Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Antragsteller begehrt seine Mitbetrachtung im Rahmen der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung der Unteroffiziere mit Portepee im Jahre 2021 im Werdegang...
Rz. 2
Der... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März... enden. Während und nach einer Ausbildung zum Kommandofeldwebel wurde er seit 1998 auf verschiedenen Dienstposten im... - dort seit 2009 als Diensthundeführer - und seit 2013 im Ausbildungszentrum... als Kommandofeldwebel und Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte verwendet. Mit Wirkung vom 1. November 2011 wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Ab Januar 2016 wurde er - auf seinen Versetzungsantrag nach Auslaufen seines Dienstpostens in... - bei der... als Feldwebel Leichte Aufklärungskräfte und Feldwebel Fernspähkräfte verwendet.
Rz. 3
Seine planmäßige Beurteilung zum Stichtag 30. September 2016 berücksichtigte seine Verwendung als Kommandofeldwebel beim Ausbildungszentrum spezielle Operationen bis Ende 2015, bewertete seine Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum im Schnitt mit "6,44" und sprach ihm die Entwicklungsprognose "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" zu. Die planmäßigen Beurteilungen 2018 und 2020 wurden für die Verwendung bei der... erstellt. Sie bewerteten seine Leistungen im Durchschnitt mit einer Note im obersten Wertungsbereich (7,33 bzw. 8,33 nach Änderungen durch stellungnehmende weitere Vorgesetzte) und sprachen ihm jeweils die bestmögliche Entwicklungsprognose zu.
Rz. 4
Mit E-Mail vom 18. August 2021 wurde der Antragsteller informiert, dass er 2021 im Werdegang... in der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung für Unteroffiziere mit Portepee nicht mitbetrachtet worden sei. Er sei bis Ende 2015 im Werdegang 25403... als Kommandofeldwebel verwendet und in dieser Verwendung zuletzt 2016 beurteilt worden. Bei der Durchführung der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung sei die Forderung nach einem über mehrere Jahre bestätigten herausragenden Eignungs- und Leistungsbild im Rahmen der ganzheitlichen Betrachtung der Zugehörigkeit zur Spitzengruppe des Werdeganges sowie eine herausragende fachliche Qualifikation von entscheidender Bedeutung. Da über den Antragstellern in den planmäßigen Beurteilungen 2018 und 2020 keine Erkenntnisse über seine Leistungen als Kommandofeldwebel im Werdegang... vorlägen, sei er in diesem Werdegang nicht mitbetrachtet worden. Sein Potenzial für die Besetzung herausgehobener Dienstposten in diesem Werdegang sei daher nicht ermittelt worden.
Rz. 5
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 8. September 2021. Es gebe keine Anweisung des Bedarfsträgers Heer, dass für die Besetzung herausgehobener Dienstposten im Werdegang... die letzten Verwendungen zwingend als Kommandofeldwebel erfolgt sein und die letzten Beurteilungen solche Verwendungen betreffen müssten. Daher sei die Nichtbetrachtung rechtswidrig.
Rz. 6
Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde mit Bescheid vom 24. März 2022, dem Antragsteller zugestellt am 30. März 2022, zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, da die unterbliebene Nichtbetrachtung ihn nicht beschwere. Die kontinuierliche Potenzialbetrachtung der Unteroffiziere mit Portepee greife nicht unmittelbar in die Rechte oder Interessen der betrachteten Soldaten ein. Mit ihr seien noch keine dienstlichen Veränderungen verbunden. Es handele sich um ein internes Instrument der Personalführung zur frühzeitigen Erkennung des Potenzials für die Spitzenverwendungen der Laufbahn und eine bloße Vorbereitungshandlung, keine Entscheidung über die Besetzung konkreter Dienstposten.
Rz. 7
Hiergegen hat der Antragsteller am 11. April 2022 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 9. September 2022 dem Senat vorgelegt.
