Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 736,33 DM = 11 113,60 € festgesetzt.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision ist nicht nach den §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
“Greift der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII, sofern es für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII maßgeblich auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern ankommt, nur dann ein, wenn beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung am selben Ort begründet haben oder ist es ausreichend, wenn ein Elternteil in einer Einrichtung untergebracht ist?”
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Es folgt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und bedarf daher nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass in dem in § 89e Abs. 1 SGB VIII zuerst genannten Fall, dass die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme sich “nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern” richtet, der Schutz der Einrichtungsorte daran anknüpft, dass “dieser”, d.h. der gewöhnliche Aufenthalt “der Eltern”, in einer Einrichtung i.S. des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet worden ist. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Wortlaut des 2. Halbsatzes des § 89e Abs. 1 SGB VIII auch mit Blick auf den zuvor genannten “gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern … in einer Einrichtung …” als erstattungspflichtigen Träger denjenigen örtlichen Träger bezeichnet, “in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung … den gewöhnlichen Aufenthalt hatte”, ist aus dieser Verwendung des Singular entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht herzuleiten, dass damit von dem zuvor in Halbsatz 1 im Anschluss an die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anknüpfungspunkt des Schutzes der Einrichtungsorte genannten Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts der “Eltern” in einer Einrichtung abgegangen werde, vielmehr liegt hier zur Überzeugung des beschließenden Senats allenfalls ein sprachliches Problem vor, weil es bei der Gesetzesformulierung versäumt wurde, auf sprachliche Präzision zu achten. Es wurde versäumt, für die zuvor in Halbsatz 1 der Bestimmung einmal im Plural (“der Eltern”) und dreimal im Singular (“eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen”) genannten, für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Bezugspersonen in Halbsatz 2 neben dem Singular auch die Pluralform (für die “Eltern”) zu verwenden, was etwa durch eine alternative Formulierung wie “die Person bzw. die Personen” unschwer möglich gewesen wäre. Jedenfalls sieht der beschließende Senat hier eine Formulierungsschwäche des Gesetzesentwurfserstellers, aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die ersichtlich in Bezug genommene Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der “Eltern”, d.h. beider Elternteile, für die Bestimmung des erstattungspflichtigen Trägers mit der Folge modifiziert werden sollte, dass der Schutz der Einrichtungsorte bereits bei einem Einrichtungsaufenthalt nur eines der beiden Elternteile eingriffe.
Der Umstand, dass die vorliegend als Bezugspersonen maßgeblichen “Eltern”, die im Jahre 1989 aus dem Bereich der Beklagten gemeinsam in den Bereich der Klägerin verzogen waren, nach im Jahre 1994 erfolgter Ehescheidung und Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Oktober 1999 (die Mutter) bzw. im Januar 2000 (der Vater) unabhängig voneinander erneut im Bereich der Beklagten begründet haben, schützt die Beklagte mit Blick auf den Einrichtungsaufenthalt des Vaters (3. Januar bis 1. April 2000) deshalb nicht vor Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin nach § 89c SGB VIII. Der rechtliche Umfang des Schutzes der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII ist mit Blick auf die den Schutz vermittelnden Bezugspersonen nach Maßgabe der konkreten gesetzlichen Regelung zu bestimmen, aber nicht aus einem dieser vorausliegenden umfassenderen Grundsatz, der gegenüber den gesetzlichen Regelungen als vorrangig anzusehen wäre. Soweit die Beklagte meint, der Schutz der Einrichtungsorte sei vom Gesetzgeber als lückenlos gedacht worden mit der Folge, dass er auch über seine konkrete gesetzliche Ausgestaltung hinaus Geltung haben müsse, lassen sich aus der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BTDrucks 12/2866) keine Anhaltspunkte für die beabsichtigte Erstellung eines derartig umfassenden Rechtsprinzips gewinnen. Auch den Erläuterungen zu § 89e SGB VIII (a.a.O. S. 25) ist nicht zu entnehmen, dass es bei den in der Gesetzesbegründung genannten Einrichtungen, “in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen”, wegen der gleichzeitigen Verwendung des Singulars für die “in Betracht kommende Person” den Schutz der Einrichtungsorte auslösen soll, wenn bei zwei maßgeblichen Elternteilen der eine Teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung und der andere am gleichen Ort außerhalb einer Einrichtung begründet. Auch für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke sieht der beschließende Senat keine Anhaltspunkte, soweit der Gesetzgeber Kostenerstattungsansprüche bzw. die Freistellung von nach der Ausgangsregelung der örtlichen Zuständigkeit in § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegebenen Kostenerstattungsansprüchen (hier nach § 89c SGB VIII) an die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts “der Eltern” in einer Einrichtung knüpft.
Soweit die Beschwerde für ihren Rechtsstandpunkt auf Formulierungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2001 – BVerwG 5 C 42.01 – (BVerwGE 115, 251) hinweist, wonach die Funktion der Erstattungsnorm des § 89e SGB VIII darin besteht, “Kostenschutz für die Einrichtungsorte überall dort (zu) gewähren, wo ein solcher Kostenschutz nicht bereits durch die Zuständigkeitsvorschriften sichergestellt werden konnte” (a.a.O. S. 254), und § 89e Abs. 1 SGB VIII “die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene” bezweckt, welcher ausnahmslos zu gewährleisten sei, nämlich “entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der Einrichtungsorte sichernde Erstattungsnorm”, ohne dass es in der Gesetzesbegründung Hinweise auf denkbare Ausnahmen gebe (BVerwG a.a.O. S. 255), besagt dies nicht, dass der Gesetzgeber nicht Regelungen treffen könnte, die bei einer getrennten Aufenthaltsbegründung durch beide Elternteile am gleichen Aufenthaltsort und dabei Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung nur durch einen Elternteil eine Freistellung des Einrichtungsortes nicht vorsehen, weil in diesen Fällen – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat – die Zuständigkeitsbegründung nicht allein an die Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung anknüpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) unter Berücksichtigung der dem Feststellungsbegehren der Klägerin insoweit zu Grunde liegenden Pflegekostenrechnungen für die Monate Januar bis März 2000 (BA IV Bl. 481, 487 und 497).
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Franke, Dr. Brunn
Fundstellen