Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen. Kein Anspruch auf Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG bei kommunalem Nothaushaltsrecht. Zulage. Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes. haushaltsrechtliche Voraussetzungen. kommunalrechtliches Nothaushaltsrecht. Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse. Begründung von Zahlungsverpflichtungen. Beförderung. Vergleich mit Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei der Bundesagentur für Arbeit. Gleichheitssatz.
Leitsatz (amtlich)
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 BBesG sind nicht gegeben, wenn eine Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt (hier gemäß den §§ 76, 79, 80 und 82 GO NRW) und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt (im Anschluss an das Urteil vom 25. September 2014 – BVerwG 2 C 16.13 – Rn. 13).
Normenkette
BBesG § 46 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 3; GO NRW §§ 76, 79-80, 82; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 18.09.2013; Aktenzeichen 3 A 1168/13) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.04.2013; Aktenzeichen 26 K 1952/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass einer der Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
Der Kläger steht seit 1973 im Dienst der beklagten Stadt. 1997 wurde er zum Städtischen Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) und im Februar 2013 zum Städtischen Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Ab Juni 2007 war der Kläger auf einem nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt. In den Jahren seit 1997 hatte die Beklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 30. November 2012 für das Jahr 2012 und dann am 16. Mai 2013 für das Jahr 2013 ist eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.
Der Antrag des Klägers, ihm für den Zeitraum vom 20. März 2008 bis zum 31. Januar 2013 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage für den Zeitraum vom 30. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen” für eine Beförderung hätten im Fall des Klägers lediglich im vom Verwaltungsgericht tenorierten Zeitraum vorgelegen. Zuvor und danach habe keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzulässig gewesen sei. Der Beförderung des Klägers habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 – BVerwG 6 B 37.10 – NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999 – BVerwG 4 B 72.99 – BVerwGE 109, 268 ≪270≫ = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.
Der Kläger hält folgende Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:
Beziehen sich die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen” des § 46 BBesG ausschließlich auf das Haushaltsrecht im Sinne eines traditionellen Haushaltsplans oder schließen sie auch den Stellenplan der Postnachfolgeunternehmen oder den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit ein?
Werden Beamte, die den traditionellen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen unterliegen, denjenigen Beamten gegenüber rechtlich benachteiligt, die diesen Beschränkungen nicht unterliegen? Werden also umgekehrt letztere gegenüber ersteren rechtlich bevorzugt?
Ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit” vereinbar, dass bei den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Beamte die Möglichkeit der Insichbeurlaubung haben (§ 4 Abs. 3 Satz 3 PostPersRG a.F., § 387 Abs. 3 SGB III), sonstige Beamte aber nicht?
Sämtliche Fragen sind nicht entscheidungserheblich oder auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten.
a) Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als Bundesrecht fortgalt, ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke” oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 – BVerwG 2 C 16.13 – Rn. 13, zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als irrevisiblem Landesrecht angenommen, dass die Beklagte in den fraglichen Zeiträumen mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war. Dies greift die Beschwerde auch nicht an.
b) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Gleichbehandlung von bei Postnachfolgeunternehmen und bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Beamten mit sonstigen Beamten und zur Anwendbarkeit des § 46 BBesG für bei Postnachfolgeunternehmen und bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Beamten sind für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen lassen sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Selbst wenn – wie die Beschwerde geltend macht – die bei einem Postnachfolgeunternehmen oder der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Beamten gegenüber den bei den anderen Dienstherren beschäftigten Beamten Vorteile im Hinblick auf die Erfüllung haushaltsrechtlicher Voraussetzungen für eine Beförderung haben sollten bzw. durch die Möglichkeit einer Insichbeurlaubung praktisch leichter in den Genuss einer der höherwertigen Tätigkeit adäquaten Vergütung kommen sollten, erfordert der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Absenkung der für andere Beamte geltenden Anforderungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 BBesG.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 ≪320≫ und vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 – BVerfGE 110, 353 ≪364 f.≫; BVerwG, Urteile vom 1. September 2005 – BVerwG 2 C 24.04 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22 m.w.N. und vom 28. April 2011 – BVerwG 2 C 30.09 – BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30, jeweils Rn. 27).
Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung von Funktionszulagen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig erweist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 BvR 380/08 – NVwZ 2009, 447 ≪448≫ m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 a.a.O). Dies ist weder bei der Beschränkung der Zulagenberechtigung nach § 46 BBesG auf die Fälle der sog. Vakanzvertretung und dem Ausschluss der Fälle der sog. Verhinderungsvertretung der Fall (Urteile vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 29.04 – Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 f. und vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 12 ff.) noch bei der Beschränkung der Zulagenberechtigung nach § 46 BBesG auf beförderungsreife Beamte (Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 26 ff.).
Der Fall, dass eine Gruppe von Beamten bei einem solventeren und damit über mehr Planstellen verfügenden Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs eines Besoldungsgesetzes beschäftigt ist als eine andere Gruppe von Beamten, steht wertungsmäßig dem Fall der Besserstellung von Vakanzvertretern gegenüber Verhinderungsvertretern gleich. In beiden Fällen erhält ein Teil der Beamten eine Zulage nach § 46 BBesG, weil es für sie entsprechende höherwertige besetzbare Planstellen gibt, ein anderer Teil der Beamten aber nicht, weil es für sie an solchen Planstellen fehlt. So wie es den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, dass bei Fehlen einer höherwertigen Planstelle oder bei haushaltsrechtlichen Hindernissen für ihre Besetzung die Zulage nach § 46 BBesG ausgeschlossen ist, würde es auch den Gleichheitssatz nicht verletzen, wenn die bei der Bundesagentur für Arbeit oder die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten wegen der Besonderheiten dieser Institutionen faktisch leichter in den Genuss einer Zulage nach § 46 BBesG kommen könnten als andere Beamte. Sachlicher und die Differenzierung rechtfertigender Grund wäre jeweils die mit dem Tatbestandsmerkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung bezweckte Begrenzung der Zulage auf bereitstehende Haushaltsmittel (Urteile vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11, vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 12 und vom 25. September 2014 – BVerwG 2 C 16.13 – Rn. 20, zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
2. Der mit der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs ist entgegen § 133 Abs. 3 VwGO nicht begründet worden und kann schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei nimmt der Senat – anders als das Berufungsgericht – nicht deshalb eine Verdoppelung des Streitwerts vor, weil das Verwaltungsgericht innerhalb des geltend gemachten Anspruchszeitraums der Klage für einen bestimmten Zeitraum stattgegeben hat.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. von der Weiden, Dr. Hartung
Fundstellen
ZTR 2015, 239 |
DÖV 2015, 445 |
Gemeindehaushalt 2015, 213 |
JZ 2015, 186 |
VR 2015, 215 |