Verfahrensgang
VG Berlin (Aktenzeichen 3 A 20.96) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit der Sache verbindet sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde ausschließlich geltend macht.
Führt man das Beschwerdevorbringen auf seinen Kern zurück, so wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf, ob ein auf Rückübertragung eines Grundstücks, welches vor seiner Überführung in Volkseigentum zum Reichspostvermögen gehörte, gerichteter Anspruch aus Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV –sein Bestehen dem Grunde nach unterstellt – deswegen nicht durchsetzbar sein kann, weil dieser beanspruchte Vermögensgegenstand bereits vor dem Beitritt der DDR und danach durchgängig als sogenannter „Behördenparkplatz” genutzt wurde. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Juli 1999 – BVerwG 3 C 15.98 – entschieden hat, unterliegt ein Anspruch auf Übertragung eines Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV unterfallenden Vermögensgegenstandes („Reichspostaltvermögen”) den gleichen einigungsvertraglichen, vermögenszuordnungsrechtlichen und sonstigen Übertragungshindernissen wie ein öffentlicher Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV; hiervon ist das Verwaltungsgericht, das das Urteil des Senats freilich noch nicht kennen konnte, im Streitfall der Sache nach auch ausgegangen. Deswegen kommt es – mit dem Verwaltungsgericht – entscheidungserheblich darauf an, ob § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG in der vorausgesetzten Weise erfüllt ist, ob also der Vermögensgegenstand bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Art. 21, 26, 27 und 36 EV genutzt worden ist. Diese Frage ist mit den Gründen des angefochtenen Urteils zu bejahen.
Wie der Senat mit Beschluß vom 18. September 1998 – BVerwG 3 B 25.98 – (Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29) in Fortführung ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist das Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV vom Finanzvermögen nach dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis abzugrenzen, und nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand für eine „öffentliche Aufgabe” genutzt wird. Im Beschluß vom 18. September 1998 hat der Senat – in Anlehnung an die Darlegungen in Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage 1974, §§ 55 und 56 – zu den Gegenständen des Finanzvermögens diejenigen gerechnet, die den Zwecken der öffentlichen Verwaltung nur mittelbar, nämlich nicht durch ihren Gebrauch, sondern durch ihren Vermögenswert oder durch ihre Erträgnisse dienen. Demgegenüber hat er zu den Gegenständen des Verwaltungsvermögens u.a. diejenigen gerechnet, die der Kategorie der „internen Nutzung” unterfallen, also einer öffentlichen Verwaltung durch ihre Gebrauchsmöglichkeit der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen und von den Organwaltern öffentlicher Verwaltung selbst benutzt werden.
Wenngleich der Beschwerde zuzugeben ist, daß der Fall der Zurverfügungstellung einer Fläche als Parkmöglichkeit für Behördenbedienstete am äußersten Rand der internen Nutzung anzusiedeln ist, ist es nach den vorstehenden Grundsätzen gerechtfertigt, die Nutzung für eine öffentliche Aufgabe zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 18. Januar 1974 – BVerwG VII C 25.71 – (Buchholz 442.151 § 12 StVO S. 9) bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gemeinde von einem in ihrem Eigentum stehenden, bislang allen Verkehrsteilnehmern zugänglichen Parkplatz eine Teilfläche Gemeindebediensteten vorbehalten darf, zur Bejahung u.a. darauf abgestellt, daß die Gemeinde damit ihrer Fürsorgepflicht für die Bediensteten genüge. Dieser Gedanke ist auch im vorliegenden Zusammenhang fruchtbar zu machen. Eine öffentliche Aufgabe, die durch Behördenbedienstete in einer Behörde erfüllt wird, erfährt dadurchauch eine Förderung, daß den Bediensteten in der Nähe der Behörde ein ihnen vorbehaltener Parkplatz angeboten und damit zugleich der staatlichen Fürsorgepflicht genügt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Bediensteten von der Parkfläche aus zu behördlich veranlaßten Dienstfahrten aufbrechen oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parkfläche auch für solche Verkehrsteilnehmer zugänglich ist, welche die Behörde zu Zwecken aufsuchen, die mit deren Aufgaben zusammenhängen. Letzte Zweifel an der Sachgerechtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses werden schließlich dadurch zerstreut, daß bereits lange Jahre vor der Vereinigung Deutschlands im vorgenannten Standardwerk des Verwaltungsrechts (Wolff/Bachof, S. 486) die Parkflächen für Behördenangehörige zu den Sachen im Verwaltungsgebrauch (interne Nutzung) gerechnet wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen