Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrolle. Antragsbefugnis. Betroffenheit. Übernachtungssteuer. Beherbergungsgast
Leitsatz (amtlich)
Ein Beherbergungsgast ist nicht antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Steuersatzung, mit der eine Gemeinde als indirekte Aufwandsteuer eine Übernachtungssteuer von den Beherbergungsunternehmen in der Erwartung erhebt, dass diese sie auf die Gäste abwälzen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Übernachtungsgast ist nicht Adressat der angegriffenen Satzung und wird durch sie nicht zur Steuerzahlung verpflichtet; die Übernachtungsteuer schuldet der Beherbergungsbetrieb; die Kommune kann die Steuer auch nicht vom Übernachtungsgast einziehen. Die Verpflichtung von Beherbergungsunternehmen zur Steuerzahlung hat keine rechtlichen Wirkungen auf den Gast. Erst mit Abschluss des Beherbergungsvertrags kann der Beherbergungsbetrieb die Steuer auf das Beherbergungsentgelt aufschlagen und auf diese Weise abwälzen. Der Beherbergungsvertrag ist nicht ein Vollziehungsakt der öffentlichen Gewalt, sondern ein privatrechtlicher Vertrag.
2. Die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG fordert keine Antragsbefugnis des Übernachtungsgastes. Verfassungsrecht gebietet es schon nicht, eine prinzipale Normenkontrolle gegen untergesetzliche Rechtsnormen einzuführen.
Normenkette
GG Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 47 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 07.02.2013; Aktenzeichen 4 KN 2/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 2
1. a) Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde will geklärt wissen,
“ob und gegebenenfalls wie sich der Steuerträger gegen die Erhebung von rechtswidrigen Aufwandsteuern aufgrund von gemeindlichen Satzungen wehren kann, die nach der Zielsetzung der Gemeinde auf den Bürger als Steuerträger im privatrechtlichen Rechtsverkehr abgewälzt werden sollen und ob die Verweigerung jeglichen effektiven Rechtsschutzes mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist”.
Rz. 3
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.
Rz. 4
§ 47 Abs. 2 VwGO verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass der Antragsteller durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (Beschluss vom 29. Dezember 2011 – BVerwG 3 BN 1.11 – Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; vgl. auch Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, S. 259). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht dabei den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; eine weitergehende Antragsbefugnis besteht nicht (vgl. auch BTDrucks 13/1433 S. 9, 13/3993 S. 10). Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. Urteil vom 24. September 1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 ≪217 ff.≫; Beschlüsse vom 2. März 2005 – BVerwG 6 BN 7.04 – juris Rn. 6 und vom 8. Juni 2011 – BVerwG 4 BN 42.10 – BauR 2011, 1641 und vom 29. Dezember 2011 a.a.O.). Das bedeutet, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden muss; die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. Urteil vom 18. November 2002 – BVerwG 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 ≪212 f.≫; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 47 Rn. 49).
Rz. 5
Das gilt allerdings nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (Urteil vom 17. Dezember 1998 – BVerwG 1 CN 1.98 – BVerwGE 108, 182 ≪184≫; Beschluss vom 14. Februar 1991 – BVerwG 4 NB 25.89 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.). Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (Urteil vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 4 CN 10.02 – BVerwGE 119, 312 ≪315 f.≫; Gerhardt/Bier, a.a.O. Rn. 71), im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. Urteil vom 15. November 1985 – BVerwG 8 C 43.83 – BVerwGE 72, 226 ≪229 f.≫; Beschluss vom 14. Februar 1991 a.a.O. S. 70). So liegt der Fall hier.