Rz. 8
Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seinen Beschwerdevortrag. Seine unterlassene Mitbetrachtung greife in sein Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ein, im Rahmen der Bestenauslese für einen förderlichen Dienstposten betrachtet zu werden. Ihm werde durch die Nichtbetrachtung bereits der Zugang zum Kandidatenpool verwehrt. Eine Potenzialbetrachtung sei conditio sine qua non der Besetzung herausgehobener Dienstposten. Der Vergleich mit der Perspektivkonferenz für Offiziere sei eine Nebelkerze. Für ihn hätte keine Perspektiv- oder Potenzialbetrachtung stattfinden können. Aus dem Handbuch zur Potenzialbetrachtung ergebe sich, dass diese als Grundlage der weiteren Personalentwicklung und der weiteren Verwendungsplanung diene und dass - unter den dort angeführten Voraussetzungen - jeder Unteroffizier mit Portepee mitbetrachtet werden solle. Ohne vorhergehende Potenzialbetrachtung sei noch kein Soldat im fraglichen Werdegang auf einen herausgehobenen Dienstposten versetzt worden. Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung werde daher unmittelbar in seine Rechte eingegriffen.
Rz. 9
Der Antragsteller beantragt,
den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. März 2022 aufzuheben und der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben,
festzustellen, dass die Unterlassung der Mitbetrachtung des Antragstellers im Rahmen der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung für Unteroffiziere mit Portepee 2021 und die aus dieser Unterlassung resultierende Ermittlung von dessen grundsätzlichem Potenzial für die Besetzung herausgehobener Dienstposten in der Dotierung A 9 mZ im Werdegang... (...) rechtswidrig ist.
Rz. 10
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Rz. 11
Der Antrag sei unzulässig. Die kontinuierliche Potenzialbetrachtung, die in einem internen "Handbuch" der Abteilung IV des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr geregelt werde, sei ein Element der innerdienstlichen Willens- und Meinungsbildung zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und berühre noch nicht unmittelbar die Rechte von Soldaten. Sie entspreche der Beratung von Perspektivkonferenzen und der Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive für Offiziere, die ebenfalls keine Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO darstellen würden. Als bloßes Planungsinstrument der Personalführung begründe die Potenzialbetrachtung weder einen Anspruch auf eine höherwertige Verwendung noch schließe sie dies aus. Das Ergebnis der Potenzialbetrachtung oder die erfolgte Mitbetrachtung seien nicht Voraussetzung der Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Handbuch. Die Potenzialfeststellung bilde nur die Grundlage für die weitere Verwendungsplanung. Für die Auswahlentscheidung im Leistungsvergleich zur Besetzung höherwertiger Dienstposten komme es auf sie nicht an. Sie entspreche damit der Perspektivkonferenz für Offiziere. Es treffe zwar zu, dass bislang noch kein Bewerber auf einen nach der Besoldungsgruppe A 9 mZ dotierten Dienstpostens versetzt worden sei, der nicht in einer kontinuierlichen Potenzialbetrachtung mitbetrachtet worden sei. Die Mitbetrachtung erlaube nur prognostische Aussagen über die Aussichten, sich auf dieser Ebene gegenüber Mitbewerbern durchzusetzen. Durch Entscheidung des Unterabteilungsleiters IV 3 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Mai 2023 sei das abteilungsinterne Verfahren zur kontinuierlichen Potenzialbetrachtung der Unteroffiziere abgeschafft worden.
Rz. 12
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 13
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Rz. 14
1. Der Antragsteller begehrt unter Aufhebung entgegenstehender Entscheidungen die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihn im Rahmen der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung der Unteroffiziere mit Portepee im Jahre 2021 im Werdegang... mitzubetrachten. Für die Erfolgsaussichten dieses Verpflichtungsantrages, der nach Maßgabe der Antragsbegründung mit keinem selbstständigen Anfechtungsantrag verbunden ist, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, weil sich hier aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 WB 16.21 - Buchholz 449.2 § 9 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 15).
Rz. 15
2. Der Antrag ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt unzulässig, weil die Einbeziehung in eine kontinuierliche Potenzialfeststellung für Unteroffiziere mit Portepee nunmehr unzweifelhaft keine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) darstellt.
