Entscheidungsstichwort (Thema)
Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten. Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und Ortszuschlag für das dritte Kind
Leitsatz (amtlich)
Der barunterhaltsverpflichtete Beamte hat keinen Anspruch auf den erhöhten Familienzuschlag für sein drittes Kind, wenn der geschiedene Ehegatte für dieses Kind den Ortszuschlag nach dem Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes erhält; auf die Höhe dieser beiden Leistungen kommt es nicht an.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 40
Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Urteil vom 24.05.2004; Aktenzeichen 1 R 18/03) |
VG des Saarlandes (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 3 K 97/02) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Oberregierungsrat im Dienste der Beklagten. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat aus erster Ehe drei unterhaltsberechtigte Kinder (geboren …, … und …), die bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. Diese war seit März 1999 als Angestellte bei der Fachhochschule … beschäftigt und erhielt das Kindergeld sowie im Rahmen der tarifrechtlichen Leistungen einen Ortszuschlag zum Kinderanteil. Seit Januar 2004 ist sie Beamtin.
Im Juli 2001 beantragte der Kläger, ihm mit Rücksicht auf sein drittes Kind zusätzlich ab März 1999 bis Dezember 2000 monatlich 200 DM und ab Januar 2001 monatlich 203,60 DM zu gewähren, da seine geschiedene Ehefrau nicht in den Genuss der Erhöhung nach Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 komme, weil sie nicht Beamtin sei, und er die Erhöhung nicht erhalte, weil die Kinder im Familienzuschlag nicht berücksichtigt würden.
Nach Ablehnung des Antrags und erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers auf den Erhöhungsbetrag zum Familienzuschlag sei gemäß § 40 Abs. 3 und 5 BBesG entfallen, nachdem seine geschiedene Ehefrau, in deren Haushalt die drei gemeinsamen Kinder lebten, ab dem 1. März 1999 eine Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst aufgenommen und bis zu ihrem Wechsel in das Beamtenverhältnis Ortszuschlag gemäß Angestelltentarifrecht einschließlich der kinderbezogenen Anteile erhalten habe. Bei den kinderbezogenen Anteilen des tarifrechtlichen Ortszuschlags handele es sich um eine dem Familienzuschlag nach Stufe zwei oder einer der folgenden Stufen entsprechende Leistung. Dass der für das dritte und jedes weitere Kind gewährte Erhöhungsbetrag deutlich höher ausfalle als die entsprechende Stufe des Ortszuschlags nach dem Angestelltentarifrecht, stehe der Einstufung als “entsprechende Leistung” nicht entgegen. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Konkurrenzregelung finde eine sachliche Rechtfertigung in dem gesetzgeberischen Anliegen, kinderbezogene Gehalts- bzw. Vergütungsbestandteile aus öffentlichen Kassen in Fallgestaltungen, in denen mehrere im öffentlichen Dienst stehende Personen dem Grunde nach berechtigt sind, nur einmal zu leisten. Es sei sachgemäß, dass derjenige Ehegatte die kinderbezogenen Gehalts- oder Vergütungsbestandteile erhalte, dem auch das Kindergeld gewährt werde. Der Kläger gehe selbst davon aus, dass er mit den ihm verbleibenden Teilen seiner Bezüge amtsangemessen alimentiert sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2004 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. April 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24. August 2001 und vom 20. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für sein drittes Kind für die Zeit von März 1999 bis einschließlich Juni 2003 einen dem Erhöhungsbetrag zum Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind entsprechenden Betrag und für die Zeit von Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2003 einen Betrag zu zahlen, der dem erhöhten Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind abzüglich dessen entspricht, was seiner geschiedenen Ehefrau in der betreffenden Zeitspanne als Angestellte im öffentlichen Dienst als kinderbezogener Anteil des Ortszuschlages für das dritte gemeinsame Kind geleistet wurde.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält den Ausschluss des Klägers von dem im Hinblick auf das dritte Kind erhöhten Familienzuschlag für verfassungskonform.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf erhöhte Besoldung wegen seines bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden dritten Kindes hat.
