Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 28.09.2010; Aktenzeichen 12 B 10.1088) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe
Rz. 1
Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden.
Rz. 2
1. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 – BVerwG 5 B 54.09 – juris Rn. 2 und vom 24. November 2009 – BVerwG 5 B 35.09 – juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
Rz. 3
1.1 Soweit die Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 (– BVerwG 5 C 51.90 – BVerwGE 90, 287) in Bezug nimmt und aus den auf Seite 5 der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen im Wege einer wertenden Interpretation und Zusammenfassung den Rechtssatz herleitet, “dass das Integrationsamt verpflichtet ist, den Einwänden des Klägers gegen die vom Beigeladenen vorgebrachten Kündigungsgründe nachzugehen und nachzuprüfen, ob diese Kündigungsgründe tatsächlich gegeben sind”, bezeichnet sie keinen hiervon abweichenden, abstrakten Rechtssatz, den der Verwaltungsgerichtshof aufgestellt hat. Vielmehr wird dem Berufungsgericht – angesichts entgegenstehender Ausführungen in dem Berufungsurteil (UA S. 14 ff.) – lediglich eine falsche Rechtsanwendung in der Weise entgegengehalten, dass das Integrationsamt die vom Beigeladenen vorlegte betriebswirtschaftliche Auswertung seines Steuerberaters, die empfehle Personal einzusparen, ungeprüft übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne den hiergegen erhobenen konkreten Einwänden des Klägers nachzugehen.
Rz. 4
Soweit die Beschwerde darüber hinaus beanstandet, dass die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, “unternehmerische Entscheidungen dürften grundsätzlich inhaltlich nicht vom Integrationsamt überprüft werden”, “völlig irrig und mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.7.1992 nicht vereinbar ist” (vgl. Beschwerdebegründung S. 6), stellt sie dieser Rechtsansicht schon keinen, vom Bundesverwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 2. Juli 1992 (a.a.O.) oder einer anderen Entscheidung aufgestellten, abweichenden Rechtssatz gegenüber.
Rz. 5
Soweit die Beschwerde eine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 (a.a.O.) schließlich darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, “das – erstinstanzliche – Urteil des Arbeitsgerichts K… habe die betriebsbedingten Gründe für die Kündigung anerkannt und dies sei für die Entscheidung des Integrationsamtes zu beachten”, während das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung festgestellt habe, “dass das Integrationsamt und das Arbeitsgericht die Kündigung unabhängig voneinander zu beurteilen haben” (vgl. Beschwerdebegründung S. 7), erschöpft sich die Gegenüberstellung wiederum in wertenden Interpretationen und in der Zusammenfassung von Ausführungen der jeweiligen Gerichte, die teils aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelöst werden, ohne einander widersprechende Rechtssätze herauszuarbeiten. Insbesondere ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – anders als die Beschwerde anzunehmen scheint – kein Rechtssatz dahin zu entnehmen, dass das Integrationsamt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die Kündigung besonders sorgfältig zu prüfen habe, wenn – wie hier – die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zum Tragen komme.
Rz. 6
1.2 Soweit die Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1995 (– BVerwG 5 C 24.93 – BVerwGE 99, 336) in Bezug nimmt und aus den auf Seite 9 der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen im Wege einer wertenden Interpretation und Zusammenfassung den Rechtssatz herleitet, “dass eine bloße Schlüssigkeitsprüfung eben nicht genügt, auch nicht bei betriebsbedingten Kündigungsgründen”, rügt sie der Sache nach erneut lediglich eine fehlerhafte Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof nicht bestrittenen, sondern sich zu eigen gemachten (vgl. UA S. 14) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne einen entgegenstehenden Rechtssatz aufzuzeigen.
Rz. 7
1.3 Danach kann offenbleiben, ob die von der Beschwerde gerügten Abweichungen von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 (a.a.O.) und 19. Oktober 1995 (a.a.O.) den Darlegungsanforderungen für eine Divergenzrüge auch deshalb nicht genügen, weil die angeblich divergierenden Rechtssätze nicht zu derselben Rechtsvorschrift aufgestellt wurden, auch wenn die Regelungen – wie hier – inhaltlich (im Wesentlichen) übereinstimmen (so z.B. Beschluss vom 27. Juli 2010 – BVerwG 9 B 108.09 – juris Rn. 3 m.w.N.; a.A. z.B. Beschluss vom 15. Mai 2008 – BVerwG 6 PB 20.07 – Buchholz 251.21 § 13 BrbgPersVG Nr. 1 Rn. 3 m.w.N.). Denn während die angeblich abweichenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Anwendung des § 85 SGB IX ergangen sind, stehen diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhang mit § 15 SchwbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421).
Rz. 8
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Hund, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen