Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 30. März 2001 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums H. vom 30. März 2001 für den Neubau der Bundesautobahn 38 …
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks … in der Nähe der planfestgestellten Trasse. Das Grundstück ist mit einer Schlossanlage bebaut und wird zu Wohnzwecken genutzt. Die Antragstellerin hat am 11. Juni 2001 Klage mit dem Antrag erhoben, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Sie ist der Ansicht, der Beschluss sei rechtswidrig, weil das planfestgestellte Bauvorhaben unzumutbare Verkehrslärmbelastungen für die Schlossanlage zur Folge haben werde. Sie hat daher am 11. Juni 2001 den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, diesen Antrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG).
2. Der Antrag muss jedoch erfolglos bleiben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Antragsgegner die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, dass die Antragstellerin sich im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr setzt.
Im Hinblick auf die Möglichkeit von Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist zu beachten, dass ein fachplanungsrechtlicher Abwägungsmangel nur dann einen Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte, wenn dieser Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt infrage gestellt wird. Lässt sich eine im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnete oder unzureichende Lärmschutzauflage nachholen oder nachbessern, ohne dass dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne dass in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so entspricht der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nicht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – BVerwG 11 A 86.95 – DVBl 1996, 921 ≪924≫ m.w.N.). § 80 Abs. 5 VwGO knüpft an die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage an, während die Möglichkeiten von Planergänzungen, die grundsätzlich nur im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar sind, eine Planaufhebung und mithin auch eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließt. Insoweit besteht die Gefahr einer Verkürzung des Rechtsschutzes nicht; durch den vorläufigen Vollzug des Beschlusses können vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden, weil der Planfeststellungsbeschluss auch nachträglich durch Lärmschutzauflagen ergänzt werden kann.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin gerügten Lärmschutzdefizite in der Ortslage B. die Ausgewogenheit der Planung in diesem Bereich infrage stellen könnten, bringt die Antragstellerin nicht vor. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Den vom Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss (S. 64) angeführten Gründen für die Höhenlage der Autobahn im Bereich B. ist die Antragstellerin in ihrer Klagebegründung nicht substantiiert entgegen getreten. Die Antragstellerin macht zwar geltend, eine zu ebener Erde geführte Trasse würde sich kaum sichtbar und hörbar in die Landschaft einpassen. Die Antragstellerin weist jedoch selbst darauf hin, dass die Trasse der BAB 38 in Höhe der Ortslage B. über eine Landstraße, eine Kreisstraße, den Fluss L. sowie über einen Wirtschaftsweg geführt werden müsse. Wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 64) ausgeführt, ergibt sich die Höhenlage der planfestgestellten Trasse also aus einer Reihe von örtlichen Zwangspunkten. Das stellt auch die Antragstellerin nicht infrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Paetow, Halama, Rojahn
Fundstellen