Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.04.2013; Aktenzeichen 10 D 41/11.NE) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2013 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die insgesamt auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Antragsgegnerin und die Beigeladene beimessen.
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beigeladene die Frage,
ob die Festsetzung einer die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreitenden Grund- bzw. Geschossflächenzahl innerhalb eines festgesetzten Baugebiets im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO bereits deshalb unwirksam ist, weil sich die Festsetzung des Baugebiets als unwirksam erweist.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15) hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund der unzulässigen Baugebietsfestsetzung auch die für das Sondergebiet festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen rechtswidrig seien, weil sie in Abhängigkeit von der Baugebietsfestsetzung festgesetzt worden seien. Diese Feststellung ist mit Verfahrensrügen nicht angegriffen; sie stimmt mit den Angaben im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 4) überein, wonach der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung für das Kerngebiet eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 3,0 sowie für das Sondergebiet eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 5,5 festsetze. Entscheidungserheblich ist die aufgeworfene Frage deshalb nur, soweit sie sich auf diese Fallkonstellation bezieht. Insoweit ist die Frage aber nicht klärungsbedürftig. Denn dass eine festgesetzte Grund- bzw. Geschossflächenzahl unwirksam ist, wenn sie auf spezielle Baugebietstypen bezogen ist, diese aber nicht wirksam festgesetzt worden sind, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamieren beide Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Frage,
ob bei der Aufstellung eines Angebots-Bebauungsplans, der – wie hier – ausschließlich dazu diene, die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Zulassung eines den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in Anspruch nehmenden konkreten Vorhabens zu legen, den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB an eine gerechte Abwägung genügt, wenn alle das konkrete Vorhaben betreffenden Belange vollständig ermittelt, jeweils zutreffend gewichtet und hiernach mangelfrei untereinander und gegeneinander abgewogen worden sind, bzw.,
ob die zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB im Rahmen einer Angebotsplanung die Betrachtung sämtlicher nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen, unter Umständen jedoch fernliegenden Vorhaben voraussetzt, oder ob die Betrachtung eines konkreten Vorhabens, das Anlass der Angebotsplanung war und von dessen Umsetzung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden muss, genügt.
Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. § 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (Urteil vom 12. Dezember 1969 – BVerwG 4 C 105.66 – BVerwGE 34, 301 ≪309≫). Von diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 18 f.) ersichtlich leiten lassen. Ausgehend hiervon hat es festgestellt, dass angesichts einer vorhandenen Vorbelastung durch Verkehrslärm und einer im Bebauungsplan vorgesehenen bzw. im Umfeld bereits vorhandenen Wohnnutzung eine sämtliche Faktoren einbeziehende umfassende Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen erforderlich sei; das schalltechnische Gutachten, auf das sich der Rat bei der Abwägungsentscheidung gestützt habe, betrachte (demgegenüber) nur eine der im Plangebiet denkbaren Bebauungsmöglichkeiten, obwohl mit der vorliegenden Angebotsplanung (aufgrund der getroffenen Festsetzungen) auch andere Bauvorhaben denkbar seien, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage im Plangebiet und der Art ihrer Nutzung die für die störempfindliche Wohnnutzung relevanten Beurteilungspegel maßgeblich beeinflussen könnten. Bezogen auf die konkrete Planungssituation ist das Oberverwaltungsgericht also zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Betrachtung des Vorhabens der Beigeladenen nicht ausreiche, womit es auch zum Ausdruck gebracht hat, dass es andere denkbare Bebauungsmöglichkeiten in der konkreten Planungssituation gerade nicht für fernliegend hält.
