Leitsatz (amtlich)
1. Der Dienstherr ist im Rahmen seines Organisationsermessens berechtigt, auch nicht für Heer, Marine oder Luftwaffe spezifische Dienstposten einzelnen Uniformträgerbereichen zur Besetzung zuzuweisen.
2. Erfolgt die Zuweisung mit dem Zusatz "übergreifend besetzbar", muss eine Öffnung des Auswahlverfahrens für die übrigen Uniformträgerbereiche erfolgen, wenn nach sechs Monaten Vakanz des Dienstpostens weder ein Bewerber des primär zur Besetzung berufenen Uniformträgerbereiches benannt wird noch sonstige triftige Gründe von hohem Gewicht eine weitere Verzögerung rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Antrag betrifft die Besetzung des mit A 15 bewerteten Dienstpostens eines Einsatzstabsoffiziers und Sachgebietsleiters Qualitätsmanagement...
Rz. 2
Dieser Dienstposten war zum 1. Januar 2018 freigeworden. Die... Organisationsweisung... vom 19. Dezember 2016 sieht vor, dass der fragliche Dienstposten dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zugeordnet ist. In den Organisationsgrundlagen findet sich der zusätzliche Vermerk "übergreifend besetzbar".
Rz. 3
Nach mehreren vergeblichen Besetzungsversuchen nominierte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Stabsoffizier des Heeres für die Nachbesetzung, der... ein Vorstellungsgespräch führte. Mit Schreiben vom 19. März 2018 beantragte der 1962 geborene Antragsteller die Versetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten. Er ist Berufssoldat und Offizier des Truppendienstes des Uniformträgerbereiches Marine. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2023 enden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wurde er zum Fregattenkapitän befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Zum 1. Juli 2008 wurde der Antragsteller zur... versetzt, wo er auf einem mit A 13/A 14 bewerteten Dienstposten im... verwendet wird. Ihm sind die Kompetenzbereiche... zugewiesen. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter, der Leiter... unterstützte sein Versetzungsgesuch. Der nächsthöhere Vorgesetzte, der Kommandeur..., wies ebenfalls schriftlich auf die Eignung des Antragstellers für den Dienstposten hin.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 bestätigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller den Eingang seines Versetzungsgesuches. Die Bearbeitung werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Rz. 5
Am 30. Mai 2018 entschied der Unterabteilungsleiter III 2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nach dem Besetzungsvorschlag lag dieser Entscheidung eine Organisationsgrundentscheidung für Förderungsbewerber zugrunde. Zu den Aufgaben des Dienstpostens gehören nach dem Auswahlrational:
1....
2....
3....
Rz. 6
Als zwingende Voraussetzungen für die Besetzung sind hiernach der Kompetenzbereich Führung und Einsatz, die ATB Einsatzstabsoffizier, der Kompetenzbereich Ausbildungsmanagement und eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü 2 genannt. Zudem werden weitere wünschenswerte Kriterien angeführt. In dem aus zwei Oberstleutnanten bestehenden Bewerberfeld steht der Beigeladene an erster Stelle. Aufgelistet sind hiernach ausschließlich Offiziere der Personalstelle..., die die zwingenden Voraussetzungen erfüllen oder kurzfristig erfüllen werden.
Rz. 7
Mit Schreiben vom 13. August 2018 bat das Bundesamt für das Personalmanagement den Kommandeur... um Anhörung des Personalrates zum Entwurf des Ablehnungsbescheides auf die Bewerbung des Antragstellers.
Rz. 8
Unter dem 19. Dezember 2018 beschwerte sich der Antragsteller über die bislang unterbliebene Bescheidung seines Versetzungsgesuchs.
Rz. 9
Der Personalrat bedauerte am 16. Januar 2019 die Entscheidung, den Antragsteller nicht auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu verwenden, sah aber wegen der erfolgten Besetzungsentscheidung keine Handlungsmöglichkeit mehr und erhob daher keine Einwände gegen den Entwurf des Ablehnungsbescheides.
Rz. 10
Mit dem Antragsteller am 17. April 2019 eröffneten Schreiben vom 4. April 2019 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass der in Rede stehende Dienstposten dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zur Besetzung zugewiesen sei. Die für die Luftwaffe zuständige Unterabteilung habe am 30. Mai 2018 die Nachbesetzung mit einem Stabsoffizier der Luftwaffe entschieden.
