Leitsatz (amtlich)
1. Aktives Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis sind strikt voneinander zu trennen und können nicht gleichzeitig bestehen.
2. Bestimmt das Gesetz, dass der Beamte mit dem Ende oder mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand tritt, so ist der Beamte während des gesamten letzten Tages dieses Monats aktiver Beamter. Der Monat ist erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen ist, d.h. mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats.
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 19.03.2020; Aktenzeichen 3 B 18.2496) |
VG Regensburg (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen RN 1 K 15.1304) |
Tenor
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2020 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers bei der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG die Zeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu berücksichtigen.
Der Versorgungsfeststellungsbescheid vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand im Hinblick auf die Anwendung einer für den Kläger günstigen versorgungsrechtlichen Regelung.
Rz. 2
Der 1955 geborene Kläger stand als Sozialamtsrat im Dienst des beklagten Freistaats. Mit dem am 12. Dezember 2014 zugestellten Bescheid versetzte der Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Bei der Berechnung der ab dem 1. Januar 2015 gezahlten Versorgungsbezüge ging der Beklagte hinsichtlich der Zurechnungszeit von der bis Ende 2014 geltenden Regelung aus. Danach wird die Zeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet. Demgegenüber beanspruchte der Kläger, dass entsprechend der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Regelung für die Zurechnungszeit der Zeitraum bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres berücksichtigt wird, d.h. zwei Jahre mehr. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass seine aktive Dienstzeit bis zur letzten Sekunde des Jahres 2014 gedauert habe und er erst mit Beginn des 1. Januar 2015 in den Ruhestand getreten sei.
Rz. 3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Bayerischen Beamtengesetz beginne der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden sei, hier mit Ende des 31. Dezember 2014 um 24:00 Uhr. Durch die Formulierung habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Versorgungsfall rechtlich noch dem abgelaufenen Monat zugerechnet werden solle. Dieser Ansicht stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Monat Dezember 2014, punktuell am 31. Dezember 2014 um 24:00 Uhr, sowohl aktiver Beamter als auch Ruhestandsbeamter gewesen sei. Mit der Ausdehnung der Zurechnungszeit auf die Vollendung des 62. Lebensjahres habe der Gesetzgeber nur Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2014 erfassen wollen.
Rz. 4
Hiergegen richtet sich die bereits vom Berufungsgericht wegen Divergenz zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2020 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2016 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers bei der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG die Zeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu berücksichtigen und den Versorgungsfeststellungsbescheid vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24 Juni 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Rz. 5
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG sowie § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Für die Berechnung der Zurechnungszeit ist die Zeit von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung seines 62. Lebensjahres maßgeblich. Denn auf den Kläger findet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Art. 23 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - BayHG 2015/2016) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 511) Anwendung. Der Ruhestand des Klägers begann erst am 1. Januar 2015; zu diesem Zeitpunkt ist aber auch Art. 11 Nr. 3 BayHG 2015/2016 in Kraft getreten, durch den in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG die Zahl "60." durch die Zahl "62." ersetzt worden ist.
Rz. 7
1. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt der Ruhestand an dem Tag, der auf das Datum folgt, mit welchem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten - so gebräuchliche Formulierungen -, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 47.07 - Buchholz 239.1 § 66 BeamtVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 9; Beschlüsse vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 116 Rn. 17 und vom 7. Dezember 2015 - 2 B 79.14 - Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 3 Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ≪36≫). Aufgrund der hier maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Landesbeamten- und Beamtenversorgungsrechts gilt dies auch für den Fall des Klägers.
