Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 28.06.2016; Aktenzeichen 3d A 1814/13.O) |
VG Münster (Urteil vom 21.06.2013; Aktenzeichen 13 K 1442/11.O) |
Gründe
Rz. 1
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Rz. 2
1. Der 1956 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des Klägers. Im August 2004 wurde gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltens-, Gehorsams- und Hingabepflicht eine disziplinare Warnung ausgesprochen. Seit März 2008 ist der Beklagte wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, suspendiert. Durch Urteil vom 21. April 2009 wurde der Beklagte wegen Verwahrungsbruchs, Beleidigung in zwei Fällen und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz vom Amtsgericht verwarnt; die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe blieb vorbehalten. Ende Juni 2011 erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gegenstand der Disziplinarklage war der Vorwurf, der Beklagte habe durch eine Vielzahl von Verhaltensweisen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren gegen die ihm obliegenden Pflichten zur pünktlichen Dienstleistung sowie zur vollen Hingabe an den Beruf, zur Leistung von Mehrarbeit, zu kameradschaftlichem, achtungs- und vertrauensvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie höflichem, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Bürger, zu wahrheitsgemäßen dienstlichen Angaben, zur Beratung und Unterstützung seiner Vorgesetzten sowie Befolgung ihrer Anordnungen sowie zur Uneigennützigkeit verstoßen. Zudem sei er unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Das Verwaltungsgericht hat einige Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Dienstbezüge des Beklagten um 10 v.H. für die Dauer von 18 Monaten gekürzt. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 3
Das innerdienstlich begangene Dienstvergehen des Beklagten erfordere nicht dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Dienstvergehen des Beklagten sei von erheblicher Schwere, weil er in einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von Dienstpflichten verletzt habe. Hierdurch sei der Dienstbetrieb in den jeweiligen Polizeiwachen nennenswert beeinträchtigt worden. Das Fehlverhalten des Klägers habe aber letztlich keine schwerwiegenden Folgen gehabt und der finanzielle Schaden des Klägers sei gering gewesen. Die Dauer des unerlaubten Fernbleibens des Beklagten sei insgesamt unerheblich. Bei prognostischer Bewertung habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastender Umstände noch nicht endgültig verloren; ihm sei noch ein Rest von Vertrauen zuzubilligen. Der Schwere des Dienstvergehens des Beklagten entspreche es, diesen durch eine Kürzung der Dienstbezüge zur zukünftigen pflichtgemäßen Diensterfüllung anzuhalten. Zwar sei gegen den Beklagten bereits im Jahr 2004 wegen gleichartigen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden. Von der deshalb an sich angezeigten Zurückstufung sei jedoch wegen der nicht dem Beklagten anzulastenden Dauer des Disziplinarverfahrens und der langdauernden vorläufigen Dienstenthebung abzusehen. Durch die Disziplinarmaßnahme vom Jahr 2004 sei dem Beklagten die Schwere seines Fehlverhaltens und der hieraus möglicherweise folgende Verlust seines Beamtenstatus nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt worden. Zudem habe der Kläger mit der Einleitung des neuerlichen Disziplinarverfahrens zu lange zugewartet. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass eine frühzeitige Einleitung des Disziplinarverfahrens diesen von weiteren Dienstpflichtverletzungen abgehalten hätte.
Rz. 4
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde des Klägers beimisst.
Rz. 5
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr., BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Das ist hier nicht der Fall.
Rz. 6
a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in folgender Frage:
"Liegt bei einem einheitlichen Dienstvergehen, das aus insgesamt 26, innerhalb von ca. 2,5 Jahren begangenen schuldhaften Verletzungen der dem Beamten obliegenden Pflichten
- zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 57 Satz 1 LBG NW in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung a.F. -; § 34 Satz 1 BeamtStG),
- zur uneigennützigen Amtswahrnehmung (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.; § 34 Satz 2 BeamtStG),
- zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.; § 34 Satz 3 BeamtStG),
- zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 Satz 2 LBG NW a.F.; § 35 Satz 2 BeamtStG),
- zu deren Beratung und Unterstützung (§ 58 Satz 1 LBG NW a.F.; § 35 Satz 1 BeamtStG)
- sowie der aus der Unterstützungs- und Wohlverhaltenspflicht abzuleitenden Wahrheitspflicht
besteht, grundsätzlich ein Fall des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn im Sinne des § 13 Abs. 3 LDG NW vor, wenn hierdurch der Dienstbetrieb erheblich gestört wird, finanzieller Verlust des Dienstherrn eintritt und andere Beamte gefährdet werden können?“
Rz. 7
Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Denn sie betrifft die Entscheidung, ob angesichts der in der Fragestellung aufgeführten konkreten Umstände des Einzelfalls ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW gegeben ist. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls ist gerade keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Wie auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Frage 1 belegen, geht es dem Kläger der Sache nach um die Richtigkeit der Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall. Dies ist nicht Gegenstand einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rz. 8
b) Auch die weitere in der Beschwerde aufgeworfene Frage
"Kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Dienstherr das Vertrauen in den Beamten endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 LDG NW) darauf an, ob der Dienstherr möglicherweise durch eine frühere - weitere - Disziplinarmaßnahme mit pflichtenmahnendem Charakter wegen einzelner, einem einheitlichen Dienstvergehen zuzuordnenden Dienstvergehen den Beamten von weiteren erheblichen Dienstpflichtverletzungen, die später zum Gegenstand der Disziplinarklage gerichtet auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemacht wurden, abgehalten hätte?“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil das angestrebte Revisionsverfahren nichts zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen der Annahme eines endgültigen Vertrauensverlusts nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW beitragen könnte.
Rz. 9
Die aufgeworfene Frage betrifft den nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgeblichen Aspekt, ob der betroffene Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die Erwägung, dass der Kläger das Disziplinarverfahren entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW verspätet eingeleitet hat, bezieht sich auf den konkreten Einzelfall des Beklagten und ist einer von einer Vielzahl von Aspekten, die für einen endgültigen Vertrauensverlust relevant sein können. Zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen der Annahme des endgültigen Verlusts des Vertrauens im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW könnte die Beantwortung der auf den Fall des Beklagten bezogenen Frage nichts beitragen. Der Sache nach geht es dem Kläger auch mit dieser Frage um die Richtigkeit der konkreten Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
Rz. 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NW erhoben werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI10310415 |