Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.12.2013; Aktenzeichen 3 B 7.13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 023,94 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beteiligten streiten über eine Ausgleichszulage zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten für das Jahr 2004, deren Bewilligung der Beklagte als Sanktion absichtlicher Falschangaben abgelehnt hat.
Rz. 2
Unionsrechtlicher Rahmen der Ausgleichszulage ist die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, hier die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 160 S. 80) in ihrer für das Jahr 2004 geltenden Fassung. Nach ihr kann Landwirten in benachteiligten Gebieten eine Ausgleichszulage gewährt werden (Art. 13 – 20 VO ≪EG≫ Nr. 1257/1999). Das Land Brandenburg hat die Vorgaben dieser Verordnung in seinem „Entwicklungsplan für den ländlichen Raum im Land Brandenburg, Förderperiode 2000 – 2006” (Art. 40 ff. VO ≪EG≫ Nr. 1257/1999) umgesetzt und ausgestaltet. Zu den danach vorgesehenen Maßnahmen gehört die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die allein aus nationalen Mitteln finanziert werden soll. In der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten, für das Förderjahr 2004 in der Fassung vom 4. Mai 2004, werden der Gegenstand der Förderung und die Voraussetzungen der Ausgleichszahlung näher bestimmt.
Rz. 3
Der gegen die Versagung gerichteten Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger sei von der Ausgleichszulage 2004 ausgeschlossen, weil er den Schlag … im Förderantrag 2003 als Grünland angemeldet und damit absichtlich falsche Angaben gemacht habe. Der Ausschluss ergebe sich auch aus ebenfalls absichtlich falschen Angaben dieses Antrags zur Grünlandnutzung des Flurstücks … Des Weiteren enthalte der Förderantrag 2004 zu diesem Grundstück selbst absichtliche Falschangaben, was wiederum selbstständig rechtfertige, dem Kläger die Ausgleichszulage zu versagen.
Rz. 4
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die geltend gemachten Revisionsgründe hinreichend dargelegt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine nachträgliche Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) ebenso wenig vor wie die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 5
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft.
Rz. 6
a) Der Kläger meint, in einem Revisionsverfahren stelle sich entscheidungserheblich die Frage der Auslegung der Begriffe Dauergrünland nach Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (ABl. L 141 S. 18) und Grünland nach der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000). Zu klären sei, welche Pflanzen den Begriff Grünland beziehungsweise Dauergrünland rechtfertigten, insbesondere ob Grünland aus „Ampfer, Beifuß, Klettenlabkraut, Quecken oder Storchenschnabel etc.” bestehen könne.
Rz. 7
Eine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts ist damit nicht aufgeworfen.
Rz. 8
Das Vorbringen geht zunächst darüber hinweg, dass Art. 2 Nr. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 (ABl. L 42 S. 3) die für die Begriffsdefinition von Dauergrünland konstitutive Nutzung einer Fläche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen dahingehend klarstellt, dass alle Grünpflanzen umfasst sind, die herkömmlich in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen sind. Vor allem aber verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Begriffsdefinition von Dauergrünland nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lediglich zur Bestimmung des Begriffs Grünland nach der für die streitige Förderung maßgeblichen Landesrichtlinie heranzieht, die ihrerseits als Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsnormcharakter hat und auch nicht dem revisiblen Recht zuzurechnen wäre (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine andere Betrachtung käme nur dann in Betracht, wenn der Begriff des Grünlands nach der Landesrichtlinie bundesrechtlich vorgegeben wäre. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die den unionsrechtlichen Rahmen der Förderung regelt, enthält hierzu keine Bestimmungen. Die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten nur im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung (Art. 1 und 2 VO ≪EG≫ Nr. 796/2004), der sich auf Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1) bezieht. Dieser Titel betrifft Direktzahlungen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährt werden (Einkommensstützungsregelungen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik) und von den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu unterscheiden sind.
Rz. 9
Dementsprechend betrifft auch die Frage der Auslegung der KULAP 2000-Richtlinie kein revisibles Recht, abgesehen davon, dass sie der Ausgleichszulage nicht zugrunde liegt und in ihrer Anlage 1 selbst eine Definition von Dauergrünland enthält.
