Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 18 K 09.4652) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2010 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren darüber gestritten, ob das Jugendamt der Beklagten verpflichtet ist, die Elterneignung der Klägerin zu 1 als Adoptionsbewerberin nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu prüfen.
Rz. 2
Hintergrund hierfür war der Wunsch der Klägerin zu 1, einer deutschen Staatsangehörigen marokkanischer Herkunft, dem 1998 geborenen Kläger zu 2, der marokkanischer Staatsangehöriger ist und in einem Kinderheim in Casablanca lebt, die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, um ihn dort zu adoptieren.
Rz. 3
Im parallel geführten ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung eines Einreisevisums für den Kläger zu 2 blieb den Klägern letztinstanzlich der Erfolg versagt (Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 – BVerwG 1 C 16.09 – DVBl 2011, 287).
Rz. 4
Im Rechtsstreit um die Elterneignungsprüfung, den die Kläger insbesondere angestrengt hatten, um die Erfolgsaussichten im ausländerrechtlichen Verfahren zu verbessern, haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 30. Juni 2011 nach Stellung der Anträge die Revision zurückgenommen. Die Beklagte hat der Rücknahme widersprochen.
Rz. 5
Am 19. Juli 2011 haben die Kläger ihren Antrag auf Prüfung der Elterneignung bei dem Jugendamt der Beklagten zurückgenommen und im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Rz. 6
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Sie verfolgt ihren Antrag weiter, die Revision zurückzuweisen. Dazu macht sie geltend, sie habe unter anderem wegen einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse daran, dass der Rechtsstreit fortgesetzt werde und eine Sachentscheidung des Gerichts ergehe.
Rz. 7
Die Kläger beantragen nunmehr festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 8
Der Feststellungsantrag der Kläger, über den mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.
Rz. 9
Dies führt zur Feststellung der Erledigung in der Hauptsache und entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zur Feststellung der Wirkungslosigkeit des Urteils der Vorinstanz (vgl. Urteile vom 24. Juli 1980 – BVerwG 3 C 120.79 – BVerwGE 60, 328 ≪335≫; vom 12. April 2001 – BVerwG 2 C 16.00 – BVerwGE 114, 149 ≪155≫ und vom 29. Juni 2001 – BVerwG 6 CN 1.01 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 149).
Rz. 10
1. Mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung haben die Kläger von ihrem ursprünglichen Antrag Abstand genommen und begehren nunmehr in zulässiger Weise die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Übergang vom ursprünglichen Klage- bzw. Rechtsmittelantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen der §§ 91, 142 VwGO (stRspr; vgl. Urteile vom 22. Januar 1998 – BVerwG 2 C 4.97 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16; vom 29. Juni 2001 a.a.O. und vom 20. Oktober 2010 – BVerwG 6 C 20.09 – juris Rn. 16). Die Kläger durften auch noch im Revisionsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Urteile vom 22. Januar 1993 – BVerwG 8 C 40.91 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 100 S. 48 und vom 17. Februar 1993 – BVerwG 11 C 17.92 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 101).
Rz. 11
2. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, weil ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (2.1) und die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat (2.2).
Rz. 12
2.1 Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Dem mit der Klage verfolgten ursprünglichen Begehren der Kläger, die Prüfung der allgemeinen Elterneignung der Klägerin zu 1 als Adoptionsbewerberin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG zu erreichen, ist durch die Rücknahme dieses Antrags bei der Beklagten die Grundlage entzogen worden. Durch dieses nach Klageerhebung eingetretene außerprozessuale Ereignis ist, weil die Prüfung der Elterneignung nur auf Antrag erfolgt, die Klage gegenstandslos geworden (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – BVerwGE 87, 62 ≪64 f.≫ und vom 12. April 2001 a.a.O. ≪151 f.≫).
Rz. 13
Dem Eintritt der Hauptsacheerledigung durch die Rücknahme des Antrags steht der Hinweis der Beklagten auf eine “verschleierte Klagerücknahme” bzw. eine unzulässige “Flucht in die Erledigungserklärung” nicht entgegen. Daraus kann nicht gefolgert werden, die Kläger seien (nach Erhebung der Leistungsklage) rechtlich daran gehindert gewesen, ihren Antrag auf Elterneignungsprüfung zurückzunehmen (vgl. Urteil vom 14. April 1989 – BVerwG 4 C 22.88 – Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 = NVwZ 1989, 860). Auf die Gründe, warum die Kläger den Antrag auf Elterneignungsprüfung zurückgenommen haben, kommt es für die Frage, ob die Hauptsache erledigt ist, nicht an (vgl. Urteil vom 14. April 1989 a.a.O.; Beschluss vom 19. Mai 1995 – BVerwG 4 B 247.94 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 108).