Rz. 16
a) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u. a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27, vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21 und vom 2. September 2020 - 1 WB 57.19 - juris Rn. 14).
Rz. 17
Nach der Rechtsprechung des Senats stellen im Bereich der hier gegenständlichen Personal- und Verwendungsplanung der Soldaten insbesondere die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen dar, weil sie im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen ergehen und noch nicht unmittelbar die Rechte des Soldaten berühren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2008 - 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71 Rn. 18 und vom 30. September 2009 - 1 WB 29.09 - Rn. 13 m. w. N.). Ebenfalls bloß vorbereitende Zwischenentscheidungen sind etwa das Ergebnis einer Potenzialfeststellung bei der Laufbahnzulassung (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 38 ff. für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes), das Ergebnis einer Ausbildungseignungsuntersuchung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 WB 35.18 - juris Rn. 16) oder die Feststellung auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit anrechenbarer Vordienstzeiten (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 WB 36.18 - Buchholz 449.2 § 41 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 18 f.). Keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen bilden schließlich organisatorische Akte wie die Zuordnung zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 39.15 und 40.15 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 93 Rn. 23) oder die Zuweisung eines Kompetenzbereiches für Offiziere des Truppendienstes (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2020 - 1 WB 57.19 - juris Rn. 17 ff.).
Rz. 18
Auf der anderen Seite erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme. Der Senat hat dies etwa bejaht für die Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff.), für die Referenzgruppenbildung zur Förderung vom Dienst freigestellter Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff.) und für die Entscheidungen der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff.).
Rz. 19
In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO sind, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 WB 20.09 - Rn. 14 m. w. N.; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2009 - 2 BvR 1317/09 -). Ausnahmsweise anfechtbar ist das Ergebnis einer Perspektivkonferenz nur dann, wenn es als Entscheidung zu qualifizieren ist, durch die ein Soldat endgültig von jeder höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - Rn. 19), oder wenn in sonstiger Weise schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 22).
Rz. 20
b) Nach diesen Maßstäben stellt die Einbeziehung in eine kontinuierliche Potenzialfeststellung für Unteroffiziere mit Portepee keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.
Rz. 21
aa) Die kontinuierliche Potenzialbetrachtung der Unteroffiziere war bis zum 24. Mai 2023 nur in dem internen Handbuch 52-01-00 "kontinuierliche Potenzialbetrachtung der Unteroffiziere mit Portepee" (vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt mit dem Stand 1. Dezember 2021; im Folgenden: Handbuch) der für die Personalführung der Mannschaften und Unteroffiziere zuständigen Abteilung IV des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr geregelt.
Rz. 22
Dieses Handbuch nimmt Bezug auf die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/78 "Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" (seit 24. Juni 2022: AR A-1340/78 "Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren"). Die ZDv legt qualitative Mindeststandards für Personal- und Verwendungsentscheidungen fest (Nr. 101 Satz 2 und Nr. 201 ZDv A-1340/78, vgl. auch Nr. 101 und Nr. 201 AR A-1340/78). Für Laufbahnen der Feldwebel sind insbesondere Anforderungen an die Eignungsfeststellung für eine Verwendung als Kompaniefeldwebel oder vergleichbar erfasst (Nr. 103 ZDv A-1340/78 und Nr. 103 AR A-1340/78). In Bezug hierauf sind die allgemeinen Anforderungen an das Eignungs- und Leistungsbild (Beurteilungen), erforderliche Verwendungen, die körperliche Leistungsfähigkeit, Fremdsprachenkenntnisse, Mobilität und Einsatzerfahrungen (Nr. 304 ZDv A-1340/78 und Nr. 305 AR A-1340/78) in der Anlage 4.3 konkretisiert. Diese Anlage ist für das Kriterium "Gesamturteil" ein wiederholt bestätigtes überdurchschnittliches Eignungs- und Leistungsbild, bei werdegangsbezogener Betrachtung ein überdurchschnittliches Eignungs- und Leistungsbild im Werdegang oder vergleichbar vor. Nach der Fußnote 37 sind mindestens zwei planmäßige Beurteilungen aus Verwendungen, die der jeweiligen Laufbahn zugeordnet sind, erforderlich.