Rz. 10
b) Eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage sieht der Kläger des Weiteren darin, dass das Berufungsgericht der Entscheidung bei seinen Ausführungen zum Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 S. 1) eine andere, strengere Sanktionsnorm zugrunde gelegt habe als in dem fast identischen Fall des Verfahrens OVG 3 B 10.12. Von entscheidender Bedeutung sei, „ob das Verhalten des Klägers als Übererklärung oder als Verstoß gegen Förderkriterien gilt”.
Rz. 11
Dem ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu entnehmen. Die dazu gebotene Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 – 1 B 127.95 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 und vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26). Dabei muss sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substanziiert auseinandersetzen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 2013 – 5 B 33.13 – juris Rn. 2 und vom 4. April 2012 – 5 B 58.11 – juris Rn. 2).
Rz. 12
Mit dem Vorbringen wird zum einen eine fallübergreifende Rechtsfrage nicht herausgearbeitet. Vielmehr beschränkt es sich auf die Gegenüberstellung eines geltend gemacht vergleichbaren Sachverhalts und einer unterschiedlichen Würdigung eines Verhaltens des Klägers.
Rz. 13
Zum anderen setzt sich die Beschwerde mit den diesbezüglichen Ausführungen des Urteils nicht auseinander. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. November 2012 (OVG 3 B 10.12, UA S. 19) festgestellt, das Günstigkeitsprinzip komme jedenfalls deshalb nicht zur Anwendung, weil die Bestimmung des Art. 16 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. L 368 S. 74), auf die sich der Kläger berufe, ebenso wenig wie Art. 16 Abs. 6 VO (EU) Nr. 65/2011 (ABl. L 25 S. 8) eine – im damaligen Kontext relevante – mildere Sanktion vorsehe. In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Urteil hat sich das Berufungsgericht hingegen näher mit dem Anwendungsbereich von Art. 16 VO (EG) Nr. 1975/2006 auseinander gesetzt und seine Anwendbarkeit verneint, weil er „allein” unrichtige Flächenangaben betreffe (UA S. 31). Das Berufungsgericht verkennt damit zwar, dass es um die Differenz zwischen gemeldeter und beihilfefähiger Fläche geht, wie sich aus dem dortigen Verweis auf Art. 50 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 22 ergibt. Im Falle einer Beihilfe, die wie hier flächenbezogen gewährt wird, kommt es darauf an, ob die Fläche allen in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt. Art. 18 VO (EG) Nr. 1975/2006 ist nur dort einschlägig, wo es um „Verpflichtungen, ausgenommenen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der angegebenen Fläche” geht. Die Beschwerde geht hierauf jedoch nicht ein und setzt sich auch mit den Ausführungen des Urteils nicht auseinander.
Rz. 14
c) Der Kläger macht mit der Grundsatzrüge schließlich geltend, das Berufungsgericht erschwere faktisch in unzulässiger Weise den Rechtsweg. Denn wolle er einer Sanktion wegen absichtlicher Falschangaben entgehen, so müsse er vorauseilend die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts teilen.
Rz. 15
Hinter diesem Vorwurf steht die tatsächliche Behauptung, er sei der Überzeugung gewesen, bei den streitigen Flächen handele es sich um das gebotene Grünland. Wäre dies zugrunde zu legen, so hätte sich der Kläger mit Blick auf die Anforderungen des Berufungsgerichts in einem Irrtum befunden, den das Berufungsgericht nicht als vorsatzausschließend berücksichtigt hätte.
Rz. 16
Damit wird die Beschwerde jedoch den tragenden Gründen des Berufungsurteils nicht gerecht. Es geht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, der Kläger habe absichtlich falsche Angaben gemacht (UA S. 17, 24, 26, 29), und stellt hinsichtlich des Schlags … zudem fest, der Kläger habe gewusst, dass ihm die Ausgleichszulage nicht zugestanden habe (UA S. 17). Entsprechend findet sich auch kein Hinweis darauf, das Berufungsgericht habe Vorsatz trotz eines Irrtums des Klägers angenommen.
