Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienzuschlag der Stufe 1. Eigenmittelgrenze. Bruttoprinzip. Barunterhalt. nacheheliche Unterhaltspflicht. kinderbezogener Teil des Familienzuschlages (Stufe 2). allgemeiner Gleichheitssatz. gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages mit dem Bruttobetrag einzustellen.
Die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 141 Abs. 1-2; BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen 6 A 1376/02) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.02.2002; Aktenzeichen 26 K 4527/00) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Oberamtsrätin im Dienst des Beklagten. Ihre Ehe wurde im Jahre 1998 geschieden. Sie ist ihrem früheren Ehemann nicht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet. Bei der Scheidung wurde ihr die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter übertragen. Diese lebte nach der Scheidung jedenfalls bis Ende des Jahres 2000 in der Wohnung der Klägerin. Daher erhielt die Klägerin den Familienzuschlag der Stufe 1, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) sowie Kindergeld für die Tochter. Der frühere Ehemann zahlte im Jahre 1999 für die Tochter Unterhalt in Höhe von monatlich 640,00 DM.
Ab 1. Februar 2000 erhöhte er den Unterhalt auf monatlich 749,00 DM. Daraufhin stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 in Höhe von monatlich 189,42 DM (brutto) mit der Begründung ein, nunmehr überschritten die für die Tochter zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gesetzliche Grenze in Höhe des Sechsfachen des Betrages der Stufe 1. Diese Grenze liege bei monatlich 1 136,52 DM (189,42 DM × 6), während sich die Eigenmittel auf monatlich 1 181,06 DM beliefen (Unterhalt des Vaters von 749,00 DM; Kindergeld von 270,00 DM; kinderbezogener Teil des Familienzuschlages von 162,06 DM brutto).
Ab 1. September 2000 verringerte der frühere Ehemann die Unterhaltsleistungen auf monatlich 700,00 DM, sodass die Eigenmittelgrenze auch nach dem Rechtsstandpunkt des Beklagten um monatlich 4,46 DM unterschritten wurde.
Die Klägerin beansprucht den Familienzuschlag der Stufe 1 auch für die Monate Februar bis August 2000. Die nach erfolglosem Antrag und Widerspruch erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg, ist aber in der Berufungsinstanz abgewiesen worden. In dem Berufungsurteil heißt es, bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG sei der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) mit dem Bruttobetrag einzustellen. Die Regelung führe den „kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages” ohne Attribute, wie „gewährt”, „geleistet” oder „gezahlt” als Eigenmittel auf. Daraus folge, dass der sich aus den Besoldungsvorschriften ergebende Bruttobetrag gemeint sei. Auch könne für diesen Rechnungsposten nichts anderes gelten als für den „Betrag der Stufe 1”, dessen sechsfache Höhe die Eigenmittelgrenze bilde. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass hier der Bruttobetrag zugrunde zu legen sei. Die Berücksichtigung der Bruttobeträge trage den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rechnung.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, Eigenmittel im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG seien nur diejenigen Mittel, die tatsächlich eingesetzt werden könnten, um den Lebensunterhalt der aufgenommenen Person zu bestreiten. Daher sei der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) mit dem nach Steuern verbleibenden Nettobetrag zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der Eigenmittel als Mittel bezeichnet würden, die für den Unterhalt „zur Verfügung stehen”. Zudem müsse bei der Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG beachtet werden, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation nach dem Nettoeinkommen beurteile. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, dass die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 an unverheiratete Beamte, die ihr Kind im Haushalt aufnehmen, von der Unterschreitung einer Eigenmittelgrenze abhänge, während verheiratete Beamte diese Leistung ohne Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten erhielten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit von Februar bis August 2000.
1. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG erhalten Beamte, die nicht unter § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG fallen, den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Diese Vorschrift umfasst nicht nur Unterhaltsleistungen in Form einer Geldrente, sondern jegliche Gewährung von Unterhalt. Auch ist nicht erforderlich, dass der Beamte für den gesamten Unterhalt der aufgenommenen Person aufkommt. Es reicht aus, dass sich die Leistungen nicht lediglich als unbedeutende Zuschüsse darstellen. Die Aufnahme eines unterhaltsberechtigten Kindes in den eigenen Haushalt stellt die Gewährung von Unterhalt im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG dar, auch wenn der andere Elternteil dem Kind Barunterhalt leistet (Urteile vom 15. November 1984 – BVerwG 2 C 24.82 – BVerwGE 70, 264 ≪265≫ und vom 19. September 1991 – BVerwG 2 C 28.90 – BVerwGE 89, 53 ≪54≫).
Diese Voraussetzungen sind für die hier fragliche Zeit gegeben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte die Klägerin nicht zu den gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG zuschlagsberechtigten Beamten und kam durch die Aufnahme der Tochter in ihren Haushalt ihrer Unterhaltsverpflichtung nach.