Rz. 11
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit am 8. Mai 2019 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangenen Schreiben vom 7. Mai 2019. Er rügte die Bearbeitungsdauer und verwies darauf, dass das Leistungsprinzip durch die Organisationshoheit des Dienstherrn nicht außer Kraft gesetzt werde. Auf dem fraglichen Dienstposten sei Luftwaffenexpertise nicht erforderlich und die Luftwaffe habe den Dienstposten nicht nachbesetzen können. Der Dienstposten sei nicht mit dem am besten geeigneten Bewerber besetzt worden, weil es geeignete Soldaten in der Luftwaffe nicht gebe, während er nach seinen Leistungen und Verwendungen geeignet sei. Die Zuordnung des Dienstpostens zum Uniformträgerbereich Luftwaffe überschreite den Organisationsspielraum des Dienstherrn, weil die Aufgaben des Dienstpostens nicht die besondere Befähigung eines Luftwaffenuniformträgers forderten und es für ihn auch kein geeignetes Personal dieses Uniformträgerbereiches gebe. Eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung sei festzustellen.
Rz. 12
Nach Beteiligung des Personalrates... wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde mit dem Antragsteller am 10. Dezember 2019 zugestellten Bescheid vom 3. Dezember 2019 zurück. Der Antragsteller sei als Marineuniformträger nicht auf den Dienstposten zu versetzen, weil dieser mit einem Stabsoffizier der Luftwaffe zu besetzen sei. Zum Organisationsermessen des Dienstherrn gehöre auch die Zuweisung nicht teilstreitkraftspezifischer Dienstposten zu den einzelnen Teilstreitkräften. Die Personalratsbeteiligung sei nach der Auswahlentscheidung nachgeholt worden. Die Stellungnahme sei bei der Abhilfeprüfung berücksichtigt worden.
Rz. 13
Hiergegen hat der Antragsteller am 10. Januar 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 30. März 2020 dem Senat vorgelegt.
Rz. 14
Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, er sei aus sachfremden Gründen bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden. Zwar bestreite er nach Vorlage der Organisationszuweisung... nicht mehr, dass der fragliche Dienstposten im Besetzungsrecht der Luftwaffe stehe. Allerdings sei der Dienstposten nach den Organisationsgrundlagen teilstreitkraftübergreifend besetzbar. Er sei mangels geeigneter Kandidaten aus dem Uniformträgerbereich Luftwaffe seit Januar 2018 unbesetzt geblieben und dann für alle Teilstreitkräfte ausgeschrieben worden. In einer Auswahlkonferenz auf Unterabteilungsleiterebene am 16. April 2018 sei er als der am besten geeignete Kandidat angesehen worden, während der später ausgewählte Luftwaffenuniformträger nur an dritter Stelle gelistet gewesen sei. Danach dürfe man seine Bewerbung nicht mehr mit der Begründung ablehnen, die Stelle stehe im ausschließlichen Besetzungsrecht der Luftwaffe. Es handele sich nicht um einen typischen Luftwaffendienstposten, für den eine Luftwaffenausbildung erforderlich sei. Daher müsse nach dem Grundsatz der Bestenauslese unter allen Bewerbern unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Teilstreitkraft ausgewählt werden. Dies gelte umso... das Aufgabengebiet des Dienstpostens nichts teilstreitkraftspezifisches aufweise. In seinen Rechten sei er auch deshalb verletzt, weil der Personalrat erst nach der Auswahlentscheidung eingeschaltet worden sei.
Rz. 15
Der Antragsteller beantragt,
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Aufhebung der Verwendungsentscheidung vom 30. Mai 2018 und des Bescheides vom 4. April 2019 in der Fassung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. Dezember 2019 zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
Rz. 16
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Rz. 17
Der streitgegenständliche Dienstposten stehe im Besetzungsrecht der Luftwaffe. Die Luftwaffe habe von ihrem Besetzungsrecht durch die Auswahl eines Stabsoffiziers der Luftwaffe Gebrauch gemacht. Die Organisationsgewalt des Dienstherrn erfasse auch die Entscheidung, welchen Dienstposten er zur Besetzung welchem Uniformträgerbereich zuweise. Dies unterfalle nicht dem Grundsatz der Bestenauslese. Dass der streitige Dienstposten nach den Organisationsgrundlagen teilstreitkraftübergreifend besetzbar sei, bedeute nur, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Uniformträgerbereich dann kein Eignungshindernis sei, wenn die Teilstreitkraft, der der Dienstposten zugewiesen sei, von der Zuweisung keinen Gebrauch mache. Die vom Antragsteller behauptete Auswahlkonferenz vom 16. April 2018 habe nicht stattgefunden. Die Beteiligung des Personalrates habe im laufenden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können. Die Stellungnahme des Personalrates sei sowohl in die Abhilfeprüfung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr als auch in die Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung eingeflossen.
