Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. März 1996 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs sind nicht gegeben. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht gemäß § 111 Abs. 3 HePersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen und von der Nichtzulassungsbeschwerde zu bezeichnenden Rechtssatz in einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts steht, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Eine solche Divergenz setzt weiter voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für die Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Diese Voraussetzungen müssen in einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 18. April 1995 – BVerwG 6 PB 1.95 – Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 1 m.w.N.).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie rügt, das Beschwerdegericht sei mit der Erwägung, dem Arbeitgeber könne die Weiterbeschäftigung unter anderem dann nicht zugemutet werden, wenn er dem Mitglied einer Jugend- und Personalvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen könne, von folgenden in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (– BVerwG 6 P 48.93 – PersR 1995, 174, 175) aufgestellten Rechtssätzen abgewichen:
- „Eine Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber dann nicht zuzumuten, wenn keine freien Planstellen oder Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.”
- „Die von der Rechtsprechung des Senats über die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung aus objektiven Gründen aufgestellten Maßstäbe (Entgegenstehen gesetzlicher oder tariflicher Einstellungshindernisse, die die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ausschließen) können nur dort angewendet werden, wo die Stellen im einzelnen durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegt werden und der Haushaltsplan von der Exekutive lediglich vollzogen wird.”
Die Beschwerdeführer meinen, nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge aus dem Vorhandensein freier Planstellen die Pflicht zur Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters, auch wenn der Stellenhaushalt die Verwaltung lediglich zur Beschäftigung bzw. Einstellung ermächtige. Demgegenüber habe das Beschwerdegericht lediglich darauf abgestellt, ob der öffentliche Arbeitgeber durch die den Haushalt vollziehende Verwaltung sachgerechte Entscheidungen zum Bedarf an Beschäftigten mit Ausbildungsqualifikation des Jugendvertreters getroffen habe. Wäre das Beschwerdegericht nur von der Fragestellung ausgegangen, ob freie Planstellen für nach dem MTL zu vergütende Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung vorhanden waren, hätte der Auflösungsantrag abgelehnt werden müssen, da unstreitig zum maßgeblichen Zeitpunkt freie MTL-Stellen an der Universität vorhanden gewesen seien.
Damit haben die Beschwerdeführer keine Divergenz im Rechtssinne dargetan. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem zitierten Rechtssatz, wonach dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter anderem dann nicht zugemutet werden kann, wenn er dem Mitglied einer Jugend- und Personalvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Senats vom 2. November 1994 gesetzt. Auch dieser geht davon aus, daß dem Dienststellenleiter eine Weiterbeschäftigung nicht nur bei Fehlen freier Planstellen, sondern auch bei Nichtvorhandensein von Dauerarbeitsplätzen nicht zuzumuten ist. Dies hat das Beschwerdegericht mit dem von den Beschwerdeführern angeführten Rechtssatz zum Ausdruck gebracht, der im übrigen auch mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1985 – BVerwG 6 P 13.84 – BVerwGE 72, 154, 159).
Eine Divergenz liegt auch deshalb nicht vor, weil der Senat die von den Beschwerdeführern weiter aufgeworfene Frage nicht entschieden hat, ob die Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem Dienststellenleiter immer dann zuzumuten ist, wenn freie Planstellen (hier: MTL-Stellen) zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob der oder die Betroffene von seiner Ausbildung her darauf verwendet werden kann. Der Senat hatte sich allein mit der Frage zu befassen, ob eine Weiterbeschäftigung dem Dienststellenleiter zumutbar ist, wenn freie Planstellen vorhanden sind, die eine „ausbildungsgerechte” Weiterbeschäftigung ermöglichen. Ob dieses auch für eine „ausbildungsfremde” Weiterbeschäftigung gilt, war nicht Gegenstand des Beschlusses. In gleicher Weise ist vom Senat nicht die vom Beschwerdegericht weiter gestellte Frage behandelt worden, ob sich bei Fehlen eines Organisations- und Stellenplans auch aus anderen Umständen ergeben kann, daß ausbildungsbezogene freie Dauerstellen nicht zur Verfügung stehen. Diese Probleme mögen zwar grundsätzlich klärungsbedürftig sein, sie rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ist die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In allen anderen personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Beschwerdegericht vorbehalten.
Unterschriften
Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer
Fundstellen