Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers zu 1 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie der Kläger zu 2 bis 5 auf Einbeziehung im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Kläger zu 1, dessen Eltern deutscher Volkszugehörigkeit sind und seit Juni 1991 im Bundesgebiet leben, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung). Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden seien. Namentlich sei nicht festzustellen, dass der zweisprachig aufgewachsene Kläger die deutsche Sprache bis zur Selbständigkeit als bevorzugte Umgangssprache gesprochen habe und er zum gedachten Zeitpunkt der Ausreise über Sprachkenntnisse verfüge, die es ihm ermöglichten, die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache zu gebrauchen. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung auf die Angaben des Klägers zu 1 im Ergänzungsbogen zum Aufnahmeantrag sowie die Niederschriften der am 26. September 1996 und 9. August 1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Sprachtests gestützt.
Mit der Berufung hatten die Kläger das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft, dass der Kläger zu 1 bis zu seinem 16. Lebensjahr in seinem Elternhaus Deutsch in Dialektform gesprochen habe und seine Sprachkenntnisse auch derzeit hinreichten, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache mit ihm zu führen. Die entgegenstehende Bewertung der Sprachtester sei bereits nach den Niederschriften über die Sprachtests nicht nachvollziehbar und vernachlässige die Dialektfärbung; eine weiter gehende Vermittlung der deutschen Sprache sei seinerzeit wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder zumutbar gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ansprüche der Kläger auf der Grundlage der inzwischen geltenden Gesetzesfassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) mit der Begründung verneint, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1 in der Lage sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG F. 2001). Der Kläger zu 1 selbst habe im Aufnahmeverfahren angegeben, er verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. Die Bewertung der beiden Sprachtests, dass mit dem Kläger zu 1 – und sei es auch nur mit einfachen sprachlichen Mitteln – ein Gespräch in Dialogform unter Verwendung vollständiger Sätze nicht zu führen sei, sei anhand der Niederschriften nachvollziehbar. Die Protokollierung der Antworten lasse erkennen, dass der Kläger zu 1 erhebliche Probleme habe, sich in Deutsch auszudrücken; seine Antworten seien zum Teil sehr zögerlich, vielfach nur in einfachen Sätzen oder kurzen Satzfragmenten gekommen, allenfalls ansatzweise habe er einfache Sätze gebildet. Weiter gehende Feststellungen könnten im Berufungsverfahren nicht getroffen werden. Der Kläger zu 1 habe die Möglichkeit, seine Sprachkenntnisse dem Senat unmittelbar anschaulich zu machen, nicht wahrgenommen. An dem Termin zur mündlichen Verhandlung habe er ohne zureichenden Grund nicht teilgenommen, obwohl in der seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Senat von seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgehe. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten für das Fernbleiben des Klägers zu 1 überzeuge nicht. Es sei schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Kläger zu 1 sich überhaupt um die Erteilung des notwendigen Visums bemüht habe, das nach den Erfahrungen des Senats regelmäßig bei Vorlage einer mit dem Zusatz versehenen Ladung erteilt werde, die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ratsam bzw. der Senat gehe von der persönlichen Teilnahme aus. Die Einlassung, es sei dem Kläger zu 1 aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, genüge nicht, um das Fernbleiben hinreichend zu entschuldigen. Der Kläger zu 1 habe erstmals mit am 13. März 2002 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz, also einen Monat nach Zugang der Ladung bei den Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Gewährung eines Reisekostenvorschusses in Höhe von 700 EUR gestellt; diesem Antrag seien indes nachvollziehbare, auf den Kläger zu 1 konkret bezogene Darlegungen und Belege zur Höhe der voraussichtlichen Reisekosten ebenso wenig beigefügt gewesen wie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf die richterliche Verfügung vom 13. März 2002 hin, dass es der Vorlage einer solchen Erklärung sowie einer Konkretisierung der geltend gemachten Reisekosten bedürfe, sei mit Schriftsatz vom 15. April 2002 lediglich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden, nicht aber eine Konkretisierung der notwendigen Reisekosten erfolgt. Von einem Kläger, dem die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wegen fehlender eigener finanzieller Mittel nicht möglich sei, könne aber im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten erwartet werden, dass er sich rechtzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und/oder einen eventuellen Reisekostenvorschuss bemühe und seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der prozessual erforderlichen Form darlege. Von einer rechtzeitigen und ausreichenden Mitwirkung der Kläger, die auch keine nähere Erklärung für die unzureichende zeitliche und inhaltliche Behandlung der Angelegenheit im Verfahren abgegeben hätten, könne hier aber nicht gesprochen werden. Die fehlende Mitwirkung der Kläger gehe insoweit zu ihren Lasten, als dadurch eine weitere Aufklärung der aktuellen Deutschkenntnisse des Klägers zu 1 nicht möglich sei; für eine Vertagung bestehe kein Anlass, zumal die Kläger in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass ein Nichterscheinen gegebenenfalls auch zu ihren Lasten gewertet werden könne.
Für die hilfsweise beantragte Vernehmung des Vaters, der Mutter und des Bruders des Klägers zu 1 bestehe kein Anlass, weil diese Beweisanträge trotz Belehrung über die Möglichkeit einer Zurückweisung erst nach Ablauf der durch richterliche Verfügung nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist und damit verspätet gestellt worden seien, die benannten Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht an Gerichtsstelle anwesend gewesen seien und ihre Vernehmung daher nur nach einer Vertagung möglich gewesen wäre. Zudem handele es sich nicht um ein ordnungsgemäßes Beweisangebot, weil den Beweisangeboten nicht zu entnehmen sei, welche Angaben die Zeugen aufgrund welcher Umstände zu den unter Beweis gestellten Tatsachen hätten machen können.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG lägen nicht vor, weil nach der auch den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten, auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützten Rechtsprechung des Senats eine Vermittlung der deutschen Sprache grundsätzlich möglich gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könne, seien von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen und auch dem gestellten Hilfsbeweisantrag nicht zu entnehmen, so dass kein Anlass bestanden habe, Beweis durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erheben. Da die Eltern des Klägers zu 1 das Aussiedlungsgebiet bereits vor dem 1. Januar 1993 verlassen hätten, bestehe nach dem anzuwendenden, zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetz auch kein Anspruch der Kläger zu 1 sowie 3 bis 5 auf (nachträgliche) Einbeziehung in den den Eltern des Klägers zu 1 erteilten Aufnahmebescheid; mangels Feststellungsinteresses sei der hieran anknüpfende, hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (betreffend die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern bis zum 31. Dezember 1992 einen Aufnahmebescheid zu erteilen) unzulässig.