht geäußerten Bedenken bestehen allerdings keine Zweifel daran, daß zu den Beschlüssen des Personalrats, bei denen die Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG Stimmrecht haben können, auch Beschlüsse in Gruppenangelegenheiten im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zählen. Um solche Angelegenheiten handelt es sich bei den Personalangelegenheiten gemäß § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG (Beschlüsse vom 5. Februar 1971 – BVerwG 7 P 11.70 – BVerwGE 37, 169, vom 23. März 1992 – BVerwG 6 P 30.90 – Buchholz 251.8 § 36 RhPPersVG Nr. 2 = PersV 1992, 391 und vom 21. April 1992 – BVerwG 6 P 8.90 – Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 = ZBR 1992, 280). Auch die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten ist dem Personalrat zur Wahrnehmung gegenüber dem Leiter der Dienststelle übertragen. Der in § 38 Abs. 1, 2 BPersVG vorgenommenen Unterteilung in gemeinsame Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten kommt Bedeutung nur für den internen Entscheidungsprozeß zu. Die Gruppenbeschlüsse, die in Gruppenangelegenheiten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG an die Stelle von Beschlüssen des Plenums treten, sind dem Personalrat zuzurechnen und von dessen Vorsitzenden mit einem dem Vorstand angehörigen Gruppenvertreter im Namen des Personalrats für und gegen diesen auszuführen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1977 – BVerwG 7 P 22.75 – Buchholz 238.3 A § 40 BPersVG Nr. 1). Die sich aus der Stimmberechtigung aller Jugend- und Auszubildendenvertreter gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG ergebende Einschränkung des durch § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gewährleisteten Gruppenprinzips war dem Gesetzgeber bei Einführung des § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG bewußt und ist von ihm in Kauf genommen worden (vgl. BT-Drucks. 7/176 zu § 37, S. 29).
Die Ausführungen im angefochtenen Beschluß zum Inhalt des gesetzlichen Begriffs der – stimmrechtsbegründenden – „überwiegenden” Betroffenheit der in § 57 BPersVG genannten Beschäftigten sind nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Rechtsauffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen gemacht. Dieser hat zur Annahme einer überwiegenden Betroffenheit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG darauf abgestellt, ob den vom Beschlußgegenstand berührten Interessen der von der Jugend- und Auszubildendenvertretung repräsentierten Beschäftigten nach Art und Ausmaß ein größeres Gewicht zukommt als den ebenfalls berührten Interessen anderer Beschäftigter. Es ist also, wie schon der Wortlaut („überwiegen”) erkennen läßt, eine Interessenabwägung geboten. Kommt den Interessen der von den Jugend- und Auszubildendenvertretern repräsentierten Beschäftigten ein größeres Gewicht zu, so haben ihre Vertreter Stimmrecht (BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1977 – BVerwG 7 P 22.75 – a.a.O.). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der beschließende Senat an. Für sie spricht auch die in § 40 Abs. 1 Sätze 2, 3 BPersVG getroffene Unterscheidung zwischen besonderer und überwiegender Betroffenheit, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen (Teilnahmerecht der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei besonderer Betroffenheit, Stimmrecht bei überwiegender Betroffenheit). Dies verdeutlicht, daß es für die Zuerkennung des Stimmrechts nicht ausreicht, wenn die zur Beschlußfassung anstehende Angelegenheit zwar schützenswerte Interessen der in § 57 BPersVG genannten Beschäftigten berührt, gleichzeitig aber auch ebenso bedeutsame oder gar gewichtigere Interessen anderer Beschäftigter betroffen sind. Darüber hinaus wird diese Auslegung auch durch die gesetzliche Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen gerechtfertigt. Das durch § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG eingeräumte Mitentscheidungsrecht geht nämlich deutlich über die Befugnisse hinaus, die den Jugend- und Auszubildendenvertretungen sonst zugewiesen sind. Wie sich aus § 61 BPersVG ergibt, sind sie selbst bei der Wahrnehmung der allein ihnen übertragenen Aufgaben nicht mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, mit Anregungen an den Personalrat heranzutreten, dem sie zugeordnet sind.
Hingegen können die Kriterien, die für die Abgrenzung von gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1, 2 BPersVG entwickelt worden sind, für die Auslegung des Begriffs der überwiegenden Betroffenheit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG nicht herangezogen werden. Sie sind daran ausgerichtet, die Wahrung des Gruppenprinzips als eines prägenden Merkmals des Bundespersonalvertretungsrechts zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1971 – BVerwG 7 P 11.70 – BVerwGE 37, 169; Beschluß vom 10. April 1984 – BVerwG 6 P 10.82 – Buchholz 238.38 § 36 Nr. 1). Bei dem von der Jugend- und Auszubildendenvertretung repräsentierten Beschäftigtenkreis handelt es sich dagegen nicht um eine Gruppe im Sinne von § 5 BPersVG.
Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist dem Oberverwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß es sich bei der Mitbestimmung bei der Einstellung von Beamtenanwärtern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht um eine Angelegenheit handelt, die die Interessen der von den Jugend- und Auszubildendenvertretern repräsentierten Beschäftigten „überwiegend” betrifft. Die gebotene Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Gruppe der Beamten aus. Zwar stehen bei solchen Personalangelegenheiten schon wegen der vorgesehenen Aufnahme der Betroffenen in den Kreis der jugendlichen oder in Ausbildung befindlichen Beschäftigten schutzwürdige Interessen dieses Personenkreises auf dem Spiel. Dies führt aber nur zu einer – teilnahmerechtsbegründenden – besonderen Betroffenheit dieser Beschäftigten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, nicht hingegen zu deren – gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 BPersVG stimmrechtsbegründenden – überwiegenden Betroffenheit. Der Annahme einer überwiegenden Betroffenheit steht der Umstand entgegen, daß die zu Ausbildungszwecken einzustellenden Bewerber zugleich in die Beschäftigtengruppe der Beamten aufgenommen werden sollen. Den daher ebenfalls berührten schutzwürdigen Interessen dieser Gruppe kommt ein größeres Gewicht zu: Zum einen ist die Aufnahme in die Beamtengruppe grundsätzlich auf die Lebensarbeitszeit angelegt, während die Zugehörigkeit zum Kreis der in § 57 BPersVG genannten Beschäftigten nur von zeitlich begrenzter Dauer ist. Sie endet mit Beendigung der Ausbildung, spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Zum anderen besteht die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen von Bewerbern als Beamte gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 69 Abs. 1, 2 BPersVG aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgründe durch § 77 Abs. 2 BPersVG im wesentlichen in der Rechtmäßigkeitskontrolle der dem Dienststellenleiter obliegenden Beurteilung der Bewerber nach Eignung und Befähigung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – BVerwGE 74, 273, 278; Beschluß vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 – Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 12). Sonstige Gesichtspunkte fallen deutlich weniger ins Gewicht. Im Vordergrund des Beteiligungsverfahrens steht eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht aber die Geltendmachung von jugend- und ausbildungsspezifischen Gesichtspunkten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen