Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 24.02.1994; Aktenzeichen 4 K 63/93) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger zu 1 bis 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1 bis 3 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren die Feststellung, daß sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG Berechtigte hinsichtlich von Gesellschaftsanteilen sind, die von einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 7 VermG betroffen waren. Antrag, Widerspruch und Klage waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger zu 1 bis 3 die Zulassung der Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erreichen möchten, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, „ob im Fall einer Kassation nach § 1 Abs. 7 VermG und einer erfolgten Erbausschlagung wegen drohender Überschuldung Berechtigter bzw. Rechtsnachfolger i.S. des § 2 Abs. 1 VermG die aufgrund der Erbausschlagung berufenen Personen sind oder die ursprünglich zur Nachfolge Berufenen”. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne daß erst ein Revisionsverfahren durchgeführt werden müßte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte entweder die natürlichen oder juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, oder deren Rechtsnachfolger. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die Erben einer geschädigten natürlichen Person, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, nicht Rechtsnachfolger des Geschädigten geworden sind. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß diese Personen hinsichtlich eines dem Geschädigten entzogenen Vermögenswertes Berechtigte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein können. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn – wie in den Fällen des § 1 Abs. 2 VermG – in der Erbausschlagung selbst die schädigende Maßnahme zu sehen ist; in diesen Fällen sind diejenigen, die ohne die Erbausschlagung Rechtsinhaber des betreffenden Vermögenswertes geworden wären, Berechtigte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 – BVerwG 7 C 3 und 8.93 –, BVerwGE 95, 106; Urteil vom 31. August 1995 – BVerwG 7 C 23.94 –). Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn die in Rede stehende schädigende Maßnahme, nämlich die Enteigung aus dem Jahr 1953, beurteilt sich nach § 1 Abs. 7 VermG. Ob die Kläger zu 1 bis 3 später die Erbschaft, wie sie vortragen, wegen Überschuldung ausgeschlagen haben, ist auch dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfüllt wäre. Denn die fraglichen Geschäftsanteile waren, wie oben ausgeführt, nicht mehr Bestandteil der ausgeschlagenen Erbschaft, ganz abgesehen davon, daß § 1 Abs. 2 VermG ohnehin nur Ansprüche wegen der Entziehung von Grundstücken und Gebäuden betrifft.
Auch die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Restitutionsanspruch in den Nachlaß des ursprünglich Geschädigten fällt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist selbstverständlich, daß bei Todesfällen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes die erst später entstandenen Restitutionsansprüche nicht in den Nachlaß des Geschädigten gefallen sein konnten. Derartige Ansprüche sind vielmehr mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden. Daraus können die Kläger zu 1 bis 3 aber nichts für sich herleiten, weil sie – wie dargelegt – nicht Rechtsnachfolger des seinerzeit geschädigten Anteilsinhabers geworden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Paetow, Dr. Brunn
Fundstellen