Der Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 war jedoch gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG entfallen. Nach dieser Vorschrift wird die Leistung nicht gewährt, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.
Um festzustellen, ob die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG überschritten ist, muss dem sechsfachen Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1, der die Grenze bildet, der Gesamtbetrag der Mittel für die aufgenommene Person gegenübergestellt werden. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages, den der Beamte für ein aufgenommenes Kind erhält, ist mit dem Bruttobetrag, d.h. ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern in die Berechnung einzustellen. Denn unter dem gesetzlichen Begriff des Familienzuschlages ist der Bruttobetrag zu verstehen. Dass demgegenüber im Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG der Nettobetrag des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages maßgeblich sein soll, kommt im Wortlaut dieser Vorschrift nicht zum Ausdruck.
Der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Familienzuschlag” erschließt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. Anlage V dieses Gesetzes. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Familienzuschlag nach der Anlage V gewährt. Demzufolge gilt derjenige Betrag als Familienzuschlag, der in der Anlage V ausgewiesen ist. Dort sind unter der Überschrift „Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro ≪bis 31. Januar 2001: in DM≫)” Bruttobeträge aufgeführt. Folgerichtig wird auch die gesetzliche Eigenmittelgrenze in Höhe des Sechsfachen des Familienzuschlages der Stufe 1 nach dem Bruttobetrag dieser Leistung ermittelt.
Dies entspricht dem Bruttoprinzip bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge. Sie enthalten auch diejenigen Beträge, die der Beamte an Steuern zu entrichten hat. Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der Bezüge erhoben. Steuerschuldner ist der Beamte; der Dienstherr wird bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer für den Beamten tätig. Daher umfassen Ansprüche des Dienstherrn auf Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG oder § 52 Abs. 2 BeamtVG die Bruttobeträge (stRspr; u.a. Urteile vom 12. Mai 1966 – BVerwG 2 C 197.62 – BVerwGE 24, 92 ≪104≫, vom 22. September 1966 – BVerwG 8 C 109.64 – BVerwGE 25, 97 ≪99≫ und vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 2 C 21.97 – Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25; vgl. auch BVerfGE 46, 97 ≪115 ff.≫).
Das Bruttoprinzip gilt auch für andere besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Einkünfte wie etwa abzuführende Nebentätigkeitsvergütungen (Urteil vom 3. Juli 2003 – BVerwG 2 C 17.02 – Buchholz 237.8 § 72 RhPLBG Nr. 1) oder anrechenbares Erwerbseinkommen gemäß § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG (Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 2 C 20.03 – BVerwGE 120, 154 ≪165≫).
Dienst- und Versorgungsbezüge sind ebenso wie sonstige besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Einkünfte nur dann mit dem Nettobetrag anzusetzen, wenn dies der Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorsieht (Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.). So stellt etwa § 6 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf die „Nettobesoldung” ab. Eine solche Anordnung enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG hinsichtlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages nicht. Die Bezeichnung der Eigenmittel der aufgenommenen Person als Mittel, die für ihren Unterhalt „zur Verfügung stehen”, reicht nicht für die Annahme aus, damit seien nur diejenigen Beträge der gesetzlichen Leistungen gemeint, die für den Lebensunterhalt ausgegeben werden können. Vielmehr kann die Formulierung „zur Verfügung stehen” nach dem Wortsinn auch diejenigen Mittel umschreiben, die dem Beamten oder der aufgenommenen Person zustehen. Ansonsten wäre die Berücksichtigung von Mitteln dann ausgeschlossen, wenn der Beamte oder die aufgenommene Person die zugrunde liegenden Zahlungsansprüche – aus welchen Gründen auch immer – nicht durchzusetzen versucht (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rn. 9.8 unter 4).
Für die Auslegung des Begriffs „kinderbezogener Teil des Familienzuschlages” im Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist ohne Bedeutung, dass sich nach dem Nettoeinkommen bestimmt, ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten (BVerfGE 44, 249 ≪266≫; 81, 363 ≪375≫; 99, 300 ≪315≫). Denn die Amtsangemessenheit bemisst sich nach dem Nettobetrag der gesamten Besoldungs- und Versorgungsleistungen, die dem Beamten nach der Besteuerung verbleiben. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die einzelnen Leistungen mit Nettobeträgen anzusetzen sind (Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn diese Leistungen – wie der Familienzuschlag – gesetzlich als Bruttobeträge ausgewiesen sind.
Schließlich sprechen Praktikabilitätserwägungen dagegen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages im Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG mit dem Nettobetrag zu berücksichtigen. Denn dieser Betrag steht erst nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs fest.