Der Kläger ist von dem Familienzuschlag der Stufe vier gemäß § 40 Abs. 5 BBesG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags nach Stufe zwei oder einer der folgenden Stufen demjenigen Beamten gewährt, der Anspruch auf das Kindergeld hat, wenn neben ihm einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, der kinderbezogene Familienzuschlag zustünde. Gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG steht dem Familienzuschlag nach Stufe zwei oder einer der folgenden Stufen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.
Dass die geschiedene Ehefrau des Klägers während des im Streit befindlichen Zeitraums als Angestellte an der Fachhochschule … im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG “im öffentlichen Dienst” beschäftigt war und dass sie für das dritte gemeinsame Kind berechtigt Kindergeld erhalten hat, steht außer Streit. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers eine dem Familienzuschlag nach Stufe vier (für das dritte Kind; vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 BBesG) “entsprechende Leistung” gewährt worden ist. Der ihr nach dem Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes zustehende Ortszuschlag entspricht dem Familienzuschlag nach dem Beamtenbesoldungsrecht.
Der Kläger begehrt Leistungen des kinderbezogenen Familienzuschlags der Stufe vier. Sie sollen den vermehrten Alimentationsbedürfnissen eines Beamten mit mehr als zwei Kindern Rechnung tragen. Das kommt im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes zum Ausdruck, wonach sich die in der Familienzuschlagstabelle zum Bundesbesoldungsgesetz (Anlage V) angegebenen Beträge um den jeweils exakt bezeichneten Betrag für das dritte und jedes weitere Kind “erhöhen”. Dies gilt ebenfalls für die in Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 – BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) ausgewiesenen oder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – BVerfGE 99, 300) zusätzlich zu leistenden Beträge (vgl. dazu Urteil vom 17. Juni 2004 – BVerwG 2 C 34.02 – BVerwGE 121, 91 ff.). Dass der Gesetzgeber den Familienzuschlag ab der Stufe drei nicht als Endbetrag, sondern als zusammengesetzten Betrag ausgewiesen hat, ist nur von gesetzestechnischer Bedeutung. Rechtsqualität und Einheitlichkeit der Leistung bleiben davon unberührt.
Die dem Familienzuschlag gemäß §§ 39, 40 BBesG gleich stehenden Leistungen werden von § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG partiell präzisiert. Dazu gehören der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes und das Mutterschaftsgeld. Diese Zahlungen “entsprechen” nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung immer dem besoldungsrechtlichen Familienzuschlag. Die normativen Beispiele bilden zugleich den Maßstab, unter welchen Voraussetzungen von einer “sonstigen entsprechenden Leistung” auszugehen ist.
Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127 S. 40; auch Urteile vom 11. Juni 1985 – BVerwG 2 C 4.82 – Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 9 S. 27 und vom 15. November 2001 – BVerwG 2 C 69.00 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29 – zur Konkurrenzregelung für den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag). Danach soll derselbe Umstand nicht zugleich bei mehreren Personen berücksichtigt werden, wenn die Besoldung an familienbezogene Merkmale anknüpft. Von einer “Doppelzahlung” kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung.
Der den Angestellten des öffentlichen Dienstes gezahlte Ortszuschlag gemäß § 29 BAT “entspricht” nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten dem Familienzuschlag gemäß §§ 39, 40 BBesG. Dies wird bereits dadurch indiziert, dass die Tarifbestimmungen über den in § 40 Abs. 5 BBesG ausdrücklich erwähnten “Sozialzuschlag” sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolge auf § 29 BAT verweisen.
Der tarifrechtliche Ortszuschlag wie auch der besoldungsrechtliche Familienzuschlag verfolgen dasselbe sozialpolitische Ziel, nämlich einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung zu leisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 – 2 BvR 1476/01 – NVwZ 2004, 336). Die Leistungsvoraussetzungen sind in § 29 BAT in enger Anlehnung an § 40 Abs. 2 BBesG geregelt. Ebenso wie der Familienzuschlag wird der Ortszuschlag monatlich mit dem Gehalt gezahlt.
Um dem Familienzuschlag zu “entsprechen”, müssen die zu vergleichenden Leistungen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in derselben Höhe gezahlt werden. Das folgt aus der Gegenüberstellung des besoldungsrechtlichen Familienzuschlags und des Sozialzuschlags nach dem Tarifrecht der Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Übereinstimmend legen § 41 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) wie auch § 33 des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) fest, dass der Arbeiter als Sozialzuschlag den Betrag erhält, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde. Da der Sozialzuschlag nicht die Höhe des Familienzuschlags erreichen muss, um sich als “entsprechende Leistung” darzustellen, braucht auch der Ortszuschlag derartigen Anforderungen nicht zu genügen. Das lässt sich anhand der tarifrechtlichen und gesetzlichen Fortentwicklung dieser Zuschläge und der Reaktion des Gesetzgebers hierauf nachzeichnen:
In dem Zeitraum September 2001 bis Dezember 2004 erhöhte sich der Sozialzuschlag für jedes Kind von 169,58 DM auf 90,57 € (vgl. Scheuring/Lang, BMT-G, Stand: Mai 2005, § 33 BMT-G Erläuterung 12). Er blieb damit deutlich hinter den Beträgen zurück, die ab dem Jahre 1999 beim Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gemäß der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes und Art. 9 § 2 – BBVAnpG 99 wie auch in den Folgejahren bis zum Jahre 2003 (vgl. Anhang 2 zu Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ≪Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004≫ vom 10. September 2003 ≪BGBl I S. 1798≫) vorgesehen waren. Danach stieg der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um mindestens 230,58 € an. Da der Gesetzgeber trotz der vorgefundenen erheblichen Differenz zwischen den kinderbezogenen Lohn- und Besoldungsbestandteilen den Sozialzuschlag und den Familienzuschlag nach wie vor als gleichwertig betrachtet, sind Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Zahlungen kein Kriterium, um eine “entsprechende Leistung” im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG auszuschließen.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende “entsprechende Leistung” deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ≪22≫; 81, 363 ≪375≫; BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 – BVerwG 2 A 2.85 – Buchholz 235 § 19a BBesG Nr. 2 m.w.N., vom 27. August 1992 – BVerwG 2 C 41.90 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26 und vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 29.04 – ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Dabei hat der Gesetzgeber als hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, dass den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ≪16 f.≫; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – BVerwG 2 C 27.95 – BVerwGE 101, 116 ≪121≫).
Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39 ≪58≫ m.w.N.; BVerwG, u.a. Urteil vom 25. Februar 1988 – BVerwG 2 C 65.86 – Buchholz 240.1 Nr. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, a.a.O.). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 11.89 – Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10 m.w.N. und vom 25. April 1996, a.a.O.).
Es hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, wenn der Besoldungsgesetzgeber demjenigen Elternteil den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags oder die – an dessen Stelle tretende – sonstige Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG zuerkennt, dem nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts das Kindergeld gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 – BVerwG 2 C 41.90 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 – 2 BvR 1476/01 – NVwZ 2004, 336).
Bei der Kindergeldregelung ging es dem Gesetzgeber darum, diese Leistung ungeteilt demjenigen zukommen zu lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich übernommen hat. Dieses sozialpolitische Ziel hat sich der Besoldungsgesetzgeber zu Eigen gemacht und den Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gebunden. Damit trägt die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rechnung. Sie knüpft an die durch die Haushaltsgemeinschaft vorgegebene Lebens-, Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft an.
