Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzgrundstück. Ausübung des Wahlrechts. Ausschlußfrist. Fristwahrung. Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde. kommunales Eigentum. kommunale Grundstücke. kommunale Wohnungsbaugesellschaft. Erbbaurecht. Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht einem Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegen, wenn der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war.
2. Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 – BVerwG 7 C 6.98 – BVerwGE 107, 205 ff.).
3. Im Rahmen der zu respektierenden kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung kann sich auch die Zielsetzung einer Gemeinde halten, im Interesse ihrer Bürger ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu belassen oder ein bestimmtes Kontingent von kommunalen Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.
4. Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken zählen alle für die kommunalen Aufgaben nicht benötigten Grundstücke – einschließlich vermieteter Immobilien – im gesamten Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehen.
5. Das Vermögensamt hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags nach §§ 9, 21 Abs. 3 VermG zu erfüllen, sobald die Gemeinde in Vollziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für kommunale Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Das Vermögensamt darf hierfür nicht den Abschluß aller die jeweilige Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abwarten.
Normenkette
VermG §§ 9, 21 Abs. 3, § 30a Abs. 1 Sätze 1, 4; VwGO §§ 75, 113 Abs. 5
Beteiligte
des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark – Amt zur Regelung offener Vermögensfragen – |
Rechtsanwälte Oertel und Oertel |
Gemeinde Kleinmachnow, vertreten durch den Bürgermeister |
Verfahrensgang
VG Potsdam (Entscheidung vom 31.01.1999; Aktenzeichen 9 K 1059/96) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks an den Kläger anstelle des diesem nach seiner Flucht aus der DDR entzogenen und 1978/1990 von den Eheleuten H. redlich erworbenen Einfamilienhausgrundstücks.
Im August 1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung dieses in K. gelegenen Grundstücks. Mit Bescheid vom 1. September 1994 lehnte das zuständige Vermögensamt diesen Antrag auf Rückübertragung ab und stellte fest, daß dem Kläger eine Entschädigung dem Grunde nach zustehe; die Höhe der Entschädigung werde durch gesonderten Bescheid festgesetzt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1996 zurück. Mit der Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren auf Rückübertragung des entzogenen Grundstücks weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1998 hat er „klargestellt”, daß der Restitutionsantrag vom 1. August 1990 auch den Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstückes umfassen sollte, und zugleich den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks zurückgenommen. Der Beklagte ist dem Bescheidungsbegehren hinsichtlich eines Ersatzgrundstücks unter anderem mit der Begründung entgegengetreten, der Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks sei verspätet; im übrigen habe die – seinerzeit noch nicht beigeladene – Gemeinde K. wiederholt mitgeteilt, daß keine Ersatzgrundstücke vorhanden seien. Der Einzelrichter, dem die Sache übertragen worden war, hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 31. Januar 1999, einem Sonntag, anberaumt. Uhrzeit und Gerichtssaal des Verkündungstermins sind im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht verzeichnet.
Mit Urteil vom 31. Januar 1999 (ZOV 1999, 322) hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die wegen Sachdienlichkeit zulässigerweise geänderte Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig; der Beklagte habe sich im Verhandlungstermin geweigert, über den Antrag auf Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks zu entscheiden. Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 VermG stehe nicht entgegen, da der Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks bereits in dem Restitutionsantrag enthalten sei. Der Kläger habe einen durch die pauschale Verweigerung der Gemeinde K. nicht erfüllten Anspruch auf Bescheidung dieses Antrages gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 – BVerwG 7 C 6.98 – (BVerwGE 107, 205). Die gegebenenfalls erforderliche Auswahlentscheidung sei – unter anderem wegen des dabei zu berücksichtigenden Kriteriums der persönlichen Nutzungsabsicht – erst nach Abschluß aller Restitutionsverfahren der betreffenden Gemeinde vorzunehmen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts bei der entscheidungstragenden Annahme, es bestehe ein Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks, geltend macht; ferner rügt der Beklagte, das Urteil sei verfahrensfehlerhaft verkündet worden.
Der Beklagte beantragt,
das am 31. Januar 1999 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend sowohl von der Zulässigkeit der Klage (– 1. –) als auch von der fristgerechten Anmeldung des Anspruchs (– 2. –) ausgegangen und hat den Beklagten zu Recht zur Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß §§ 9, 21 Abs. 3 VermG verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; – 3. –). Auch die bei der Bescheidung zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts steht im wesentlichen mit Bundesrecht in Einklang; ergänzend gelten die Modifizierungen durch dieses Revisionsurteil (– 4. –). Die Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch (– 5. –).
1. Die Klage ist zulässig. Ihr stehen weder – wie der Beklagte meint – eine bestandskräftige Regelung der Art der Entschädigung noch das fehlende Vorverfahren bezüglich des allein noch streitigen Anspruchs auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks entgegen.
a) Der angefochtene Bescheid vom 1. September 1994 traf entgegen der Ansicht des Beklagten weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Entscheidung über den Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks, sondern stellte lediglich die Berechtigung des Klägers dem Grunde nach fest und hielt dessen Entschädigungsanspruch im übrigen einer späteren Regelung offen; deshalb hatte die ursprüngliche Klage auch nicht im Wege der Auslegung die Frage der Ersatzgrundstücksübereignung zum Gegenstand. Die Regelung in Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides vom 1. September 1994, wonach die Höhe der Entschädigung durch gesonderten Bescheid festgesetzt werde, enthält nämlich angesichts der bis dahin fehlenden Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger und der bis dahin im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht behandelten Ersatzgrundstücksfrage nicht mit der für den Betroffenen erforderlichen Eindeutigkeit zugleich eine abschließende Entscheidung über die Art der Entschädigung.
