Tenor
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Berlin-Schmöckwitz, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Mit Schriftsatz vom 29. November 2004 hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er zahlreiche Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzeptes gestellt.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klagen erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden, auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger, dessen Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, hat sich ebenso wie der Beklagte und die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden erklärt. Das Verfahren wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 – letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.
Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei, gegebenenfalls auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage in vollem Umfang aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 23. April 2007 hat er dem Gericht mitgeteilt, er beabsichtige weiterhin, das streitige Verfahren umfassend durchzuführen. Den mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 gestellten, im Einzelnen nicht begründeten Antrag des Klägers, ihm “ein inhaltlich aussagekräftiges Protokoll über den Diskurs im Rahmen der mündlichen Verhandlung” in den Musterverfahren zu übermitteln, hat der beschließende Senat mit Schreiben vom 2. April 2007 abgelehnt.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wurde durch den Bescheid vom 14. September 2006 geändert (5. Änderung). Der Änderungsbescheid betrifft Änderungen an den Flugbetriebsflächen (Rollwege) und an den Entwässerungsanlagen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat der Kläger seine Anfechtungsklage erweitert. Er beantragt nunmehr, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F., die er durch die 5. Änderung erhalten hat, aufzuheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 125, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Die Entscheidung beschränkt sich in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teil-Beschluss auf den im Hauptantrag des Klägers enthaltenen Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. dieses Beschlusses vom 21. Februar 2006 aufzuheben. In dieser Fassung war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterurteile. Es handelt sich hierbei um einen eigenständig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes i.S.d. § 110 VwGO. Nicht Gegenstand dieses Beschlusses nach § 93a VwGO sind daher die Änderungen, die der Planfeststellungsbeschluss durch den Bescheid vom 14. September 2006 erfahren hat. In diesem Verfahren nach § 93a VwGO ist ferner nicht über die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsanträge betreffend die planfestgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie die damit verbundenen Entschädigungsregelungen zu entscheiden.
1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem dargelegten Umfang sind gegeben.
Über die Musterklagen wurde durch die Urteile vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 – letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.) rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform gehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat den Kläger mehrfach unter Einräumung entsprechender Fristen aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterurteilen wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder ob der Sachverhalt noch nicht geklärt ist. Hierzu hat der Kläger, soweit es um die Frage geht, ob er im Sinne eines Aufhebungsanspruchs durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), keine substantiierten Angaben gemacht. Das gilt auch für sein Begehren, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 (Begrenzung der Entschädigung auf 30 % des Verkehrswerts) aufzuheben.
Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt des hier zu entscheidenden Teils des Streitgegenstands geklärt. Die Lage des Grundstücks des Klägers ist bekannt. Es wird nach dem Ausbau des Flughafens in erheblichem Umfang von Immissionen betroffen sein. Über Lärmschutz- oder Entschädigungsansprüche ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Der Senat ist weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in den entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte (vgl. Rudisile in: Schoch u.a., VwGO Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Derartiges ist hier nicht erkennbar.
Der ausführlich begründete Schriftsatz des Klägers vom 18. September 2007 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dieser Schriftsatz greift in vielfältiger Hinsicht die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen in den durchgeführten Musterverfahren an. Diese Angriffe betreffen die auf der Ebene der Landesentwicklungsplanung getroffenen Entscheidungen für die Abschaffung des überkommenen Berliner Flughafensystems und für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld als Single-Flughafen und für die Vorzugswürdigkeit des Standorts Schönefeld im Vergleich zum Standort Sperenberg (Verkehrsanbindung, wirtschaftliche Impulse), ferner die Dimensionierung des Single-Flughafens Berlin-Schönefeld und Fragen der (Flug-)Lärmbewertung. Die hiermit verbundenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits Gegenstand der abgeschlossenen Musterverfahren gewesen. Sie sind in den Musterurteilen eingehend erörtert und beantwortet worden.
Der Kläger legt auch in seinem Schriftsatz vom 18. September 2007 nicht dar, dass in seinem Fall rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten vorliegen, die einer Übertragung der Musterurteile in den von ihm problematisierten Grundfragen der angegriffenen Planfeststellung entgegenstehen könnten. Der Schriftsatz vom 18. September 2007 beschränkt sich vielmehr darauf, nach der Art einer Rechtsmittelbegründung den Sach- und Streitstoff der bereits entschiedenen Musterverfahren in wesentlichen Punkten umfassend erneut aufzuwerfen. Der Kläger erstrebt eine gerichtliche Überprüfung der Musterurteile durch den Senat und legt hierzu im Einzelnen dar, dass zahlreiche Beweisanträge, die von seinem Prozessbevollmächtigen und anderen Prozessbevollmächtigten der Musterkläger in der mündlichen Verhandlung der Musterverfahren gestellt worden seien, vom Gericht zu Unrecht abgelehnt worden seien. Diesen Vorwurf verbindet er mit einer detaillierten inhaltlichen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung in den Urteilen der Musterverfahren. Er wiederholt die in den Musterverfahren bereits gestellten und abgelehnten Beweisanträge und stellt weitere Beweisanträge (S. 28 des Schriftsatzes vom 18. Septembers 2007) und verweist auf – nach seiner Ansicht entscheidungserhebliche – tatsächliche Entwicklungen (insbesondere zur Zukunft des Flughafens Berlin-Tempelhof und zu Kostenfragen), die in den Zeitraum nach Verkündung der Urteile in den Musterverfahren fallen.