Rz. 18
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Rz. 19
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 20
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Rz. 21
1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 30. Mai 2018 sowie der Bescheide vom 4. April 2019 und vom 3. Dezember 2019 und eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über seine Bewerbung für den streitgegenständlichen Dienstposten zu entscheiden.
Rz. 22
2. Dieser Antrag ist zulässig.
Rz. 23
Der Antragsteller ist insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG antragsbefugt (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 60.19 - juris Rn. 14).
Rz. 24
Der Rechtsstreit hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N., vom 28. September 2018 - 1 WDS-VR 4.18 - Rn. 11 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Rn. 19).
Rz. 25
3. Der Antrag ist aber unbegründet.
Rz. 26
Der Antragsteller wurde von der Betrachtung im Auswahlverfahren zu Recht ausgeschlossen, weil er nicht dem Uniformträgerbereich Luftwaffe angehört. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen vom 30. Mai 2018 sowie die Bescheide vom 4. April 2019 und vom 3. Dezember 2019 verletzen den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht. Das Bundesministerium der Verteidigung ist daher auch nicht verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).
Rz. 27
a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 ≪102≫). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m.w.N.). Der Grundsatz der Bestenauslese gilt im Bereich der Verwendungsentscheidungen bei Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32). Da die zuständige Stelle sich vorliegend im Rahmen ihres Organisationsermessens entschieden hat, die Stelle mit einem Förderungsbewerber zu besetzen, ist über die Stellenbesetzung hier nach dem Prinzip der Bestenauslese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu entscheiden.
Rz. 28
Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es allerdings im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 92 Rn. 31). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Der Dienstherr ist ferner berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19).
Rz. 29
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 ≪402 f.≫). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36).
Rz. 30
b) Vorliegend sind die Anforderungen an die besonderen Dokumentationspflichten, die die Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bei Konkurrentenstreitigkeiten um höherwertige Dienstposten entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 35), erfüllt. Denn im gerichtlichen Verfahren ist der vom für die Auswahlentscheidung zuständigen Unterabteilungsleiter unterzeichnete Vorschlag für die Verwendungsentscheidung vorgelegt worden. Dieser weist die Organisationsgrundentscheidung zugunsten von Förderungsbewerbern aus. Er gibt die auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben sowie die zwingenden und wünschenswerten Kriterien des Anforderungsprofils wieder und legt die für die Auswahl des Beigeladenen maßgeblichen Kriterien nieder. Damit sind alle Aspekte dokumentiert, die dem Antragsteller eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ermöglichen, soweit diese seine Rechte betrifft.
Rz. 31
c) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist eine Neubescheidung nicht schon deshalb erforderlich, weil die Personalratsbeteiligung entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die zunächst unterbliebene Anhörung des Personalrats zu der Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers wurde, was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 11. Januar 2007 - 1 WDS-VR 7.06 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 Rn. 27), am 16. Januar 2019 nachgeholt. Die Stellungnahme des Personalrats wurde im Rahmen der auf die Beschwerde des Antragstellers hin erfolgten Abhilfeprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in die Personalentscheidung einbezogen (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SBG). Der Personalrat ist entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG auch im Beschwerdeverfahren erneut ordnungsgemäß beteiligt worden.
Rz. 32
d) Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Dieser musste nicht in einen Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden, weil er nicht dem Uniformträgerbereich angehört, dem der fragliche Dienstposten zugewiesen ist.