Rz. 8
Im Versorgungsrecht ist die Rechtslage maßgeblich, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8). Art. 11 Abs. 2 BayBeamtVG schreibt vor, dass der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands entsteht. Damit ist deutlich, dass sich das Ruhegehalt, das nach Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet wird, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands bemisst. Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, beginnt der Ruhestand gemäß Art. 71 Abs. 3 BayBG mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Rz. 9
Da dem Kläger die Zurruhesetzungsverfügung am 12. Dezember 2014 zugestellt worden ist, beginnt sein Ruhestand mit dem Ende des Monats Dezember 2014; die Zurruhesetzungsverfügung vom 8. Dezember 2014 spricht ausdrücklich davon, dass der Ruhestand mit Ablauf des Monats beginnt, in dem dem Kläger der Bescheid zugestellt wird. Der Monat ist aber erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen ist, d.h. mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats. Während des gesamten letzten Tages des Monats Dezember 2014 war der Kläger aktiver Beamter.
Rz. 10
Während das Verwaltungsgericht diese Annahme noch ausgeschlossen hat (UA S. 6), hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu der seine Auffassung erst ermöglichenden Erwägung bekannt (UA Rn. 16), der Kläger sei in einem Monat - wenn auch nur punktuell am 31. Dezember 2014 um 24:00 Uhr - sowohl aktiver Beamter als auch Ruhestandsbeamter gewesen. Diese Annahme verletzt revisibles Recht. Das Beamtenverhältnis, in dem ein Beamter zu seinem Dienstherrn steht, kann nicht gleichzeitig ein aktives Beamtenverhältnis und ein Ruhestandsbeamtenverhältnis sein. Die gegenteilige Annahme ist mit den grundlegenden Unterschieden der beiden Rechtsverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Pflichtenstellung des Beamten, nicht vereinbar.
Rz. 11
Im Sinne des Beamtenstatusgesetzes (§ 3) ist "Beamtenverhältnis" das aktive Beamtenverhältnis. Dieses Beamtenverhältnis wird nach § 21 BeamtStG beendet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Aus § 21 Nr. 4 BeamtStG folgt unmittelbar, dass der Gesetzgeber den Zustand nach dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr dem - aktiven - Beamtenverhältnis zurechnet. Nach § 34 Satz 1 BeamtStG hat sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Für Ruhestandsbeamte - Beamte, deren Beamtenverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand beendet worden ist - besteht diese Rechtspflicht nicht mehr. Ein aktiver Beamter erhält eine Besoldung (Art. 4 BayBesG), ein Ruhestandsbeamter (Art. 2 Abs. 2 BayBeamtVG) hat Anspruch auf ein Ruhegehalt; der Anspruch entsteht nach Art. 11 Abs. 2 BayBeamtVG mit dem Beginn des Ruhestands. Bei aktiven Beamten bestimmt sich die Disziplinarwürdigkeit ihres Verhaltens nach § 47 Abs. 1 BeamtStG, bei Ruhestandsbeamten nach § 47 Abs. 2 BeamtStG.
Rz. 12
Zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr existiert keine, auch keine logische Sekunde (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 - NJW 2007, 2045 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 2 B 79.14 - Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 3 Rn. 9). Abzulehnen ist danach bei Versorgungsfällen insbesondere die Vorstellung, der Versorgungsfall trete regelmäßig mit dem Ende des Monats, aber vor dem Ersten des folgenden Monats ein (so aber noch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 - 2 C 142.59 - BVerwGE 12, 46 ≪49≫ entgegen BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1957 - 2 C 28.57 - BVerwGE 6, 58).
Rz. 13
Da aktives Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis zeitlich strikt zu trennen sind, der Kläger aber während des gesamten 31. Dezember 2014 noch aktiver Beamter war, zwischen den Tagen auch keine logische Sekunde existiert und der Versorgungsfall als Ereignis einem bestimmten Tag zugerechnet werden muss, kommt für den Eintritt in den Ruhestand nur der Zeitpunkt in Betracht, an dem der letzte Tag des aktiven Dienstverhältnisses des Klägers zur Gänze abgelaufen ist. Das ist der Beginn des 1. Januar 2015.