Rz. 17
Mit den hierauf aufbauend formulierten Rechtsfragen wird schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Frage,
„ob im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes (im Sinne des direkten Vorsatzes nach deutschem Recht) gegen Subventionsregelungen der Begriff der Absicht nicht erfüllt ist”,
hat das Berufungsgericht in seinem Urteil dahin beantwortet, dass Absicht im Sinne der Sanktionsnorm bei direktem Vorsatz gegeben sei (UA S. 16). Mit der hierzu gegebenen näheren Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt damit einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht auf.
Rz. 18
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage,
„ob zwingend in Bezug auf den 100-prozentigen Ausschluss von Subventionen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist”.
Rz. 19
Damit geht die Beschwerde darüber hinweg, dass das Berufungsgericht den Ausschluss für verhältnismäßig gehalten hat (UA S. 33), weshalb die Frage bereits nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit dem in das Verfahren eingeführten Urteil des Berufungsgerichts vom 20. November 2012 – OVG 3 B 10.12 – auseinander, in dem es auf die Frage allgemein näher eingegangen ist (UA S. 20).
Rz. 20
2. Auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31.13 – könnte nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn der Kläger fristgerecht die Klärung einer Grundsatzfrage angestrebt hätte, die durch das Urteil nach Fristablauf abweichend von dem angefochtenen Urteil geklärt worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 8 B 101.06 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache betrifft andere Rechtsfragen als die, die der Senat in der genannten Entscheidung beantwortet hat. Der Sache nach macht der Kläger eine nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung geltend, die dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 zugrunde liegt. Eine Gesetzesänderung, aufgrund der sich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenes Urteil in einem Revisionsverfahren möglicherweise als fehlerhaft erweisen könnte, ist aber kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1968 – 3 B 73.68 – BVerwGE 30, 266 ≪267≫).
Rz. 21
3. Der Revisionsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist teils bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegt im Übrigen nicht vor.
Rz. 22
a) Der Kläger macht geltend, das Urteil beruhe nicht mehr auf der mündlichen Verhandlung, da zwischen Verkündung und Übermittlung an die Geschäftsstelle circa fünf Monate gelegen hätten. Auch wenn das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet worden sei, müsse es so zeitnah schriftlich abgefasst werden, dass die mündliche Verhandlung mit ihrer Beweisaufnahme noch in guter Erinnerung sei. Die gebotene Einzelfallbetrachtung führe dazu, dass höchstens zwei bis drei Monate hätten verstreichen dürfen.
Rz. 23
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Verfahrensmangel nicht vor, weil ihm das im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 verkündete Urteil am 9. Mai 2014 zugestellt worden ist und besondere Umstände, die vor Ablauf von fünf Monaten die Annahme rechtfertigen würden, dass der gebotene Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und seiner Dokumentation in den Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist, nicht ersichtlich sind.
Rz. 24
Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel (§ 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Das stellt sicher, dass die Entscheidung wirklich „auf Grund” der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) getroffen wird, der Entscheidungsinhalt also dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1998 – 7 B 437.97 – BVerwGE 106, 366). Demgegenüber dient die Verpflichtung, in dem schriftlichen Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), zum einen dazu, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen dazu, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Um zu gewährleisten, dass die im Urteil mitgeteilten Gründe mit jenen übereinstimmen, die für die Entscheidung maßgeblich waren, verpflichtet § 117 Abs. 4 VwGO dazu, das Urteil innerhalb von zwei Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Er erlaubt jedoch, ausnahmsweise Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen. Äußerste zeitliche Grenze hierfür ist in Anlehnung an §§ 517, 548 ZPO der Ablauf von fünf Monaten (Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367). Jenseits dieser Fünf-Monats-Frist erfüllt ein Urteil nicht mehr seine Beurkundungsfunktion und gilt als nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen Urteilsfindung und Niederlegung der Urteilsgründe ist allerdings auch vor Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewahrt, wenn die mit dem Zeitablauf begründeten Zweifel sich durch besondere Umstände zu der Annahme verdichten, dass die gebotene Übereinstimmung zwischen den für die Urteilsfindung tatsächlich leitenden und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 C 5.11 – Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde macht hierzu lediglich geltend, dass sich die Entscheidung wesentlich auf Zeugenaussagen stütze und einen komplexen Streitgegenstand betreffe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil die der Entscheidung zugrunde liegenden, die richterliche Überzeugung leitenden Gründe nicht mehr zutreffend wiedergeben würde, ergeben sich daraus noch nicht.
Rz. 25
b) Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht. Dabei ist zu beachten, dass eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Die verfahrensmäßige Verpflichtung des Gerichts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ist aber ausnahmsweise dann verletzt, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 – 9 B 77.11 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73, vom 29. Juni 2011 – 6 B 7.11 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 und vom 8. April 2008 – 9 B 13.08 – Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 sowie Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫).
Rz. 26
aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, es sei ohne Begründung davon ausgegangen, dass ein Befahren und Bearbeiten des Flurstücks … mit Baufahrzeugen einen größeren Eingriff darstelle als ein Umbruch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dieser Schluss könne denklogisch nicht gezogen werden, da landwirtschaftliche Fahrzeuge und Baufahrzeuge hinsichtlich Schwere, Größe und Fahrwerk identisch seien. Damit übersieht er, dass das Berufungsgericht nicht auf die Baufahrzeuge, sondern darauf abgestellt hat, dass mit diesen eine Bearbeitung, die vollständige Planierung der Fläche erfolgt sei, was über einen Umbruch bei Weitem hinausgehe (UA S. 30). Inwieweit die damit verbundene Wertung überzeugt, ist unerheblich. Dass die Fläche bearbeitet, in den Worten des Klägers eingeebnet wurde und Mulden aufgefüllt wurden, und sich diese Bearbeitung von einem Umbruch unterscheidet, liegt aber auf der Hand, so dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht ersichtlich ist.
Rz. 27
bb) Des Weiteren sieht die Beschwerde einen Verstoß gegen die Denkgesetze und objektive Willkür in der – angeblichen – Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass wegen der extremen Wetterbedingungen eine Selbstbegrünung des Schlags … nicht möglich sein würde, obwohl die Selbstbegrünung bereits seit 2002 vorhanden gewesen sei.
Rz. 28
Abgesehen davon, dass sich die Aussage des Berufungsgerichts auf die Chancen der Entstehung von Grünland durch Neuansaat bezieht (UA S. 25), übergeht der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, er habe zumindest seit März 2003 gewusst, dass die Fläche bis zu diesem Zeitpunkt gerade kein Grünland gewesen sei (UA S. 24).
Rz. 29
Soweit der Kläger hieran anschließend geltend macht, er habe bei Antragstellung am 14. Mai 2003 nicht wissen können, dass im Sommer eine Dürreperiode eintreten werde, trifft dies sicherlich zu. Darauf stellt das Berufungsgericht so aber auch nicht ab. Zur Begründung seiner Feststellung, der Kläger habe in seinem Förderantrag absichtlich falsche Angaben gemacht, stützt es sich darauf, er habe im März 2003 gewusst, dass der Schlag bis dahin und damit über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg kein Grünland gewesen sei und dass dahinstehen könne, ob unter normalen Witterungsbedingungen bei einer Neuansaat mit der Entstehung von Grünland bis Mitte Mai – dem Zeitpunkt der Beantragung – habe gerechnet werden können, weil dem Kläger bewusst gewesen sei, dass dies wegen der extremen Wetterbedingungen des Frühjahrs und Sommers nicht der Fall sein werde, wobei er die Frühjahrsdürre bei Antragstellung durchaus vor Augen hatte. Es hat darüber hinaus die Einlassung, er habe bei der Antragstellung darauf vertraut, die Fläche werde sich selbst begrünen oder der Zeuge B. werde das Grünland wiederherstellen, als Schutzbehauptung gewertet, weil er im Widerspruchsverfahren zeitnah geäußert habe, dass eine Einsaat sinnlos gewesen wäre und Selbstbegrünung „noch die besten Ergebnisse” versprochen habe (UA S. 24 ff.).