Rz. 33
aa) Der Anspruch eines Bewerbers auf fehlerfreie Entscheidung über seinen Bewerbungsantrag hängt davon ab, dass ein freier und besetzbarer Dienstposten bereitsteht und dass der Dienstherr diesen Dienstposten besetzen will. Dabei liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, nach welchen Kriterien er diesen zu besetzenden Dienstposten beschreibt. Insbesondere die Bestimmung der Art des Dienstpostens unterliegt ebenso wie die Bewirtschaftung der ihm hinterlegten Planstelle der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 und vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 Rn. 11 jeweils m.w.N.). Die Organisationsfreiheit des Dienstherrn erstreckt sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf inhaltliche Anforderungen an die Dienstpostenbesetzung, sondern auch und gegebenenfalls zuvor auf strukturbezogene Voraussetzungen. Zum Organisationsermessen des Bundesministeriums der Verteidigung bei der Festlegung der Voraussetzungen für einen zu besetzenden Dienstposten gehört deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch die Festlegung, wie es nicht teilstreitkraftspezifische Dienstposten den einzelnen Teilstreitkräften zur Besetzung zuweist. Diese Entscheidung stellt zugleich eine Maßnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zur Gestaltung der Streitkräfte dar, die nicht der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit unterliegt. Das folgt aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Gewaltenteilung (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 32 m.w.N.). Die Schaffung eines förderlichen Dienstpostens ist nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 Rn. 13).
Rz. 34
Hiernach sind vom Organisationsermessen auch spezielle strukturelle Regelungen über das Besetzungsrecht der Teilstreitkräfte für die Dienstposten erfasst, die im Zuständigkeitsbereich der Streitkräftebasis angesiedelt sind. Das Organisationsermessen des Dienstherrn erstreckt sich in diesem Organisationsbereich auf die Zuordnung der militärischen Dienstposten zu den einzelnen Teilstreitkräften bzw. zu den entsprechenden Uniformträgerbereichen (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 33).
Rz. 35
Vorliegend ist durch die Organisationsweisung... direkt dem Bundesministerium der Verteidigung unterstellt worden. Mit dieser Organisationsweisung erfolgte der organisationsbereichsübergreifende Unterstellungswechsel vom Organisationsbereich Streitkräftebasis zum Bundesministerium der Verteidigung. Dies ändert allerdings nichts daran, dass dem Dienstherrn - konkret dem Bundesministerium der Verteidigung - als Teil der Organisationshoheit auch Ermessen darüber zukommt, welchem Uniformträgerbereich einzelne Dienstposten... zugeordnet sind.
Rz. 36
Von seinem Organisationsermessen hat der Dienstherr hier durch die Zuweisung des Dienstpostens in die Besetzungsverantwortung der Luftwaffe gemäß... der Organisationszuweisung... in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Zuweisung des Dienstpostens zum Uniformträgerbereich Luftwaffe ergibt sich auch aus dem Informationssystem Organisationsgrundlagen, das eine den Ist-Zustand beschreibende, keine das Auswahlverfahren normativ steuernde Funktion hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 WB 71.19 - Rn. 41).
Rz. 37
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstposten keine spezifischen Kenntnisse voraussetzt, die nur Luftwaffenuniformträger mitbringen und dass er daher - wie das Informationssystem Organisationsgrundlagen für den Dienstposten auch ausweist - teilstreitkraftübergreifend besetzbar ist. Hiernach ist eine Besetzung durch einen Soldaten aus einem anderen Uniformträgerbereich dann möglich, wenn die Teilstreitkraft, der der Dienstposten zur Besetzung zugewiesen worden ist, hiervon keinen Gebrauch macht.
Rz. 38
Eine derartige Organisationsentscheidung sieht primär eine Besetzung mit Angehörigen eines bestimmten Uniformträgerbereiches vor, ermöglicht aber - gleichsam hilfsweise bzw. sekundär - auch die Besetzung mit Angehörigen anderer Teilstreitkräfte. Auch diese Ausgestaltung des zu besetzenden Dienstpostens überschreitet das Organisationsermessen des Dienstherrn nicht. Sie gibt dem primär zur Besetzung berufenen Uniformträgerbereich allerdings nicht nur ein Recht, den Dienstposten zu besetzen, sie übertragt ihm auch die Verantwortung, eine zügige Besetzung des Dienstpostens zu ermöglichen und Zeiten, in denen der Dienstposten nach der Versetzung des bisherigen Inhabers oder seines Eintrittes in den Ruhestand vakant ist, gering zu halten. Damit verbunden ist die Pflicht, die Besetzung des Dienstpostens mit Angehörigen anderer Uniformträgerbereiche zu ermöglichen, wenn in angemessener Zeit keine Besetzung mit einem Angehörigen des eigenen Uniformträgerbereiches möglich ist. Ist es daher nach einer Vakanz des Dienstpostens von sechs Monaten nicht möglich, das Besetzungsverfahren durch Versetzung eines Angehörigen des fraglichen Uniformträgerbereiches zum Abschluss zu bringen, verlangt eine Organisationsentscheidung, die eine teilstreitkraftübergreifende Besetzung - wie hier - jedenfalls sekundär ermöglicht, das Auswahlverfahren unter Einbeziehung zur Verfügung stehender Kandidaten anderer Uniformträgerbereiche fortzusetzen, wenn weder ein Bewerber des primär zur Besetzung berufenen Uniformträgerbereiches konkret benannt werden kann, der für eine spätere Versetzung auf den Dienstposten zur Verfügung steht, noch sonstige triftige Gründe von hohem Gewicht eine weitere Verzögerung der Besetzung rechtfertigen.