Rz. 6
Der Antragsteller ist nicht Adressat der angegriffenen Satzung, er wird durch sie nicht zur Steuerzahlung verpflichtet, die Übernachtungssteuer schuldet der Beherbergungsbetrieb; die Antragsgegnerin kann die Steuer auch nicht vom Antragsteller einziehen. Allein die Verpflichtung von Beherbergungsunternehmen zur Steuerzahlung hat keine rechtlichen Wirkungen auf den Antragsteller. Vielmehr bedarf es für seine Rechtsbetroffenheit eines Beherbergungsvertrages. Erst mit Abschluss des Beherbergungsvertrages kann der Beherbergungsbetrieb die Steuer auf das Beherbergungsentgelt aufschlagen und auf diese Weise abwälzen. Der Beherbergungsvertrag ist aber nicht ein Vollziehungsakt der öffentlichen Gewalt, sondern ein privatrechtlicher Vertrag. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass er vom Beherbergungsunternehmer gestaltet wird und es auf diese Weise dem Unternehmer überlassen bleibt, wer am Ende die Steuer trägt. Die Steuer ist zwar auf Abwälzung angelegt (vgl. zur Vergnügungssteuer BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – BVerfGE 123, 1 ≪35≫; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – BVerwG 9 C 12.08 – BVerwGE 135, 367 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 Rn. 28), es besteht aber weder ein Zwang zur Abwälzung noch eine Garantie, dass sie gelingt. Ein Eingriff in ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers als Drittem liegt darin nicht (vgl. zu Genehmigung einer Versicherungsprämienerhöhung Urteil vom 16. Juli 1968 – BVerwG 1 A 5.67 – BVerwGE 30, 135 ≪136 f.≫; zu einer Mieterhöhungsgenehmigung Urteil vom 15. November 1985 a.a.O. S. 229; zu einer Zweckentfremdungsgenehmigung Urteil vom 22. April 1994 – BVerwG 8 C 29.92 – BVerwGE 95, 341 ≪359≫). Die angegriffene Satzung entfaltet gegenüber dem Kläger ebenso wenig eine Schutzwirkung wie Art. 105 Abs. 2a GG, der ausschließlich dem öffentlichen Interesse, Steuereinnahmen zu erzielen, dient. Das allgemeine Interesse an der Rechtmäßigkeit von Steuernormen verleiht dem Antragsteller kein subjektiv öffentliches Recht gegenüber der Antragsgegnerin.
Rz. 7
Die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG fordert eine Antragsbefugnis nicht. Verfassungsrecht gebietet es schon nicht, eine prinzipale Normenkontrolle gegen untergesetzliche Rechtsnormen einzuführen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 – 2 BvR 443/70 – BVerfGE 31, 364 ≪370≫; BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1993 – BVerwG 7 B 38.93 – Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 117 und vom 2. September 1983 – BVerwG 4 BN 1.83 – BVerwGE 68, 12 ≪14≫; vgl. auch Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2013, Art. 19 Abs. 4 Rn. 74; Schenke, a.a.O. S. 163). Über die bestehenden Klagemöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden; damit ist den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt (Beschluss vom 22. Juli 2013 – BVerwG 7 BN 1.13 – juris Rn. 13). Art. 19 Abs. 4 GG zwingt den Gesetzgeber auch nicht, einer bestimmten Rechtsform die “optimale” Rechtsschutzform zuzuordnen oder die Verwaltung auf solche Formen festzulegen, die den umfassendsten Rechtsschutz zur Folge haben (Schmidt-Aßmann, a.a.O. Rn. 67). Deshalb kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Argument durchdringen, dass ohne eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren die Antragsgegnerin mit der Formulierung ihrer Satzung den Rechtsschutz “unterlaufe”.
Rz. 8
Aus diesem Grund greift auch der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541, 542/02 – (BVerfGE 115, 81) nicht. Danach verlangt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Rechtsschutz gegen die Rechtsetzung der Exekutive in der Form von Rechtsverordnungen und Satzungen (a.a.O. S. 92, 95). Jedoch war der Kläger in diesem Verfahren als Adressat von auf der angegriffenen verfassungswidrigen Verordnung beruhenden Bescheiden in einem subjektiven Recht betroffen, was im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall ist. Der Antragsteller zieht auch zu Unrecht die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 8. Juni 2011 – I R 79/10 – (BFHE 234, 101) und vom 25. April 2012 – I R 2/11 – (BFH/NV 2012, 1649) heran. Denn in beiden Fällen hat der Bundesfinanzhof eine verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie für einen Dritten gesehen, für den die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen ebenfalls verbindlich ist, weshalb der Dritte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in seinen Rechten verletzt sein kann (BFH, Urteile vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15 und vom 25. April 2012 a.a.O. Rn. 24). So liegt der Fall hier aber gerade nicht.
Rz. 9
b) Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.
Rz. 10
Der Antragsteller rügt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nehme auf ein Urteil vom selben Tage Bezug, ohne ihm dieses Urteil bekanntgegeben zu haben. Deshalb genüge das angefochtene Urteil den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht und sei im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO “nicht mit Gründen versehen”. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht insoweit den Antrag für unzulässig gehalten und die Frage der Begründetheit des Antrags lediglich hilfsweise angesprochen hat, so dass die der Prozessabweisung beigefügte Sachbeurteilung als “nicht geschrieben” gilt (s. Beschluss vom 24. Oktober 2006 – BVerwG 6 B 47.06 – Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.) und die Entscheidung darauf schon deshalb nicht beruht.
Rz. 11
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen
BFH/NV 2014, 143 |
BayVBl. 2014, 539 |