Rz. 23
Hierauf bezugnehmend erläuterte das Handbuch unter Punkt "1. Allgemeines", dass im Rahmen einer kontinuierlichen Potenzialbetrachtung als Kernprozess moderner Personalentwicklung das Spitzenpersonal im Werdegang/AVR/WKLw/VwdgR als grundsätzliches Potenzial für die Besetzung herausgehobener Dienstposten ermittelt werden soll. Besonders qualifizierten Unteroffizieren mit Portepee solle eine individuelle Förderperspektive zum Erreichen des Spitzendienstgrades Oberstabsfeldwebel bzw. Oberstabsbootsmann aufgezeigt werden. Im Rahmen der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung würden keine Auswahlentscheidungen für bestimmte Dienstposten getroffen. Es handele sich um eine ganzheitliche Abschätzung des Potenzials der betrachteten Personen als Grundlage der weiteren Personalentwicklung. Die Betrachtung sei nicht an einem konkreten Bedarf orientiert, solle vielmehr ein frühzeitiges Erkennen des Potenzials im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung ermöglichen. Es handele sich um einen eigenständigen Prozess, der Wissen, Fähigkeiten, Motivation sowie Persönlichkeitsmerkmale im Wesentlichen aus den regelmäßigen Beurteilungen erfasse. Jeder Unteroffizier mit Portepee solle grundsätzlich auf der Basis von fünf planmäßigen Beurteilungen in der Vergleichsgruppe der Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel, spätestens aber zwei Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Beförderungstermins zum Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann erstmalig hinsichtlich seines Potenzials gemessen am Eignungs- und Leistungsbild seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe/Werdegangskennung der Luftwaffe/Verwendungsreihe betrachtet werden, wobei sich die Betrachtung an den Kriterien der ZDv A-1340/78 orientiere.
Rz. 24
bb) In dieser Ausgestaltung und Handhabung stellt sich die kontinuierliche Potenzialbetrachtung der Unteroffizier mit Portepee als ein - ihrem Zweck entsprechend - zwar steuerndes, aber künftige konkrete Verwendungsentscheidungen nicht vorwegnehmendes oder vorprägendes Instrument der Personalplanung dar. Die Betrachtung ist weder auf konkrete förderliche Dienstposten bezogen, noch setzt sie einen bestimmten Bedarf voraus. Aus ihr folgen keine Ansprüche auf konkrete Fördermaßnahmen oder auf Verwendungen auf förderlichen Dienstposten als Voraussetzung für eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel. Vielmehr dient die Untersuchung der frühzeitigen Identifikation solcher Unteroffiziere, die für eine Förderung in Spitzendienstposten ihrer Laufbahn in Betracht zu ziehen sind. Hierüber sind die entsprechenden Personen in Personalentwicklungsgesprächen zu informieren, in denen dann auch die Möglichkeiten weiterer Förderung und förderlicher Verwendungen für eine spätere Auswahl für mit A 9 mZ dotierte Dienstposten konkret und individuell geprüft und besprochen werden kann. Damit liegt die Betrachtung weit im Vorfeld konkreter Auswahlverfahren für förderliche Dienstposten. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers prägt die Mitbetrachtung im Rahmen einer kontinuierlichen Potenzialfeststellung die spätere Förderung in einen Oberstabsfeldwebeldienstposten nicht deshalb vor, weil sie nach dem Handbuch "Grundlage weiterer Personalentwicklung" und "Grundlage für die weitere Verwendungsplanung" ist. Nach den Erläuterungen zu Sinn und Zweck des Instrumentes unter Punkt "1. Allgemeines" des Handbuchs ist die Betrachtung keine notwendige Bedingung für eine Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten. Sie ist damit gerade nicht Grundlage im Sinne einer "conditio sine qua non". Vielmehr handelt es sich um ein Instrument der Personalentwicklungsplanung, das Personalentwicklungsgespräche und -planungen grundlegend vorbereitet, ihr Ergebnis - und erst recht - spätere Verwendungsentscheidungen aber nicht präjudiziert. Dass das hiernach für die Entwicklung in Spitzenpositionen identifizierte Personal gezielt auf die Wahrnehmung solcher Aufgaben vorbereitet werden kann, schließt nicht aus, dass auch andere Soldaten in Personalentwicklungsgesprächen oder in der sonstigen Kommunikation mit ihrem Personalführer ihr Interesse an entsprechender Förderung ansprechen und förderliche Verwendungen beantragen. Das Handbuch schließt solche Soldaten nicht von förderlichen Ausbildungen oder Verwendungen aus und es sieht ihren Ausschluss aus dem Kandidatenkreis für konkrete mit A 9 mZ dotierte Dienstposten nicht vor.
