Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen 8 C 12003/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2003 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt.
Grundsätzliche Bedeutung kann nur eine Frage besitzen, die nicht nur für das angestrebte Revisionsverfahren von Bedeutung ist, sondern auch in anderen Verfahren entscheidungserheblich sein kann. Erforderlich ist deshalb im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage. Eine solche Frage enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde macht nur geltend, dass der Antragsteller auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entgegen der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts die Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren gegen den streitigen Änderungsplan besitze. Eine den Darlegungsanforderungen genügende Rechtsfrage ist damit nicht formuliert.
Auch die Rüge, das Normenkontrollurteil weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 BN 15.99 – (BRS 62 Nr. 19) ab, genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nämlich nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit einem abstrakten Rechtssatz einem eben solchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Erforderlich ist deshalb, dass die Beschwerde aus beiden Entscheidungen abstrakte Rechtssätze herausarbeitet, die nach ihrer Auffassung im Widerspruch zueinander stehen. Daran fehlt es hier. Mit welchem Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1999 die Normenkontrollentscheidung unvereinbar sein soll, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht einmal im Ansatz entnehmen.
Im Übrigen steht die angegriffene Entscheidung aber auch in vollem Umfang im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ein Anlass für eine Weiterentwicklung oder Korrektur dieser Rechtsprechung ist nicht erkennbar:
Zu Recht hat die Vorinstanz die Antragsbefugnis des Antragstellers für ein Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des streitigen Bebauungsplans verneint. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts, die die Beschwerde nicht angreift, gelten die geänderten Festsetzungen nämlich nicht für die Grundstükke des Antragstellers; und soweit der Plan neue Festsetzungen für andere Grundstücke trifft, werden Belange des Antragstellers durch diese Festsetzungen nicht berührt. Beschwert fühlt sich der Antragsteller durch die Änderung des Bebauungsplans nur deshalb, weil die Antragsgegnerin entgegen seinem Wunsch die Art der zulässigen Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht verändert hat, nämlich statt eines allgemeinen Wohngebiets im Ursprungsplan nicht mit Rücksicht auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb ein Dorfgebiet festgesetzt hat. Auf eine solche Änderung hat der Antragsteller jedoch gemäß § 2 Abs. 4 BauGB keinen Anspruch (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – BVerwG 4 B 180.96 – BRS 58 Nr. 3). Solange die Situation eines Planbetroffenen durch die Planänderung selbst nicht verändert wird, können durch das Unterlassen einer im Änderungsverfahren gewünschten weitergehenden Änderung des Bebauungsplans abwägungserhebliche Belange des Planbetroffenen selbst dann nicht beeinträchtigt oder auch nur berührt sein, wenn die Festsetzung im Ursprungsplan mangelhaft sein sollte. Gegen vermeintlich fehlerhafte Festsetzungen eines Bebauungsplans kann sich der Bürger mit dem Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb von zwei Jahren wehren. Die Frist wird durch eine Planänderung nur insoweit neu in Gang gesetzt, wie der geänderte Plan neue Festsetzungen enthält, die allein oder in Verbindung mit ursprünglichen Festsetzungen abwägungserhebliche Belange eines Planbetroffenen berühren. Im Hinblick auf alle anderen Festsetzungen wird das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO – anders als die Inzidentkontrolle – nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist unzulässig (in diesem Sinne zur Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 BN 15.99 – a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Lemmel, Halama, Rojahn
Fundstellen