2. Die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dadurch werden unverheiratete Beamte, die ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen haben, gegenüber verheirateten Beamten weder gleichheitswidrig benachteiligt noch in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert.
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Merkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪329≫; 83, 89 ≪107≫; 103, 310 ≪318≫). Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfGE 103, 310 ≪319≫; 110, 353 ≪364≫).
Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 363 ≪378≫; 99, 300 ≪316≫). Zugleich kommt er der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 82, 60 ≪81≫; 87, 1 ≪35≫).
Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) gemäß § 40 Abs. 2 BBesG ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken (BVerfGE 81, 363 ≪380≫; 99, 300 ≪321≫; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – BVerwG 2 C 34.02 – BVerwGE 121, 92 ≪98≫). Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (BVerfGE 49, 260 ≪273≫; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984, a.a.O. ≪268≫).
Dementsprechend knüpft der Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG an den Familienstand der Ehe an. Folgerichtig wird geschiedenen Beamten der Zuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nur gewährt, wenn sie zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sind. Hier tritt die Unterhaltsleistung an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes; sie muss mindestens die Höhe des Zuschlages erreichen (Urteil vom 19. September 1991, a.a.O. ≪55≫). Der Zuschlagsgewährung an verwitwete Beamte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG liegt die Erwägung zugrunde, dass ihnen aufgrund des regelmäßig vorgerückten Alters die Einschränkung der Haushaltsführung, d.h. ein Umzug in eine kleinere Wohnung nicht mehr zugemutet werden soll. Darin liegt keine gleichheitswidrige Bevorzugung (BVerfGE 49, 260 ≪274≫).
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG werden unverheiratete Beamte verheirateten gleichgestellt, wenn auch sie einen erweiterten Haushalt führen, um ihre Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Durch die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass unverheirateten Beamten der Zuschlag nur gewährt wird, wenn er erforderlich ist, um die Mehrkosten der erweiterten Haushaltsführung auszugleichen. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der Eigenmittel der aufgenommenen Person allenfalls eine geringe wirtschaftliche Belastung verbleibt (vgl. BTDrucks 10/3789 S. 13).
Davon ausgehend führt die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG nicht dazu, dass unverheiratete Beamte, die einen gemeinsamen Hausstand mit ihren Kindern führen, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter gestellt werden als verheiratete Beamte. Auch insoweit beruht die Einführung der Eigenmittelgrenze nur für Beamte, die unter § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG fallen, auf sachgerechten Erwägungen:
Beiden Gruppen wird als Ausgleich für den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Kosten der Mehraufwendungen der erweiterten Haushaltsführung bereits der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufen 2 und folgende) gewährt (BVerfGE 81, 363 ≪378≫; 99, 300 ≪316≫; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.). Somit erhalten unverheiratete Beamte mit im Haushalt lebenden Kindern die Familienzuschläge der Stufen 1 und ab der Stufe 2 aus demselben Grund, nämlich wegen der kinderbezogenen Mehrkosten der Haushaltsführung. Demgegenüber wird verheirateten Beamten der Familienzuschlag der Stufe 1 als Ausgleich derjenigen Mehrkosten gewährt, die aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft anfallen. Würden unverheiratete Beamte diese Leistung auch dann erhalten, wenn sie wegen der Eigenmittel der aufgenommenen Person wirtschaftlich nicht erforderlich ist, so würden sie ohne sachlichen Grund zumindest besser gestellt als allein verdienende verheiratete Beamte mit im Haushalt lebenden Kindern (vgl. BTDrucks 10/3789 S. 13).
Zudem ist die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 an verheiratete Beamte ohne Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei dieser Leistung um eine Maßnahme zur Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt. Sie ist Ausdruck des besonderen staatlichen Schutzes, den die Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG genießt. Der staatliche Schutzauftrag umfasst auch die Verpflichtung, die Ehe durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 82, 60 ≪81≫; 87, 1 ≪35≫).
Die Einführung der gesetzlichen Eigenmittelgrenze nur für unverheiratete Beamte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstößt auch nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV i.V.m. der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl Nr. L045 S. 19). Die Regelung kann nicht zu einer Schlechterstellung allein stehender weiblicher Beamter hinsichtlich des Arbeitsentgeltes führen. Denn es ist gewährleistet, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 als Ausgleich der Mehrkosten der Haushaltsführung, die auf die Aufnahme von Kindern zurückzuführen sind, geleistet wird, wenn ansonsten eine wirtschaftliche Belastung verbliebe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Dr. Bayer, Dr. Heitz
Fundstellen
Haufe-Index 1476029 |
ZBR 2006, 217 |
DÖD 2006, 203 |
DÖV 2006, 352 |
DVBl. 2006, 651 |
NPA 2007, 0 |
Städtetag 2006, 45 |