Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 18 A 5101/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Ist ein Berufungsurteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 und vom 28. April 1997 – BVerwG 1 B 79.97 –). Dies gilt auch, wenn die Begründung der Berufungsentscheidung in einer Haupt- und Hilfsbegründung besteht, etwa dahin, daß die Klage unzulässig sei und bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre (Beschlüsse vom 17. Juni 1994 – BVerwG 1 B 73.94 – und vom 9. November 1989 – BVerwG 2 B 148.89 –). Das vorliegende Berufungsurteil ist sowohl darauf gestützt, daß die Klage verspätet erhoben worden und daher unzulässig ist, als auch darauf, daß die angefochtene Ausweisungsverfügung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und daher die Klage unbegründet ist. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde zwar Revisionszulassungsgründe in bezug auf beide Begründungen geltend. Das Beschwerdevorbringen zu den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils genügt aber nicht den Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daher erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit einzugehen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.
Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, daß das Berufungsgericht auf die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe abstelle, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, rügt sie, das Berufungsgericht habe die Besonderheiten des vorliegenden Falles verkannt. Dementsprechend greift sie das Berufungsurteil in der Art einer Revision an, ohne eine fallübergreifende Rechtsfrage herauszuarbeiten. Damit ist ein Revisionszulassungsgrund nicht aufgezeigt (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Der Kläger vertritt weiter sinngemäß die Auffassung, § 12 AufenthG/EWG sei dahin auszulegen, daß eine Ausweisung nicht bereits aus spezialpräventiven Erwägungen anläßlich der Begehung von Betäubungsmitteldelikten, sondern nur dann in Betracht komme, wenn der Ausländer schwerstwiegende gemeingefährliche Straftaten begangen habe, die zu einem unabsehbaren Ausschluß des Täters aus der Gesellschaft führten. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Vorbehalt des Art. 39 Abs. 3 EG (früher Art. 48 Abs. 3) auseinander, der durch § 12 AufenthG/EWG innerstaatlich umgesetzt worden ist. Danach sind die Voraussetzungen der Ausweisung eines Freizügigkeitsberechtigten rechtsgrundsätzlich in dem Sinne geklärt, daß eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen muß, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und eine diesen Anforderungen entsprechende Wiederholungsgefahr festgestellt ist (vgl. im einzelnen BVerwGE 57, 61 ≪65 f.≫ m.w.N.; zusammenfassend – auch zur Bedeutung von Betäubungsmitteldelikten – Beschluß vom 10. Februar 1995 – BVerwG 1 B 221.94 – Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5; s. ferner Beschluß vom 8. März 1994 – BVerwG 1 B 32.94 – Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 10). Die Beschwerde legt nicht, wie geboten, dar, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte eine Überprüfung und erneute Entscheidung der Rechtsfrage erfordern könnten (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 36; § 133 Rn. 33). Der Vortrag einer von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung allein genügt nicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Gielen, Mallmann, Gerhardt
Fundstellen