Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 17.12.1991; Aktenzeichen 5 A 10571/91.OVG) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gemäß § 114 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdeschrift genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1988 – BVerwG 6 P 16.85 – (BVerwGE 81, 122 = Buchholz 250 § 85 BPersVG Nr. 1 = ZBR 1989, 148) ab. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde nur dann bestehen, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der in Widerspruch zu tragenden Gründen dieses Beschlusses steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Das ist nicht der Fall.
Der beschließende Senat hat in dem Beschluß vom 20. Dezember 1988 ausgeführt, aus der systematischen Stellung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG und seiner Entstehungsgeschichte sei allgemein zu folgern, daß der Gesetzgeber den Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz grundsätzlich dieselben Mitbestimmungsrechte habe einräumen wollen wie anderen Personalvertretungen. Das Beteiligungsrecht der Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen solle nur insoweit eingeschränkt sein, als es zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Polizei des Bundes erforderlich sei, die im Einzelfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden könnte, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen der §§ 66 bis 74 BPersVG unterworfen würden. Zweckbestimmung dieser Sonderregelung sei demnach allein, zu verhindern, daß durch die Einschaltung von Personalvertretungen Einsätze und Einsatzübungen verzögert würden und dadurch die Funktionsfähigkeit des Bundesgrenzschutzes beeinträchtigt werde. Hiernach werde mit der Regelung des normalen, täglich wiederkehrenden Grenzstreifendienstes nicht der „Einsatz” der Polizeibeamten angeordnet, da es sich dabei nicht um eine konkrete, eilbedürftige Maßnahme, sondern um eine generelle Regelung dieses Dienstes für einen bestimmten Zeitraum handele. Der Dienststellenleiter könne bei dieser Maßnahme die Verwendung der Polizeibeamten vorausschauend planen und demnach den bei ihm gebildeten Personalrat rechtzeitig an der Festlegung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit beteiligen.
Der angegriffene Beschluß enthält keinen Rechtssatz, der hierzu im Widerspruch stünde. Der Beschluß bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf die Begründung des oben angeführten Beschlusses vom 20. Dezember 1988. Ausgehend von der Rechtsauffassung, daß die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes kein „Einsatz” im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen darstelle, führt der angegriffene Beschluß aus, daß auch die (allgemeine) Polizei mit ihren im normalen Dienst eingesetzten Vollzugskräften den üblichen Einsatzanforderungen des Polizeidienstes genügen müsse, so daß nicht schon wegen der Unvorhersehbarkeit jedes einzelnen Anlasses für die Gefahrenabwehr oder die Strafverfolgung ein Grund gegeben sei, der Personalvertretung die Mitwirkung hinsichtlich der Gestaltung der Dienstpläne zu versagen. Unter „Einsatz” im Sinne der die Mitbestimmung ausschließenden Sonderbestimmung des § 88 Abs. 1 LPersVG könnten deshalb nur darüber hinausgehende – nicht vorhersehbare – Lagen verstanden werden, bei denen es zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des polizeilichen Vollzugsdienstes nicht möglich sei, das mit einem gewissen Aufwand verbundene Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Mit diesen Ausführungen hat das Beschwerdegericht die in dem Beschluß vom 20. Dezember 1988 für den Bundesgrenzschutz entwickelten Grundsätze ohne Rechtsfehler auf die für die Vollzugspolizei maßgebliche Vorschrift des Landesrechts übertragen. Die genannte Rechtsprechung des Senats schließt es nicht aus, die „Nichtvorhersehbarkeit der Lage” etwa auch aus der mangelnden Planbarkeit herzuleiten. Wenn das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangt ist, daß angesichts der im normalen Schichtdienst zur Verfügung stehenden Kräfte die hier streitigen Ereignisse – „Hexennacht” sowie Begleitung der Kundgebung in Eisenberg am 1. Mai – eine solche besondere Lage darstellten, hat es keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich diese Grundsätze auf den Einzelfall angewandt. Der Sache nach handelt es sich bei dem Vorbringen der Beschwerde um einen in der Form einer Divergenzrüge erhobenen Angriff gegen diese rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts, womit jedoch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreicht werden kann.
Unterschriften
Niehues, Nettesheim, Albers
Fundstellen