Tenor
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Schulzendorf, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben (Schriftsatz vom 29. November 2004 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04). Hilfsweise haben sie zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzepts gestellt. Sie sehen insbesondere die Beschränkung der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude (Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004) in Anbetracht der Bausubstanz und der Leichtbauweise ihres Wohnhauses als zu restriktiv und rechtswidrig an.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit dem beabsichtigten Vorhaben einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung im Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 1075.04 – letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 126, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Die Entscheidung beschränkt sich in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teilbeschluss auf den im Hauptantrag der Kläger enthaltenen Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. dieses Beschlusses vom 21. Februar 2006 aufzuheben. In dieser Fassung war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterurteile. Es handelt sich hierbei um einen eigenständig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes i.S.v. § 110 VwGO. In diesem Verfahren nach § 93a VwGO ist nicht über die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsanträge betreffend die planfestgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie die damit verbundenen Entschädigungsregelungen zu entscheiden. Das gilt auch für die von den Klägern als unzureichend angesehene Begrenzung der Kosten für Schallschutzeinrichtungen auf 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäude (Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses).
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem dargelegten Umfang sind gegeben.
Über die Musterklagen wurde durch die Urteile vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 – letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.) rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform gehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat die Kläger unter Einräumung entsprechender Fristen aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterurteilen wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder ob der Sachverhalt noch nicht geklärt ist. Hierzu haben die Kläger, soweit es um die Frage geht, ob sie im Sinne eines Aufhebungsanspruchs durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), keine substantiierten Angaben gemacht. Ihr Begehren, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 (Begrenzung der Entschädigung auf 30 % des Verkehrswertes) aufzuheben, ordnet der beschließende Senat den Verpflichtungsanträgen der Kläger zu, die auf eine Nachbesserung des Lärmschutzkonzeptes des Beklagten einschließlich der Entschädigungsregelungen zielen.
Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt des hier zu entscheidenden Teils des Streitgegenstands geklärt. Die Lage des Grundstücks der Kläger ist bekannt. Es wird nach dem Ausbau des Flughafens in erheblichem Umfang von Immissionen betroffen sein. Über Lärmschutz- oder Entschädigungsansprüche ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Der Senat ist weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Sache hinsichtlich der Anfechtungsklage gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in den entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte (vgl. Rudisile in Schoch u.a., VwGO Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Derartige Besonderheiten sind hier nicht erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Kläger vom 31. August 2007 (S. 18. ff.) zu den baulichen Gegebenheiten in ihrem Fall und den dazu vorgelegten Unterlagen.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch
Fundstellen