Rz. 39
Hier ist der streitgegenständliche Dienstposten nach einer Vakanz von fünf Monaten mit einem Luftwaffenuniformträger besetzt worden, so dass die in der Organisationsentscheidung enthaltene Bedingung für die Öffnung des Auswahlverfahrens auf andere Uniformträgerbereiche nicht erfüllt war. Das Auswahlrational weist aus, dass zwei Luftwaffenuniformträger - darunter der Beigeladene - die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils erfüllen. Dem ist der Antragsteller auch nach Einsicht in diese Unterlagen nicht substantiiert entgegengetreten.
Rz. 40
Eine - der personalbearbeitenden Stelle im Rahmen der genannten Organisationsentscheidung jederzeit mögliche - Öffnung des Auswahlverfahrens für Angehörige anderer Uniformträgerbereiche liegt nicht schon darin, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Heeresuniformträger für den Dienstposten benannt hatte, mit dem der Kommandeur ein Vorstellungsgespräch geführt hatte. Die Organisationsentscheidung sah - wie ausgeführt - eine Besetzung mit Angehörigen anderer Teilstreitkräfte vor, wenn eine Besetzung mit Luftwaffenuniformträgern in angemessener Zeit nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund dient die Suche nach geeigneten Kandidaten anderer Uniformträgerbereiche der effizienten Vorbereitung einer Auswahlentscheidung für den Fall einer Öffnung des Auswahlverfahrens über den Bereich der Luftwaffe hinaus. In ihr liegt daher nicht bereits ein Verzicht der Luftwaffe auf ihr Besetzungsrecht bzw. eine Freigabe für die teilstreitkraftübergreifende Besetzung. Sie stellt auch kein Indiz für eine willkürliche Umsetzung der Organisationsentscheidung dar, vielmehr eine vorausschauende Vorbereitung einer zügigen Besetzung des Dienstpostens für den Fall einer Freigabe durch die Luftwaffe. Angehörige anderer Uniformträgerbereiche können sich - wie der Antragsteller - auf einen primär dem Besetzungsrecht der Luftwaffe zugewiesenen Dienstposten bewerben. Ihre Einbeziehung in die Auswahlentscheidung steht aber nach Maßgabe der in Rede stehenden Organisationsentscheidung unter der Bedingung, dass die Luftwaffe ihrer Besetzungsverantwortung in angemessener Zeit nicht gerecht wird. Diese Bedingung ist hier nicht eingetreten. Dass ein vorrangiges Besetzungsrecht der Luftwaffe bestand, war für jeden Interessenten durch Einsicht in das Informationssystem Organisationsgrundlagen - ggf. Auskunft seines Personalführers - transparent.
Rz. 41
cc) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers folgt etwas anderes auch nicht aus dem Umstand, dass er bereits in einer der angegriffenen Auswahlentscheidung vorangegangenen Auswahlkonferenz für den streitgegenständlichen Dienstposten ausgewählt worden wäre. Zwar beruft er sich auf eine entsprechende Auswahlkonferenz vom 16. April 2018. Das Bundesministerium der Verteidigung ist diesem Tatsachenvortrag aber ausdrücklich entgegengetreten. Der Antragsteller hat weder Beweis für seine Behauptung angetreten noch seinen Vortrag soweit substantiiert, dass Anhaltspunkte für weitere Aufklärung von Amts wegen ersichtlich wären. Den Akten sind keine Hinweise für eine Richtigkeit seiner Behauptung zu entnehmen.
Rz. 42
4. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt die ihm in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen selbst.
Fundstellen
Haufe-Index 14429673 |
BWV 2021, 163 |
JZ 2021, 340 |