Rz. 25
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie das Bundesministerium der Verteidigung eingeräumt hat - bislang kein Bewerber für einen mit A 9 mZ dotierten Dienstposten ausgewählt worden ist, der nicht in der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung betrachtet wurde. Dass in der Vergangenheit faktisch alle später auf Spitzendienstposten der Laufbahn verwendeten Soldatinnen und Soldaten über eine positive Potenzialfeststellung verfügten, bedeutet nicht, dass dies gegenwärtig und künftig zwingende Voraussetzung einer entsprechenden förderlichen Verwendung ist. Jedenfalls mit der Abschaffung der Potenzialfeststellung im März 2023 hat der Dienstherr deutlich zu erkennen gegeben, dass er künftig auf die Vorsteuerung durch eine positive Potenzialfeststellung verzichtet und deren Fehlen auch faktisch nicht als Hinderungsgrund für einen beruflichen Aufstieg ansehen wird.
Rz. 26
cc) Eine isolierte Überprüfung der Einbeziehung in die kontinuierliche Potenzialbetrachtung ist auch nicht aufgrund des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) geboten. Denn die Nichtbetrachtung hindert den Antragsteller nicht, sich für freiwerdende (höherwertige) Dienstposten der Dotierungshöhe A 9 mZ zu bewerben bzw. bei seinem Personalführer seine Mitbetrachtung bei allen anstehenden Auswahlentscheidungen für entsprechende Dienstposten zu beantragen. Im Rahmen des konkreten Auswahlverfahrens kann dann geprüft werden, ob er sich in einem Wettbewerb nach Maßgabe seiner Eignung, Leistung und Befähigung gegenüber sonstigen Kandidaten durchsetzt. Auf die Ergebnisse einer Potenzialfeststellung kommt es hierbei jedenfalls in Zukunft grundsätzlich nicht an. Vielmehr ist der bestgeeignete in erster Linie im Vergleich der aktuellen Beurteilungen zu identifizieren. Würde das Ergebnis einer Potenzialbetrachtung zum Anforderungsprofil eines konkreten Dienstpostens gehören, so wäre ein Soldat, der mangels Mitbetrachtung nicht über die entsprechende Feststellung verfügt, zwar grundsätzlich nicht geeignet für die Besetzung des Dienstpostens. Bewerber um die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten sind hierdurch jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil - ggf. im Rahmen eines Konkurrentenstreits - gerichtlich überprüfbar ist, ob der Dienstherr mit der Forderung nach der Mitbetrachtung in einem Potenzialfeststellungsverfahren sein Organisationsermessen bei der Ausgestaltung des Anforderungsprofils überschritten hat (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 67.19 - juris Rn. 23 f., 29 ff.). Auf eine abstrakte, von einer konkreten Bewerbung unabhängige Überprüfung seiner Nichtbetrachtung hat der Antragsteller allerdings keinen Anspruch. Außerdem kann der Betroffene dem Einwand der mangelnden Eignung für den Dienstposten entgegenhalten, seine Nichtbetrachtung überschreite den Einschätzungsspielraum des Dienstherrn und sei daher rechtswidrig. Auf diese Weise kann er inzident eine Überprüfung der Nichtbetrachtung erreichen, soweit ihm in dieser Hinsicht subjektive Rechte zukommen.
Fundstellen
Dokument-Index HI15826268 |