Rz. 30
cc) Auch die gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen B. gerichtete Rüge greift nicht durch. Der Kläger meint, das Gericht habe die Aussage von vornherein nicht glauben wollen, es habe aus unsachlichen Gründen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gezweifelt und fernliegende Schlüsse gezogen. Er führt dazu die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Zeuge habe von Beginn schon deshalb wenig glaubwürdig gewirkt, weil er behauptet habe, nicht genau zu wissen, worum es gehe, während der Zeuge K., mit dem er gemeinsam angereist sei, das Gegenteil angegeben habe.
Rz. 31
Es mag dahinstehen, ob die Behauptung des Zeugen, nicht genau zu wissen, worum es gehe, für sich gesehen die Folgerung einer geringen Glaubwürdigkeit trägt, weil das Gericht annehmen durfte, es sei lebensfremd davon auszugehen, die Zeugen hätten sich unterwegs nicht über den Gerichtstermin unterhalten. Abgesehen davon, dass das Gericht zusätzlich auf die Angabe des Beweisthemas im Ladungsschreiben hinweist, stützt es sich aber auch detailliert auf das weitere Aussageverhalten. Zu diesem stellt es fest, der Zeuge habe nach kurzem Hinweis ohne beachtliches Zögern recht detaillierte Angaben gemacht, auch zu ungefragten, aber im Verwaltungsverfahren strittigen Einzelheiten. Zu anderen relevanten Einzelheiten habe er zunächst gemeint, sich nicht erinnern zu können, sich auf Vorhalt seiner früheren schriftlichen Erklärung dann aber doch plötzlich erinnern können. Das Berufungsgericht führt dies am Ende in der Würdigung zusammen, all dies habe nicht überzeugend gewirkt (UA S. 20 f.).
Rz. 32
Vor diesem Hintergrund lassen sich zulassungsrelevante Mängel der Beweiswürdigung, insbesondere eine von objektiver Willkür geprägte Argumentation nicht erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe von vornherein dem Zeugen nicht glauben wollen und damit willkürlich gehandelt. Hierfür gibt es keinen Hinweis. Das gilt auch, soweit der Kläger sich hierfür auf die Würdigung des Berufungsgerichts stützt, eine Teilaussage habe wie eine bewusste und von vornherein geplante Unterstützung des Klagevorbringens geklungen. Das Berufungsgericht hat diesen Eindruck näher erläutert, ohne dass hierin Willkür erkennbar wäre (UA S. 21).
Rz. 33
c) Der Kläger macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rz. 34
Der Untersuchungsgrundsatz gebietet dem Tatsachengericht, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die hierzu erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Wird – wie hier – in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt, so ist der Untersuchungsgrundsatz nur verletzt, wenn sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts eine weitere Aufklärung aufdrängen musste (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 – 8 B 154.03 – NVwZ 2004, 627 und vom 23. Januar 2001 – 6 B 35.00 – juris Rn. 25). Stützt sich das Gericht auf eigene Sachkunde, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne darzulegen, dass ihm das erforderliche Wissen in genügendem Maße zur Verfügung steht, oder wenn die Entscheidungsgründe sonst auf eine mangelnde Sachkunde schließen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 – 6 B 50.13 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 10 Rn. 40 und vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 – NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 47).
Rz. 35
Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Verfahrensfehler im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung die Zulassung der Revision nur rechtfertigt, wenn er jede Begründung erfasst oder in Bezug auf jede der selbstständig tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 – 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26).
Rz. 36
aa) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe es versäumt, das Flurstück … von einem Sachverständigen vermessen zu lassen und zusätzlich einen Mitarbeiter einer Baufirma zu vernehmen. Damit geht er darüber hinweg, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt hat, dass das Flurstück von Ende Januar bis Anfang Februar 2004 vollständig bearbeitet und planiert und es damit nicht als Grünland genutzt worden sei (UA S. 30). Weshalb sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu den Flächenverhältnissen des Flurstücks und der zuvor vorhandenen Baustelleneinrichtung hätte aufdrängen sollen, ist nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch nicht ersichtlich.
