Verfahrensgang

VG Gera (Aktenzeichen 2 K 828/96 GE)

 

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Januar 2001 (KSB-Nr. 50/01) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 2001 nebst der beiden Anlagen ist als Erinnerung im Sinne des § 5 Abs. 1 GKG zu werten. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da weder die Bestimmung des Kostenschuldners noch der Kostenansatz zu beanstanden sind.

Wie aus dem Schreiben des Klägers an das Verwaltungsgericht Gera vom 25. Februar 2001 hervorgeht, will er von vornherein gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen keinen Einspruch einlegen. Er meint aber, die Kostenforderung sei an den durch Erbschein ausgewiesenen Erben Hans-Walter B. zu richten. Diese Annahme ist fehlerhaft. Denn nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 GKG ist Kostenschuldner (ferner) derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Dies ist durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats mit der auf § 154 Abs. 2 VwGO gestützten Kostenentscheidung geschehen. Der Kläger selbst ist mithin Kostenschuldner. Ob er seine Auslagen vom genannten Erben verlangen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens.

Die Gebührenfreiheit dieses Verfahrens folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Sailer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600244

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