Rz. 14
Auch die Gesetzesmaterialien stützen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht, das sich insoweit (UA Rn. 17 f.) lediglich auf eine ungenaue Zusammenfassung bezieht. Die eigentliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Haushaltsgesetz 2015/2016 (LT-Drs. 17/2871 S. 51 zu Art. 11 Nr. 3) bringt die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Beschränkung auf Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2014 tatsächlich nicht zum Ausdruck. Denn in der Begründung ist lediglich ausgeführt, dass die im Rentenrecht vorgenommene Verbesserung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten auf die Beamtenversorgung über eine Anhebung des Bemessungszeitraums der Zurechnungszeit um zwei Jahre auf das Ende des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, übertragen werden soll.
Rz. 15
Auch die Erwägung, der innere Grund für den Versorgungsfall - die Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung - sei schon im Jahr 2014 und damit vor dem Inkrafttreten der versorgungsrechtlichen Neuregelung eingetreten (so Heydemann, NVwZ 2016, 395 f.), führt hier nicht weiter. Maßgeblich ist nicht der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers oder die Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung. Entscheidend sind die gesetzlichen Bestimmungen, die den Eintritt des Ruhestands des Klägers und das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung regeln.
Rz. 16
Für den Senat ist das Bestreben des Gesetzgebers nachvollziehbar, sämtliche Beamte, denen die Verfügung über ihre Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit innerhalb eines Jahres zugestellt wird, hinsichtlich der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - hier bei der Bemessung der Zurechnungszeit - gleich zu behandeln, wenn die gesetzliche Neuregelung dieses versorgungsrechtlichen Merkmals erst mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft tritt. Dem Gesetzgeber ist es aber ohne Weiteres möglich, dieses gesetzgeberische Ziel durch eine entsprechende Regelung des Inkrafttretens zu erreichen (Art. 17 BayHG 2015/2016). In Betracht kommt eine Bestimmung, dass die Neuregelung in Art. 11 Nr. 3 BayHG 2015/2016 nur für solche Beamte und Richter gilt, denen die Zurruhesetzungsverfügung erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung - am 1. Januar 2015 - zugestellt wird.
Rz. 17
2. Die vorstehend dargestellte beamtenversorgungsrechtliche Rechtslage kann - eben wegen deren Besonderheit - auch nicht durch die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung anderer Bundesgerichte in Frage gestellt werden.
Rz. 18
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 - NJW 2007, 2045) betrifft die Frage, ob ein Schriftsatz noch die Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt hat. Maßgeblich ist, ob der Schriftsatz noch bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist beim Gericht vollständig eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW 2003, 3487). Im vorliegenden Fall hingegen geht es um die umgekehrte Situation, dass der rechtlich relevante Umstand - Eintritt in den Ruhestand - erst dann eintritt, wenn der letzte Tag des Monats zur Gänze abgelaufen ist.
Rz. 19
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - IV ZR 356/15 - (NJW 2017, 394) betrifft Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und nicht unmittelbar den Zeitpunkt des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand. Im Zentrum der Erwägungen des Bundesgerichtshofs steht nicht die hier gebotene genaue Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen, sondern die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (Rn. 12 ff.).
Rz. 20
Auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 521/65 - (BAGE 18, 345) hat nicht die Auslegung von gesetzlichen Regelungen zum Gegenstand. Vielmehr geht es um die Auslegung einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung, in der das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers "am 30. Juni" (oder "zum 30. Juni") endete.
Rz. 21
Der Verweis auf die zu § 188 BGB vertretenen Rechtsauffassungen führt ebenfalls nicht weiter. Hier geht es um die Auslegung anderer gesetzlicher Vorschriften. Zudem regelt § 188 BGB den Ablauf einer Frist, innerhalb der die zur Fristwahrung notwendige Handlung vorgenommen worden sein muss.
Rz. 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Fundstellen
BVerwGE 2021, 293 |
ZBR 2021, 90 |
ZTR 2021, 108 |
DÖV 2021, 272 |
JZ 2021, 46 |
VR 2021, 143 |
FSt 2021, 811 |