Von dieser Situation des Kindergeld- und Familienzuschlagsberechtigten unterscheidet sich die Situation des Barunterhaltsverpflichteten, der das Kind nicht betreut. Soweit das Kind in die Wohngemeinschaft integriert ist, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugute kommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Dagegen würden diese Einkünfte, wenn sie dem Barunterhaltsverpflichteten zuflössen, nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlung in entsprechender Höhe führen (vgl. § 1602 ff. BGB). Die Differenzierung der Familienzuschlagsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Kindergeldberechtigung ist somit nicht willkürlich und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die Regelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht unter Berücksichtigung der Ungleichwertigkeit der verschiedenen Zulagen. Dass die zusätzlich zu dem Gehalt der geschiedenen Ehefrau gezahlten kinderbezogenen Leistungen für das dritte Kind als Anteil im Ortszuschlag um mehr als 140 € pro Monat hinter dem Betrag zurückbleiben, den der Kläger als Familienzuschlag erhalten würde (vgl. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT), wenn er kindergeldberechtigt wäre, ist Folge der Einbeziehung weiterer Leistungen nach unterschiedlichen Vergütungssystemen in die Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 5 BBesG. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber nicht gehalten, ein daraus resultierendes finanzielles Gefälle auszugleichen. Besoldungsregelungen, die darauf verzichten, vergleichsweise bestehende Defizite der Vergütung des auf privatrechtlicher Grundlage im öffentlichen Dienst tätigen geschiedenen Ehepartners anderweitig zu kompensieren, bewegen sich noch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Besoldungsgesetzgeber eröffnet ist. Der unterschiedliche Umfang von (tarifrechtlichem) Ortszuschlag und Sozialzuschlag einerseits sowie (besoldungsrechtlichem) Familienzuschlag andererseits beruht auf der Verschiedenartigkeit der Vergütungssysteme, die jeweils anderen Strukturprinzipien folgen. Auf die Höhe der Orts- und Sozialzuschläge, die in Wahrnehmung der Tarifautonomie ausgehandelt werden, hat der Besoldungsgesetzgeber keinen Einfluss. Sie können niedriger oder höher als der Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz sein. Verfassungsrecht gebietet es nicht, dass die besoldungsrechtliche Konkurrenzregelung Rücksicht auf die unterschiedliche Höhe der Zuschläge nimmt. Darüber hinaus durfte der Gesetzgeber in Rechnung stellen, dass mit der Berufstätigkeit des früheren Ehepartners im öffentlichen Dienst die Belastung des Barunterhaltsverpflichteten insgesamt – also sowohl hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau als auch hinsichtlich der Kinder – abnimmt.
§ 40 Abs. 5 BBesG ist mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützten Alimentationsprinzip vereinbar.
Zwar genügt die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern grundsätzlich erst dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf das in der Familiengemeinschaft lebende dritte und jedes weitere Kind ein höheres Nettoeinkommen erzielt, das ausreicht, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (vgl. BVerfGE 81, 363 ≪380 f.≫; 99, 300 ≪321≫; BVerwGE 121, 91 ≪98≫). Von diesen den Alimentationsmehrbedarf auslösenden Gegebenheiten unterscheidet sich die Lage des barunterhaltsverpflichteten Elternteils, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Dieser ist, wenn der andere Elternteil ebenfalls berufstätig ist, nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, ohne Rücksicht auf seine eigene individuelle Leistungsfähigkeit und auf Zuwendungen Dritter an das Kind – auch in Form des Betreuungsunterhalts – den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachtenswerten Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken. Das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪306 ff.≫; BGH, Beschluss vom 21. März 1979 – IV ZB 136/78 – BGHZ 74, 86 ≪89 ff.≫ – Anlage 10).
Obgleich die Versagung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag zu einer Verminderung der dem barunterhaltsverpflichteten Beamten zur Verfügung stehenden Mittel führt, konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, dass die amtsangemessene Alimentation des Klägers in Frage gestellt ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst davon ausgeht, mit den ihm verbleibenden Bezügen amtsangemessen alimentiert zu sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer, Dr. Heitz
Fundstellen
Haufe-Index 1462333 |
ZTR 2006, 171 |
DÖV 2006, 352 |
NPA 2006 |
Städtetag 2006, 42 |