Rz. 14
2.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Hauptsacheerledigung hier festzustellen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Klage begründet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin zwar dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war (Urteile vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 86.86 – Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 12; vom 22. August 2007 – BVerwG 6 C 28.06 – Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 212 Rn. 18 und vom 20. Oktober 2010 a.a.O. juris Rn. 17). Die Beklagte verfügt jedoch nicht über ein solches nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Urteile vom 25. März 1981 – BVerwG 8 C 85.80 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104 S. 2 und vom 31. Oktober 1990 a.a.O. S. 67).
Rz. 15
a) Die von ihr geltend gemachte Gefahr, dass die Kläger dasselbe Begehren in absehbarer Zeit erneut an sie herantragen könnten und dies zudem hinreichend wahrscheinlich sei, liegt nicht vor. Dagegen spricht bereits die Rücknahme des Antrags auf Elterneignungsprüfung und die (wenn auch im Ergebnis rechtlich folgenlose) Erklärung der Kläger, die Revision zurückzunehmen. Überdies steht der Annahme einer solchen Gefahr die gesamte Prozessgeschichte des Streitfalles entgegen. So sind die genannten (Rücknahme-)Erklärungen der Kläger auch darauf zurückzuführen, dass der Senat die Kläger in der mündlichen Verhandlung – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Entscheidung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur Visumsfrage (Urteil vom 26. Oktober 2010 a.a.O.) – auf ihre mangelnden Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Zudem hatten die Kläger den Antrag auf Durchführung der Elterneignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG vornehmlich aus ausländerrechtlichen Überlegungen gestellt, denen durch das genannte Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts der Boden entzogen worden ist. Des Weiteren hat der 1. Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich auf das Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens (vgl. Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 25. Juni 2009 ≪BGBl II S. 602≫ und die Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 über das Inkrafttreten dieses Gesetzes ≪BGBl II S. 1527≫) und die damit verbundene Einführung eines zwischenstaatlichen Verfahrens hingewiesen, das speziell auf die Inpflegenahme von Kindern auf der Grundlage einer Kafala zugeschnitten ist (Urteil vom 26. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 16). Wegen dieser Änderung der Rechtslage ist zu erwarten, dass sich die Rechtsfragen des ursprünglichen Klageverfahrens weder im Verhältnis der Beteiligten zueinander in dieser Weise nochmals stellen noch dass sie sich – was die Beklagte auch so nicht geltend macht – in gleicher Weise in künftigen oder bei der Beklagten bereits anhängigen Verfahren stellen werden.
Rz. 16
b) Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dass der Senat noch eine Sachentscheidung über ihren Antrag, die Revision zurückzuweisen, trifft, ergibt sich im Verhältnis der Beteiligten zueinander auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer etwaigen präjudiziellen Wirkung für das noch anhängige Adoptionsverfahren vor dem Amtsgericht (Familiengericht). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass durch eine Sachentscheidung des Senats über die Prüfung der Elterneignung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG die Entscheidung des Amtsgerichts in anderer oder stärkerer Weise beeinflusst würde als dies durch die (bereits erfolgte) Rücknahme dieses Antrags durch die Klägerin der Fall ist.
Rz. 17
c) Schließlich vermag die Beklagte ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch daraus nicht herzuleiten, dass sie vorbringt, die Kläger hätten “über sämtliche Instanzen hinweg” eine Verletzung des Art. 6 GG geltend gemacht, so dass “diesbezüglich im Wege des actus-contrarius-Grundsatzes ein erhebliches (ideelles) Feststellungsinteresse der Behörde” bestehe (Schriftsatz der Beklagten vom 3. August 2011, S. 3). Ein Feststellungsinteresse der Beklagten aus einem vorangegangenen Grundrechtseingriff abzuleiten (vgl. Urteil vom 21. November 1980 – BVerwG 7 C 18.79 – BVerwGE 61, 164 ≪166 f.≫), kommt hier nicht in Betracht, weil sich die Beklagte mangels Grundrechtsberechtigung schon nicht selbst auf das grundrechtlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann. Das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) vermittelt ihr keine eigene (subjektive) Rechtsposition, sondern kann nur als Rechtfertigung für Eingriffe in das Elternrecht dienen. Überdies haben die Kläger mit der Rücknahme ihres Antrags und der Erledigungserklärung der Sache nach auch ihr Vorbringen zu einer etwaigen Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Beklagte fallen gelassen, so dass sich die Beklagte nicht mehr länger einem solchen “Vorwurf” ausgesetzt sieht oder über die erklärte Antragsrücknahme und Verfahrenserledigung hinaus einer “Rehabilitation” bedürfte.
Rz. 18
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Beklagte ist in dem allein noch streitgegenständlichen kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Hauptsacheerledigung unterlegen und hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). § 161 Abs. 2 VwGO, der eine Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht, bezieht sich nur auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und ist auf den vorliegenden Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht anwendbar (vgl. u.a. Beschluss vom 17. Dezember 1993 – BVerwG 3 B 134.92 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103).
Unterschriften
Hund, Dr. Störmer, Dr. Häußler, Dr. Fleuß
Ri'inBVerwG Stengelhofen ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Hund
Fundstellen