Nach eingehender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers kommt der beschließende Senat einstimmig zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Grund dafür besteht, in die vom Kläger angestrebte erneute Beweisaufnahme und Beweiswürdigung einzutreten. Die vom Senat in den Musterverfahren zugrunde gelegten Tatsachen, Sachverständigengutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bilden mangels tatsächlicher oder rechtlicher Besonderheiten im Falle des Klägers auch in seinem Verfahren, soweit es seine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006) betrifft, in jeder Hinsicht ausreichend aufgeklärte tatsächliche Entscheidungsgrundlagen. Die Zulassung der vom Kläger gestellten Beweisanträge würde nach Überzeugung des Senats nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits, soweit er Gegenstand dieses Beschlusses ist, verzögern. Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 93a Abs. 2 VwGO, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen.
Der Einwand des Klägers, sein Anhörungsrecht sei bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Musterklagen verletzt worden, weil er zu den Musterverfahren nicht geladen worden sei, steht einer Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Nach § 93a Abs. 1 VwGO kann das Gericht Musterverfahren vorab durchführen und die übrigen Verfahren aussetzen. Der Kläger, dessen Klage nicht zu den Musterverfahren gehört, hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Eine Ladung zu den Musterverfahren sieht die Prozessordnung für die Kläger, deren Verfahren ausgesetzt worden ist, nicht vor.
Den Antrag des Klägers, ihm ein “inhaltlich aussagekräftiges Protokoll über den Diskurs im Rahmen der mündlichen Verhandlung” in den Musterverfahren zu übermitteln, hat der beschließende Senat mit der Begründung abgelehnt, dass mit der Übersendung der Musterurteile und der Niederschrift über die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7. bis 23. Februar 2006 den gesetzlichen Anforderungen des § 93a VwGO und der §§ 159 ff. ZPO in vollem Umfang Genüge getan worden sei. Daran ist festzuhalten. Der notwendige Inhalt einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt sich aus § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 bis 3 ZPO. Danach sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen (§ 160 Abs. 2 ZPO). Die dem Kläger übersandten Sitzungsprotokolle erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Die darüber hinausgehende Verpflichtung des Gerichts, den Gang der mündlichen Verhandlung etwa nach Art eines Wortprotokolls zu erfassen, enthält das Prozessrecht nicht. Im Übrigen waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch Prozessbevollmächtigte der Kläger im Musterverfahren BVerwG 4 A 1075.04 und haben an der gesamten mündlichen Verhandlung teilgenommen. Sie waren daher ohne Weiteres in der Lage, den Kläger über den Termin der mündlichen Verhandlung, die geplante Abfolge in der Erörterung des Sach- und Streitstandes sowie über den Gang der Verhandlung zu unterrichten. Die Verhandlung über die Musterklagen war öffentlich.
Der Einwand des Klägers, nach Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 14. September 2006 in das Klageverfahren scheide eine Entscheidung nach § 93a VwGO aus, weil diese Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 nicht Gegenstand der Musterurteile vom 16. März 2006 gewesen sei, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass die im Änderungsbescheid getroffenen Regelungen unmittelbar an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses treten und auf diese Weise bewirken, dass ein einheitlicher, wenn auch teilweise geänderter Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Dem Gericht ist es jedoch nicht verwehrt, in einer solchen Konstellation den von der Änderung nicht erfassten Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand einer Teilentscheidung über das Aufhebungsbegehren des Klägers zu machen, wenn der von der Änderung nicht berührte Regelungsgehalt einen abtrennbaren, eigenständig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes darstellt. So liegt es hier. Die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 durch den Bescheid vom 14. September 2006 betreffen planfestgestellte Flugbetriebsflächen und Maßnahmen der Entwässerung. Diese Änderungen lassen die Grundentscheidungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zur Planrechtfertigung, zur Standortfrage, zur luftseitigen Kapazität (unabhängiges Zwei-Bahn-System) sowie die Grundkonzeption des aktiven und passiven Lärmschutzes einschließlich der Entschädigungsfragen unberührt. In diesem Regelungsumfang war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterverfahren. Soweit sich der Klageantrag und das Klagevorbringen des Klägers auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in diesem – von den Änderungen des Bescheides vom 14. September 2006 nicht erfassten – Regelungsumfang richten, sind die prozessualen Voraussetzungen, in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO einen Teilbeschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erlassen, erfüllt.
2. Der Antrag des Klägers, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006) aufzuheben, ist nicht begründet. Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe in den genannten Musterurteilen. Diese Gründe, denen nichts hinzuzufügen ist, gelten uneingeschränkt auch für den Kläger. Der Vortrag des Klägers, der Änderungsbescheid vom 14. September 2006 habe eine “Nutzungserweiterung” zur Folge, die mit einer deutlichen Zunahme der Lärmentwicklung und der Schadstoffbelastung sowie mit einer Erhöhung des Sicherheitsrisikos durch kreuzenden Rollverkehr verbunden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Befürchtung des Klägers, diese “erheblichen zusätzlichen Belastungen” führten zu einer Beeinträchtigung seiner Rechte, kann jedenfalls eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in dem Umfang, in dem er Gegenstand der Musterverfahren gewesen ist, nicht begründen. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Änderungen des Bescheides vom 14. September 2006 selbst lassen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006) getroffene Entscheidung für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum (alleinigen) internationalen Verkehrsflughafen der Region Berlin-Brandenburg mit dem Änderungsbescheid vom 14. September 2006 steht und fällt. Dem Anliegen des Klägers, von zusätzlichen Immissionen in Folge der verfügten Änderungen verschont zu bleiben, ist im Rahmen der vom Kläger aufrechterhaltenen Verpflichtungsanträge auf Verbesserung des Lärmschutzkonzepts und der Entschädigungsregelungen im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (i.d.F. vom 21. Februar 2006 und des Änderungsbescheides vom 14. September 2006) nachzugehen.
Unterschriften
Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch, Dr. Philipp
Fundstellen