Rz. 37
In Bezug auf die weitere, die gleiche Fläche, aber das Jahr 2003 betreffende, selbstständig tragende Begründung absichtlich falscher Angaben hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Grünlandnutzung allenfalls eine kleinere Fläche betroffen habe als angegeben. Es stützt sich dabei auf die Aussage des Zeugen K. und verschiedene Angaben des Klägers (UA S. 27 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Vor allem zeigt sie nicht auf, welche entscheidungserheblichen Feststellungen durch eine Vermessung unter den zwischenzeitlichen Verhältnissen zu der damaligen Baustellennutzung und dem damaligen Unland oder Wald hätten getroffen werden können und weshalb sich diese dem Berufungsgericht daher hätte aufdrängen müssen. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde dies hinsichtlich der gerügten Säumnis auf, einen Mitarbeiter der Baufirma zu vernehmen. Dies gilt umso mehr, als die Angaben des Bauleiters, die Baustelle habe maximal 0,3 ha Fläche in Anspruch genommen, wovon 0,125 ha Unland gewesen seien, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Grünlandnutzung habe eine kleinere als die beantragte Fläche betroffen, so nicht in Frage stellen. Zudem setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht auch unabhängig von den Verhältnissen einzelner Teilflächen des Flurstücks festgestellt hat, dass es sich mangels Pflege auch sonst nicht um eine förderfähige Grünlandnutzung gehandelt habe (UA S. 29).
Rz. 38
bb) Der Kläger meint ferner, das Gericht habe versäumt, ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen von Grünland einzuholen, und habe statt dessen Fotos und Sachvortrag der Beteiligten gewürdigt, obwohl es nicht über die Sachkunde verfügt habe zu erkennen, welche Pflanzen auf den Flächen wuchsen und auch nicht habe beurteilen können, welche Zeiträume für die Entstehung von Grünland erforderlich seien.
Rz. 39
Hinsichtlich der selbstständig die Entscheidung tragenden Begründung, das Flurstück … sei von Ende Januar bis Anfang Februar 2004 vollständig bearbeitet und planiert worden, ist auch damit ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Die Beschwerde – soweit sie sich überhaupt hierauf bezieht – zeigt diesbezüglich nicht auf, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte und dem Berufungsgericht die Sachkunde zur tatsächlichen Würdigung des Zustandes dieser Fläche gefehlt haben könnte.
Rz. 40
Bezüglich absichtlicher Falschangaben zum Flurstück … im Jahr 2003 stützt sich das Berufungsgericht selbstständig auch darauf, dass es sich mangels Pflege auch sonst nicht um eine förderfähige Grünlandnutzung gehandelt habe (UA S. 29). Es beruft sich dabei unter anderem auf eine Fotodokumentation, nach der die Fläche zum Teil einen Bewuchs beziehungsweise eine Verbuschung aufgewiesen habe, die gegen eine Grünlandnutzung spreche und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse, dass die Fläche regelmäßig gemäht beziehungsweise gemulcht worden sei; anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 17. März 2003 sei mannhoher alter Bewuchs festgestellt worden (UA S. 29). Damit setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander und zeigt auch insoweit nicht auf, dass das Gericht, ausgehend von seinem rechtlichen Ausgangspunkt, die Grenzen eigener Sachkunde überschritten hat.
Rz. 41
Was im Übrigen den Schlag … angeht, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die nötige Sachkunde hatte, auf der Grundlage von Fotos und des Sachvortrags festzustellen, dass es sich im Jahr 2003 nicht (durchgängig) um Grünland gehandelt habe. Selbst wenn es nicht die notwendige Sachkunde gehabt haben sollte, den festgestellten krautigen Bewuchs von Grünfutterpflanzen zu unterscheiden und zu erkennen, dass auf der zuvor gemulchten Fläche Gräser jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen seien, kommt es hierauf nicht an. Denn das Berufungsurteil wird selbstständig auch von den auf das Flurstück … bezogenen Begründungen getragen, die gegebenenfalls von einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des Schlags … wie auch anderer auf diesen Schlag bezogener Fehler nicht berührt würde.
Rz. 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Rothfuß
Fundstellen