Mit dem Vortrag, ein anderer Senat desselben Gerichts habe es (in einer anderen Planungssituation) als unbedenklich angesehen, dass die Gemeinde im Rahmen eines Angebotsbebauungsplans, der als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes Vorhaben gedient habe, vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung beeinträchtigter Belange herangezogen habe, zeigen die Beschwerdeführerinnen grundsätzlichen Klärungsbedarf ebenfalls nicht auf. Denn wenn zwei Spruchkörper eines Gerichts hinsichtlich unterschiedlicher Planungssituationen unterschiedliche Anforderungen an das Abwägungsmaterial stellen, ist dies für sich genommen noch kein Beleg für eine unterschiedliche Handhabung der einschlägigen bundesrechtlichen Maßstäbe. Warum dies vorliegend ausnahmsweise anders sein soll, legen weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene substantiiert dar.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen behaupteten Divergenz zuzulassen.
a) Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen den vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 13) formulierten Rechtssatz, dass die Festsetzung eines Sondergebiets (im Sinne des § 11 BauNVO) ausscheide, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO verwirklicht werden könne. Mit diesem Rechtssatz weiche die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen von dem Beschluss vom 7. Juli 1997 – BVerwG 4 BN 11.97 – (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22) und dem Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 4 CN 2.08 – (BVerwGE 134, 117) ab. Nach Ansicht der Beigeladenen habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss klargestellt, dass die Frage, ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO von den Baugebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO „wesentlich” abweiche, anhand der normierten allgemeinen Zweckbestimmung dieser Baugebietstypen „abstrakt” zu beurteilen sei, wohingegen nicht entscheidend sei, in welcher Weise die Gemeinde, indem sie die ihr in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO eröffneten Möglichkeiten nutze, einen in den §§ 2 ff. BauNVO vorgesehenen Gebietstypen verändern könne. Eine die Revision begründende Divergenz ist damit nicht dargetan.
Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Diesen Maßstab hat der Senat in dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten Beschluss vom 7. Juli 1997 (a.a.O.) dahingehend konkretisiert, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets das entscheidende Kriterium dafür ist, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten” allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich. Den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO ist damit entsprochen. Mit diesen Ausführungen hat der Senat indes nicht in Abrede gestellt, dass es für die umgekehrte Schlussfolgerung auch auf die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO ankommen kann. Dies hat er in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 (a.a.O. Rn. 10) ausdrücklich bestätigt: Die Festsetzung eines Sondergebiets scheidet aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann. Diese Formulierung hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 13) ausdrücklich zu eigen gemacht.
b) Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe „in diesem Zusammenhang … der Sache nach” den weiteren Rechtssatz aufgestellt, dass sich ein städtebaulich gewünschter Nutzungsmix selbst dann im Wege der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO festsetzen lasse, wenn durch den damit verbundenen Ausschluss einzelner Nutzungen die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht mehr gewahrt sei, findet diese Behauptung im angegriffenen Urteil keine Stütze. Entsprechendes gilt für die Rüge der Antragsgegnerin, das Oberverwaltungsgericht habe aus dem zitierten Urteil vom 28. Mai 2009 (a.a.O. Rn. 10) den letzten Teil des Satzes („die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss”) nicht zur Kenntnis genommen und deshalb bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 13) hat sich dem im Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) formulierten Rechtssatz, dass die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten” allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps zu vergleichen sind, ausdrücklich zu eigen gemacht. Dass es hinsichtlich der nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten der Feinsteuerung von dieser Maßstabsbildung wieder abgerückt wäre, kann dem angegriffenen Urteil nicht entnommen werden. Abgesehen davon lässt sich mit dem Vortrag, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Maßstäbe nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, der der Sache nach gegen eine als unzutreffend erachtete vorinstanzliche Rechtsanwendung zielt, eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht begründen.
3. Unsubstantiiert ist schließlich auch die seitens der Beigeladenen erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beigeladene macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise gegen anerkannte Erfahrungssätze und damit gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 108 VwGO verstoßen. Als „gesicherte Erfahrung” betrachtet die Beigeladene ihre Annahme, dass die durch Baugrenzen bzw. Baulinien festgesetzten Baufenster innerhalb hochwertigster zentraler Lagen im innerstädtischen Bereich vollständig ausgenutzt würden. In Wahrheit wendet sie sich damit wiederum nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Eine Verfahrensrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Decker
Fundstellen