Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 06.08.2014; Aktenzeichen 5 A 10386/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Senat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Abweichung (2.) gestützte Beschwerde des Beteiligten zu 1 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Rz. 3
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 4). Gemessen daran kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
Rz. 4
a) Der Beteiligte zu 1 sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage:
„Kann ein unwirksamer Beschluss über den Antrag auf Ausschließung eines Personalratsmitglieds und die Beauftragung eines Bevollmächtigten (hier: vom 01.10.2013) für die Antragstellung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren durch erneute Beschlussfassung (am 31.03.2013) ‚vorsorglich’ geheilt werden, wenn die Unwirksamkeit bereits in erster Instanz erörtert und gerügt wurde, das Verwaltungsgericht jedoch über den Ausschließungsgrund (ablehnend) in der Sache entschieden hat?” (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 S. 12).
Rz. 5
Diese Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerde genügt bereits insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als die Frage in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht.
Rz. 6
Auch wenn die Frage – zugunsten des Beteiligten zu 1 – auf einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt reduziert wird, nämlich wie und bis wann ein gegebenenfalls unwirksamer Beschluss einer Personalvertretungskörperschaft geheilt werden kann, wird die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht gerecht, weil sie nicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht eingeht. Danach ist zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat nicht wirksam gerichtlich vertreten. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen. Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann aber durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass einer den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst wird. Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine rückwirkende Heilung des Mangels nicht mehr erfolgen. Mit Erlass des Prozessurteils besteht keine genehmigungsfähige Rechtslage mehr. Eine nachträgliche Genehmigung würde nicht den Mangel der Vollmacht beseitigen, sondern nur dem richtigen Prozessurteil die Grundlage entziehen. Lediglich der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden (vgl. BAG, Beschlüsse vom 16. November 2005 – 7 ABR 12/05 – BAGE 116, 192 Rn. 13 und 16 sowie vom 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 – AP Nr. 5 zu § 21b BetrVG 1972 Rn. 19 ff. m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Beteiligte zu 1 nicht substantiiert und in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, dass diese Rechtsprechung auf das Personalvertretungsrecht nicht übertragbar ist. Ebenso wenig zeigt er einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
Rz. 7
Soweit der Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2013 (– 7 ABR 84/11 – AP Nr. 2 zu § 33 BetrVG 1972) ausführt, „[…] das Verwaltungsgericht [hätte] vor seiner Entscheidung der Wirksamkeit des Beschlusses vom 01.10.2013 nachgehen müssen” und „den Antrag nicht als jedenfalls unbegründet zurückweisen dürfen” und daran anknüpfend rügt, „da der Wirksamkeitsmangel in der ersten Instanz nicht ‚unentdeckt’ geblieben ist, konnte er nicht durch eine Entscheidung in zweiter Instanz geheilt werden” (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 S. 11), wendet er sich der Sache nach gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt deren Rechtsansicht seine eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Auffassung entgegen. Solche Einwendungen gegen die einzelfallbezogene Rechtsanwendung sind in der Regel und so auch hier nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu begründen.
Rz. 8
Schließlich genügt die hier in Rede stehende Frage auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 5 B 1.13 – juris Rn. 4). Die Frage geht davon aus, dass der Beschluss des Antragstellers vom 1. Oktober 2013 unwirksam ist. Demgegenüber hat die Vorinstanz ausdrücklich offengelassen, ob dies der Fall ist (vgl. BA S. 11 Mitte).
Rz. 9
b) Soweit die von dem Beteiligten zu 1 für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
„Dürfen im Personalrat Angelegenheiten dann, wenn sie in einer erst verspätet eingebrachten Tagesordnung oder in einem verspätet eingebrachten Nachtrag zur Tagesordnung enthalten sind, nur dann behandelt werden, wenn die Personalratsmitglieder vollständig erschienen sind und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Personalrats ihr Einverständnis erklären (‚Vollständigkeit und landesgesetzliche qualifizierte Mehrheit’)?”
und
„Kann eine demnach als verspätet mitgeteilt einzustufende Ergänzung der Tagesordnung auch nicht als innerhalb der Personalratssitzung gebilligt angesehen werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Personalratsmitglied Widerspruch gegen die Behandlung dieses Beratungsgegenstandes erhoben hat? Fehlt es bei einem solchen Widerspruch an dem erforderlichen Einverständnis von zwei Dritteln der Personalratsmitglieder?” (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 S. 15),
überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, führen sie jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Rz. 10
Das Oberverwaltungsgericht hat die Wirksamkeit des Beschlusses des Personalrats vom 31. März 2014, den Ausschluss des Beteiligten zu 1 zu beantragen, selbstständig tragend damit bejaht, dass dieser Beschluss aufgrund einer ordnungsgemäß erstellten und mitgeteilten Tagesordnung ergangen sei. Es hat die Tagesordnung der Sitzung des Gesamtpersonalrats vom 31. März 2014 insbesondere nicht für ergänzungsbedürftig gehalten. Dem einzigen Tagesordnungspunkt sei keine Beschränkung auf die Beschlussfassung über die Einlegung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu entnehmen. Die Bezeichnung „Beschlussfassung über das weitere Vorgehen des GPR in Sachen: Verwaltungsrechtsstreit GPR/Ausschluss H. R. aus dem GPR” sei vielmehr umfassend und beziehe die Beschlussfassung über die „rein vorsorgliche” nochmalige Einleitung des Ausschlussverfahrens mit dem Antragsdatum vom 8. Oktober 2013 ein. Mithin kommt es auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die mangels erheblicher Verfahrensrügen für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind, auf die Klärung der vom Beteiligten zu 1 formulierten Frage nicht an.
Rz. 11
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den in diesem Zusammenhang von dem Beteiligten zu 1 referierten weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts herleiten, wonach „sich ein Mitglied des Personalrats auf die Rüge der Unvollständigkeit der Tagesordnung (und damit ihrer Ergänzungsbedürftigkeit) dann nicht mehr in Bezug auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Tagesordnungsergänzung berufen könne, wenn es sich an der Abstimmung über den ergänzten Gegenstand tatsächlich beteiligt habe. Denn mit der Beteiligung habe das Personalratsmitglied ‚zum Ausdruck gebracht, dass es sich auf die zur Beschlussfassung anstehenden Entscheidungen sachgerecht hat vorbereiten können’” (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 S. 13). Denn diese Ausführungen beziehen sich auf den weiteren Ausspruch des Oberverwaltungsgerichts, dass „[i]m Übrigen […] die vom Beteiligten zu […] für notwendig gehaltene Ergänzung der Tagesordnung tatsächlich vorgenommen worden [ist], so dass auch von daher eine wirksame Beschlussfassung möglich gewesen ist” (BA S. 10). Dieser stellt der Sache nach eine zusätzliche Erwägung „Im Übrigen”) dar, die hinweggedacht werden kann, ohne die selbstständig tragende Aussage des Oberverwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der Beschluss des Personalrats vom 31. März 2014 aufgrund einer nicht ergänzungsbedürftigen, ordnungsgemäß erstellten und mitgeteilten Tagesordnung ergangen sei.
Rz. 12
c) Mit den von dem Beteiligten zu 1 für grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen,
„Liegt eine grobe Verletzung der Verschwiegenheitspflicht i.S. der §§ 71 Abs. 1, 22 Abs. 1 LPersVG regelmäßig dann nicht vor, wenn ein Personalratsmitglied im Rahmen eines im Intranet der Dienststelle mittels E-Mail geführten Meinungsaustauschs über den Teilnehmerkreis (Personalratsmitglieder und sonstige Beschäftigte) einer geplanten Grundlagenschulung zum LPersVG, in den sowohl der Sachgebietsleiter Personal der Dienststelle als auch Mitglieder der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrats einbezogen sind, eine Antwort-Mail mit der Meinungsäußerung eines Personalratsmitglieds mittels der Funktion Cc an den Sachgebietsleiter Personal der Dienststelle weiterleitet?”
und
„Ist eine grobe Pflichtverletzung in diesem Fall insbesondere dann regelmäßig nicht gegeben, wenn der elektronische Meinungsaustausch zum Teil von Personalrats-Accounts und zum Teil von Beschäftigten-Accounts ausgeführt wird, wenn er nicht der Vorbereitung einer bereits konkret dazu angesetzten Personalratssitzung dient und der Inhalt der weitergeleiteten Mail bereits der Dienststelle bekanntgegebene und bekannte Ansichten eines Personalratsmitglieds betrifft, so dass nach Auffassung eines objektiven Dritten ein Erfordernis zur Wahrung der Vertraulichkeit nicht besteht?” (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 S. 16),
wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Fragen sind in einem Maße auf Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnitten, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht.
Rz. 13
Der Sache nach wendet sich der Beteiligte zu 1 mit dieser Grundsatzrüge erneut gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
Rz. 14
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachten Divergenz zuzulassen.
Rz. 15
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 – 5 PB 2.14 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss beruht dann nicht auf einer Abweichung, wenn er auch auf eine andere, selbstständig tragende Begründung gestützt ist, für die ihrerseits eine Zulassung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ausscheidet (vgl. insoweit zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 8 B 88.13 – juris Rn. 9). Gemessen daran hat die Divergenzrüge keinen Erfolg.
Rz. 16
Der Beteiligte zu 1 behauptet zwar eine Rechtssatzdivergenz, soweit der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere dessen amtlicher Leitsatz 1b ausführe, es sei „[e]ine wirksame nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Personalratssitzung […] möglich, wenn die Mitglieder vollständig versammelt sind und ausnahmslos an der Abstimmung über den betreffenden Beratungsgegenstand teilnehmen. Die Rüge eines Mitglieds, das sich an der Abstimmung beteiligt hat, die Tagesordnung sei unvollständig, ist dann unerheblich”. Diese Aussagen – so der Beteiligte zu 1 – wichen von den Rechtssätzen ab, die das Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 20 A 10/10.PVL – (juris) zu einem vergleichbaren Sachverhalt gebildet habe (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 S. 13 f.). Diese Rüge hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Beteiligte zu 1 nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss auf der behaupteten Abweichung beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat – wie dargelegt – die Wirksamkeit des Beschlusses des Personalrats vom 31. März 2014, den Ausschluss des Beteiligten zu 1 zu beantragen, selbstständig tragend damit bejaht, dass dieser Beschluss aufgrund einer nicht ergänzungsbedürftigen, ordnungsgemäß erstellten und mitgeteilten Tagesordnung ergangen sei. Zu dieser Begründung enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, die den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes Rechnung tragen. Die vom Beteiligten zu 1 behauptete Divergenz verhält sich ausschließlich zu den Anforderungen an die nachträgliche Billigung einer verspäteten Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Personalratssitzung, auf die das Oberverwaltungsgericht – wie dargelegt – im Rahmen einer Hilfserwägung eingegangen ist, welche die vorherige, die Entscheidung selbstständig tragende Aussage nicht berührt.
Rz. 17
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen