Verfahrensgang
VG Magdeburg (Aktenzeichen 7 A 260/99 MD) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. März 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden. Die Beschwerde wirft die Frage auf:
„Besteht ein originärer Anspruch von Restitutionsanspruchstellern, wenn ein nach vermögensgesetzlichen Gesichtspunkten gerechtfertigter Anspruch mangels Berechtigung nur deshalb nicht durchgesetzt werden kann, da ein den Anspruch beinhaltendes Erbe aus Gründen, welche nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zur Restitution berechtigen würden, ausgeschlagen wurde?”.
Unter Zurückstellung von Bedenken gegen die hinreichende Bestimmheit einer solchen schon in sich widersprüchlichen Fragestellung kann die Frage nicht zur Zulassung einer Revision führen. Die Beschwerde setzt damit – wie auf S. 6 der Beschwerdeschrift dargelegt – voraus, dass sich bereits ein Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG im Zeitpunkt der Erbausschlagungen durch die beiden Kläger im Nachlass der Frau G.E. befunden hat, die Rechtsnachfolgerin des 1953 aus der DDR ausgereisten Herrn O.E. war, dessen streitbefangene Grundstücke daraufhin in Volkseigentum überführt worden sind.
Es ist jedoch bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erben einer geschädigten natürlichen Person, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, nicht Rechtsnachfolger des Geschädigten geworden sind. Deshalb ist ausgeschlossen, dass diese Personen hinsichtlich eines dem Geschädigten entzogenen Vermögenswertes Berechtigte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn – wie in den Fällen des § 1 Abs. 2 VermG – in der Erbausschlagung selbst die schädigende Maßnahme zu sehen ist; dann sind diejenigen, die ohne die Erbausschlagung Rechtsinhaber des betreffenden Vermögenswertes geworden wären, Berechtigte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – BVerwG 7 C 3 und 8.93 – Buchholz 428 § 1 Nr. 13 = BVerwGE 95, 106, 107; Urteil vom 31. August 1995 – BVerwG 7 C 23.94 – Buchholz 428 § 1 Nr. 52).
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob der Restitutionsanspruch in den Nachlass des ursprünglich Geschädigten fällt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits entschieden, dass selbstverständlicherweise bei Todesfällen vor In-Kraft-Treten des VermG die erst später entstandenen Restitutionsansprüche nicht in den Nachlass des Geschädigten sein konnten, sondern dass derartige Ansprüche erst mit dem In-Kraft-Treten des VermG in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden sind, woraus die Kläger aber nichts für sich herleiten können, da sie – wie hier – nicht Rechtsnachfolger des seinerzeit geschädigten Rechtsinhabers geworden sind (vgl. Beschluss vom 14. November 1995 – BVerwG 7 B 225.95 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 13). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Soweit die Beschwerde in ihrem Hilfsvorbringen darauf abstellt, dass das hier in Rede stehende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und zurückverwiesen werden soll, trägt sie damit schon keinen Zulassungsgrund vor. Es ist für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens damit von vornherein unerheblich, wie das von der Beschwerde angeführte noch anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das ein anderes Grundstück betrifft, ausgehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Sailer
Fundstellen