Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 31.05.2002; Aktenzeichen 2 A 42/01.A) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Mai 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen (Beschwerdebegründung S. 10 unter II.)
“ob das Verfassen künstlerischer Werke, insbesondere von Tänzen, deren Darstellung in leitender Funktion und die Leitung von Kulturveranstaltungen auf Versammlungen von separatistischen Bewegungen, deren Ziel es ist, durch solche Veranstaltungen Spenden zur Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Separatistenorganisation in der Heimat zu sammeln, die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auszulösen, geeignet sind, wenn diese Art der kulturellen Betätigung als Unterstützung terroristischer Organisationen mit hohen Haftstrafen gesetzlich bedroht ist und feststeht, dass diese Art exilpolitischer Aktivitäten dem Heimatstaat bekannt ist, ferner bekannt ist, dass der Kampf der Separatistenorganisation im Heimatland fast ausschließlich mit auf solchen Veranstaltungen gesammelten Geldmitteln gefördert und finanziert wird”,
und
“ob im Rahmen der Anerkennung exilpolitischer Tätigkeit als Grundlage der Gefahr politischer Verfolgung künstlerische Tätigkeiten des Schöpfers und Hauptdarstellers in leitender Funktion schriftstellerischen und oratorischen Beiträgen auf solchen Veranstaltungen gleichgewichtig sind und gleichgestellt werden können.”
Die damit – und mit der Bezugnahme auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde – angesprochenen Fragen betreffen in erster Linie die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und keine bestimmten, in verallgemeinerungsfähiger Weise fallübergreifend beantwortbaren Fragen des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihren Grundsatzrügen gegen die als unrichtig bekämpfte tatrichterliche Würdigung und Gefahrenprognose.
Ebenfalls im Kern gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Gefahrenprognose richten sich die Verfahrensrügen (unter I. der Beschwerdebegründung, S. 1 bis 10), ohne jedoch die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und des rechtlichen Gehörs der Klägerin schlüssig darzulegen. Die Beschwerde meint hierzu, der Klägerin sei “auf der ganzen Linie” das rechtliche Gehör verweigert worden. Das Berufungsgericht habe ihren Fall “weder in seinen Besonderheiten zur Kenntnis genommen” noch “in seinen Besonderheiten entschieden” (Beschwerdebegründung S. 10). Im Einzelnen macht die Beschwerde hierzu Gehörsverstöße unter mehreren Gesichtspunkten geltend:
Zunächst wendet sie sich gegen Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 30), wonach das von der Klägerin vorgelegte Urteil des OVG Münster der – zuvor dargelegten (UA S. 29/30) – Einschätzung nicht entgegenstehe, dass nämlich die Klägerin in Anwendung der tatrichterlichen Grundsätze wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten nicht asylerheblich gefährdet sei, weil sie “nicht in exponierter, verantwortlicher Position im hier maßgeblichen Sinne tätig” gewesen sei (UA S. 29). Das Berufungsgericht führt dann weiter aus, dass auch in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall “das Auftreten der Klägerin im Zusammenhang mit LTTE-Veranstaltungen – trotz der Existenz einer darauf bezogenen Fotografie – und deren Mitwirkung an einer CD für eine asylerhebliche Gefährdung nicht ausgereicht” habe, vielmehr der eigentliche Grund für eine Gefährdung darin gesehen worden sei, “dass der Lebensgefährte jener Klägerin durch seine Verbindungen zur LTTE und durch sein Engagement in Kreisen der hier lebenden Tamilen in besonderer Weise hervorgetreten” sei und “die Klägerin in enger, eheähnlicher Verbindung zu ihm gesehen werde”; eine vergleichbare Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde meint, mit diesen letzteren Ausführungen verweigere sich das Berufungsgericht “vollständig und umfassend den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 27.8.2001” und verletzte deren rechtliches Gehör. Die Zitierung des Urteils des OVG Münster habe danach nicht dem Vergleich der Klägerin dieses Verfahrens mit der Klägerin jenes Verfahrens gedient, sondern dem Vergleich mit dem Partner der Klägerin jenes Verfahrens, aus dessen Gefährdung das OVG Münster deren Anerkennung abgeleitet habe. Das OVG Münster habe nämlich “aus der bloßen Existenz der Tatsache”, dass deren Partner “seinerseits auf schriftstellerischem Gebiet sich für die Unabhängigkeit eines tamilischen Staates” ausgesprochen “und die Ziele der LTTE schriftstellerisch” unterstützt habe, auf eine Gefährdung auch der mit ihm zusammenlebenden Frau geschlossen, obwohl deren eigene exilpolitische Betätigung nicht ausgereicht habe. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb im Rahmen seiner Entscheidung mit der Frage befassen müssen, “ob die schriftstellerische Tätigkeit des Lebensgefährten der Klägerin des OVG Münster, die zur politischen Verfolgung ≪gemeint ist: zur Anerkennung politischer Verfolgung≫ durch ein Obergericht geführt hatte, sich mit der künstlerischen Tätigkeit der Klägerin” des vorliegenden Verfahrens “vergleichen ließe und ob diese Tätigkeiten im Sinne des Gefährdungspotentials in Bezug auf den Staat Sri Lanka gleichwertig oder verschiedengewichtig” seien. Hierzu sei das Berufungsgericht auch deshalb “zwingend verpflichtet” gewesen, weil es die Berufung nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der in der Zulassungsschrift angeführten tatsächlichen Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung zugelassen habe (Beschwerdebegründung S. 3/4). Mit diesem Vortrag und den weiteren Ausführungen hierzu wird der behauptete Gehörsverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Die Beschwerde verkennt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich frei ist, in welcher Weise es sich seine tatrichterliche Überzeugung bildet (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es hat nicht Fragen zu beantworten, die sich aus anderen mehr oder weniger vergleichbaren Entscheidungen anderer Gerichte nach Auffassung eines Beteiligten ergeben sollen, sondern über den Rechtsstreit (hier: über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Asyl und Abschiebungsschutz) zu entscheiden. Dem Recht auf Gehör entspricht nur eine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags, aber weder eine Pflicht zu dessen voller Berücksichtigung noch zu einer bestimmten Würdigung oder zu einer Würdigung auf eine bestimmte Art und Weise. Außerdem hat das Berufungsgericht zum einen entgegen dem Eindruck, den die Beschwerde zu erwecken versucht, das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Urteil des OVG Münster nicht etwa willkürlich verarbeitet, sondern sehr wohl auch so verstanden und zur Kenntnis genommen, wie die Beschwerde es für richtig hält und das Zitat verstanden haben wollte. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 7) heißt es nämlich, die Klägerin verteidige das angefochtene erstinstanzliche Urteil und verweise auf ein Urteil des OVG Münster; aus “dieser Rechtsprechung” ergebe sich grundsätzlich, “dass die künstlerische Betätigung von Exil-Tamilen geeignet sei, politische Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka auszulösen. Dies sei dann der Fall, wenn die Person sich bekanntermaßen in hervorgehobener Weise für Bestrebungen eingesetzt habe, die die staatliche Integrität Sri Lankas berührten und bei denen für die Sicherheitskräfte relevante Kenntnisse vermutet werden. Das sei bei der Klägerin offensichtlich der Fall.” Zum anderen hat das Berufungsgericht seine tatrichterlichen Grundsätze für die Annahme einer asylerheblichen Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung zuvor im Einzelnen entwickelt und erläutert (UA S. 24 ff.) und im Ergebnis festgestellt, “dass eine beachtliche Rückkehrgefährdung im Falle von Auslandsaktivitäten für die LTTE oder ihr nahe stehende Organisationen bei Personen angenommen werden kann, die solche Aktivitäten in exponierter, verantwortlicher Position und in nicht unerheblichem Ausmaß; vorgenommen haben” (UA S. 28). An diesem Ansatz hat das Berufungsgericht dann im Folgenden die vorgetragenen Tätigkeiten der Klägerin gemessen und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese “nicht in exponierter, verantwortlicher Position im hier maßgeblichen Sinne tätig” gewesen sei. Das lässt sich im Hinblick auf die von der Beschwerde vermissten Ausführungen im Berufungsurteil zu dem Fall des Partners der Klägerin des Verfahrens vor dem OVG Münster zugleich auch so verstehen, dass das Berufungsgericht gerade davon ausgegangen ist, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sei – anders als der Lebensgefährte der Klägerin des Verfahrens vor dem OVG Münster – exilpolitisch nicht in besonderer Weise hervorgetreten, sondern könne vielmehr – ähnlich wie die Klägerin jenes Verfahrens – ihrerseits nur eine untergeordnete exilpolitische Betätigung vorweisen, von der auch die Beschwerde annimmt, dass eine solche an sich für eine Asylanerkennung nicht ausreicht. Lässt das Berufungsurteil demnach durchaus die Deutung zu, dass es den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. August 2001 tatsächlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, so liegt der behauptete Gehörsverstoß – abgesehen von den Darlegungsmängeln – auch nicht vor. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205, 216 f., m.w.N.).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das Berufungsgericht sei an das “selbst gewählte Programm” der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung “gebunden” gewesen und hätte deshalb “die Tatsachenfrage, die es benannt hat, einer grundsätzlichen Klärung zuführen” dürfen, ist nicht dargelegt oder erkennbar, inwiefern in Bezug hierauf eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin in Betracht kommen soll. Außerdem gibt es im Berufungsverfahren keine Bindung an die Berufungszulassungsgründe, sondern die Zulassung eröffnet den Weg für eine volle Prüfung der Berufung unter jedem denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 – BVerwG 9 C 11.96 – Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 = DVBl 1997, 907). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, in dem angefochtenen Urteil tatrichterliche Grundsätze für asylerhebliche Rückkehrgefährdungen wegen exilpolitischer Betätigung formuliert. Letztlich nur gegen deren Anwendung im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde mit ihrem weiteren tatsächlichen Vorbringen in der Art einer Berufungsbegründung (Beschwerdebegründung S. 4 ff.), ohne einen Verfahrensrechtsverstoß aufzuzeigen.
Fehl geht die Ansicht der Beschwerde, das Berufungsgericht hätte “zumindest die Revision zulassen” müssen, “weil es mit seiner Rechtsprechung von der Entscheidung des OVG Münster diametral” abgewichen sei (Beschwerdebegründung S. 7). Abgesehen davon, dass die Beschwerde auch insoweit weder einen Gehörsverstoß darlegt noch sonst einen zur Zulassung der Revision im vorliegenden Beschwerdeverfahren führenden Verfahrensverstoß bezeichnet, trifft die rechtliche Sicht der Beschwerde – selbst unterstellt, eine Abweichung von der Entscheidung des OVG Münster läge vor – nicht zu. Eine Revisionszulassung wegen Divergenz kommt nämlich zum einen schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betroffen war, und zum anderen deshalb, weil nach dieser Bestimmung die Revision nur zuzulassen ist, wenn das Berufungsurteil “von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht”. Auch die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang (Beschwerdebegründung S. 7 ff.) erschöpfen sich in einer Kritik an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, ohne die eingangs behaupteten Verfahrensverstöße zu substantiieren.
Ebenfalls nicht auf die behaupteten Verfahrensrechtsverstöße führen schließlich die Darlegungen dazu, das Berufungsgericht habe einen bestimmten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 31. Mai 2002 gestellten Beweisantrag abgelehnt. Die Beschwerde wendet sich nur dagegen, dass in der Ablehnungsbegründung ausdrücklich benannte Erkenntnismittel (Sachverständigengutachten und Auskünfte des Auswärtigen Amtes) “nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung” und insbesondere den Prozessparteien “nicht zugänglich” gemacht worden seien (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Auch damit wird ein Gehörsverstoß nicht schlüssig aufgezeigt. Das folgt bereits aus dem Inhalt der von der Beschwerde aus dem Sitzungsprotokoll wörtlich zitierten Ablehnungsbegründung des Berufungsgerichts, es stütze sich auf die benannten, ” zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen”. Sind mithin die Erkenntnismittel nach dem Protokoll doch zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht worden, so muss sich die Beschwerde die Beweiskraft der von ihr selbst zitierten Niederschrift nach §§ 105, 173 VwGO i.V.m. §§ 165, 418 ZPO entgegenhalten lassen. Sollte die Beschwerde die Niederschrift in diesem Punkt für fehlerhaft gehalten haben, hätte sie eine Protokollberichtigung beantragen müssen (vgl. § 105 VwGO, § 164 ZPO); das ist nicht vorgetragen und offensichtlich nicht geschehen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb sich die anwaltlich vertretene Klägerin in der Berufungsverhandlung das vermisste rechtliche Gehör nicht hätte verschaffen können, indem sie gegebenenfalls eine Bekanntgabe der angeführten Erkenntnisquellen und die Gelegenheit zur Einsichtnahme während oder außerhalb der Verhandlung beantragt hätte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter
Fundstellen