Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlußfassung
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 07.03.1990; Aktenzeichen PB 23/89) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 07. März 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß die vom Beteiligten zu 1) gefaßten Beschlüsse vom 21. Juni 1989 über die Zustimmung zur Einstellung von Verwaltungsinspektorenanwärtern/innen unter 25 Jahren fehlerhaft sind.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller, Angehörige der Beamtengruppe des – zu 1) – beteiligten Bezirkspersonalrates, begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen.
Auf ein entsprechendes Mitbestimmungsersuchen des – zu 2) – beteiligten Dienststellenleiters beriet der Beteiligte zu 1) am 21. Juni 1989 über die Frage, ob der beabsichtigten Einstellung von Verwaltungsinspektorenanwärtern unter 25 Jahren zuzustimmen sei. An der Beratung nahm die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung teil. Der Beteiligte zu 1) entschied zunächst, daß bei den Zustimmungsbeschlüssen die Beamtengruppe (4 Stimmen) und die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung (6 Stimmen) stimmberechtigt seien. Die Zustimmungsbeschlüsse wurden am selben Tage gefaßt. Dabei stimmten die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertreter, nicht aber die Vertreter der Beamtengruppe ab, weil diese die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht für stimmberechtigt ansahen.
Die Antragsteller haben am 19. September 1989 das Verwaltungsgericht angerufen und ihre Meinung bekräftigt, daß bei Beschlüssen über die Einstellung von Beamtenanwärtern unter 25 Jahren nur die Gruppenvertreter stimmberechtigt seien.
Die Antragsteller haben beantragt,
festzustellen, daß die Entscheidung über eine von der Verwaltung beantragte Zustimmung zur Einstellung von Verwaltungsinspektorenanwärtern/innen unter 25 Jahren im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens eine Angelegenheit der Beamtengruppe ist, an der die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht zu beteiligen ist.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und die Auffassung vertreten, das Gruppenprinzip sei gewahrt durch die Beteiligung sowohl der Beamten- als auch der Jugend- und Auszubildendenvertreter an der Abstimmung. Letztere seien deshalb abstimmungsberechtigt, weil überwiegend Belange von jugendlichen und auszubildenden – bereits – Beschäftigten betroffen seien.
Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt, aber das Begehren der Antragsteller unterstützt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller durch Beschluß vom 07. März 1990, dem Beteiligten zu 1) zugestellt am 22. März 1990, entsprochen.
Dagegen richtet sich die am 19. April 1990 eingelegte und am 17. Mai 1990 begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1). Dieser wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie und der Beteiligte zu 2) verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die streitigen Beschlüsse sind rechtswidrig, weil die an ihnen beteiligten Bezirksjugend- und Auszubildendenvertreter kein Stimmrecht hatten. Die Klarstellung im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist erfolgt, um den Eindruck zu vermeiden, als ginge es um die Klärung abstrakter Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10.01.1991 – 6 P 14.88 – DVBl. 1991, 707).
An der Feststellung der Rechtswidrigkeit der konkret betroffenen Beschlüsse besteht seitens der Antragsteller ein berechtigtes Interesse, damit insbesondere der Beteiligte zu 1) sich daran bei mit Sicherheit zu erwartenden gleichgelagerten zukünftigen Fallen orientieren kann. Die Antragsteller sind aus ihrer Stellung als Personalratsmitglieder befugt, rechtswidrige Beschlüsse abzuwehren (vgl. BVerwG, Beschluß v. 11.10.1972 – VII P 2.72 – E 41, 30 = ZBR 1972, 381).
Die Zustimmung zur Einstellung von Verwaltungsinspektorenanwärtern unter 25 Jahren obliegt allein der Beamtengruppe. Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben bei den entsprechenden Beschlüssen kein Stimmrecht.
Wann die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht haben, ist abschließend geregelt in der Vorschrift des § 40 Abs. 1 S. 3 BPersVG:
Bei Beschlüssen des Personalrates, die überwiegend die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht.
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen hier nicht vor.
Bei der Frage, ob eine Angelegenheit überwiegend jugendliche Beschäftigte betrifft, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, darauf an, daß die personalvertretungsrechtlich schutzwürdigen Interessen der jugendlichen Besc...