b) Die geänderte Klage, auf die sich der Beklagte im übrigen eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), ist auch ohne Durchführung eines auf den Anspruch aus den §§ 9, 21 VermG bezogenen Vorverfahrens zulässig. Dieser ist allerdings erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 14. Dezember 1998 geltend gemacht worden; denn die bis dahin anhängige Klage hatte – wie dargelegt – nur die Rückübertragung des ursprünglich entzogenen Grundstücks und die dem entgegenstehende Regelung in dem angefochtenen Bescheid zum Gegenstand. Der ursprüngliche Restitutionsantrag umfaßte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ohne weiteres den nunmehr allein noch geltend gemachten Ersatzgrundstücksanspruch; vielmehr muß insoweit das Wahlrecht aus § 9 VermG eindeutig ausgeübt werden. Ob der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den – wie gesagt erst am 14. Dezember 1998 geltend gemachten – Antrag auf Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks ohne zureichenden Grund in angemessener – hier angesichts besonderer Umstände weniger als drei Monate betragender – Frist nicht entschieden (§ 75 Sätze 1 und 2 VwGO), gefolgt werden könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Untätigkeitsklage inzwischen vor, zumal der Beklagte schon mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Januar 1999 unmißverständlich bekundet hat, die Beigeladene verfüge – wie „amtsbekannt” sei – über keinerlei Ersatzgrundstücke, der geltend gemachte Anspruch sei überdies verfristet. Dementsprechend hat der Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „anläßlich der umfassenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 1998” und „ausweislich der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bzw. im nachgelassenen Schriftsatz” sich geweigert, „überhaupt noch über diese Frage zu entscheiden” (UA S. 6).
2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht den Anspruch aus den §§ 9, 21 Abs. 3 VermG einer sachlichen Überprüfung unterzogen. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG dem nicht entgegen.
Nach § 9 VermG kann die Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen, wenn ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2 VermG nicht zurückübertragen werden kann. Eine Frist für die Ausübung dieses Wahlrechts ist in § 9 VermG nicht genannt. Die Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG gilt für das Wahlrecht aus § 9 VermG jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – der Ersatzanspruch im Rahmen eines Restitutionsverfahrens geltend gemacht wird und der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war; die Erwähnung des § 9 in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG betrifft nur den Fall, daß ein solcher Anspruch ohne vorherigen Restitutionsantrag erstmals, sozusagen isoliert, angemeldet wird.
a) Nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG können Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7, §§ 8 und 9 VermG nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr angemeldet werden. Diese materielle Ausschlußfrist (vgl. hierzu Urteile vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – BVerwGE 101, 39 ≪42 f.≫ und vom 26. Mai 1999 – BVerwG 8 C 20.98 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9) erfaßt die Geltendmachung des Wahlrechts auf ein Ersatzgrundstück als die Unterform der Entschädigung dann nicht, wenn rechtzeitig Rückgabe bzw. Entschädigung beantragt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG weder ein Rückübertragungs- noch ein Entschädigungsantrag gestellt worden ist. Dementsprechend sieht § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG vor, daß der Anspruch nach den §§ 9, 21 Abs. 3 VermG, der an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Restitutionsanspruchs oder eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld tritt, von der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht erfaßt wird. Daraus folgt zugleich, daß der Surrogatanspruch des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG jedenfalls so lange noch geltend gemacht werden kann, bis über die Art der Entschädigung bestandskräftig entschieden worden ist. Wie dargelegt enthält der angefochtene Bescheid vom 1. September 1994 im vorliegenden Fall keine solche bestandskräftige, der Wahlrechtsausübung entgegenstehende Regelung der Art der Entschädigung.
b) Dieses – schon nach dem Wortlaut des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG naheliegende – Ergebnis steht mit Sinn und Zweck der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG in Einklang. Danach sollen im gesamtstaatlichen Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt werden. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Grundstück nach Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern (Urteile vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – a.a.O. S. 43 und vom 26. Mai 1999 – BVerwG 8 C 20.98 – a.a.O.). Dieser Zweck wird durch eine nach Ablauf der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG erfolgte Ausübung des Wahlrechts zwischen Entschädigung in Geld und Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks ebenfalls dann nicht berührt, wenn der ursprüngliche Restitutionsanspruch bereits fristgerecht angemeldet worden ist.
c) Daß die in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG genannte Frist nur die erstmalige Geltendmachung von Restitutions- und Entschädigungsansprüchen betrifft, ergibt sich schließlich auch aus der Begründung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks 12/2480 S. 55). Danach soll sich die Ausschlußwirkung des Satzes 1 nicht auf Ansprüche erstrecken, „die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind (d.h. auf Entschädigungsansprüche – auch wenn sie wahlweise geltend gemacht werden – sowie auf Ansprüche auf Herausgabe des Veräußerungserlöses oder auf Ersatz des Verkehrswertes)”.
d) Von der Annahme, daß die Ausübung des Wahlrechts nach § 9 VermG bei rechtzeitiger Stellung eines Restitutions- oder Entschädigungsantrages der Ausschlußfrist nicht unterfällt, geht im übrigen auch das Urteil vom 17. September 1998 – BVerwG 7 C 6.98 – (BVerwGE 107, 205) stillschweigend aus. Denn die Übereignung eines Ersatzgrundstücks ist – nachdem der Restitutionsantrag bereits 1990 gestellt worden war – seinerzeit erstmals am 5. Juli 1993 beantragt worden (a.a.O. S. 206). Auch die Literatur geht überwiegend davon aus, daß im Falle rechtzeitiger Anmeldung Ansprüche nach §§ 8 und 9 VermG nicht der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unterfallen (vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 30 a Rn. 7; Wasmuth, RVI, § 30 a VermG Rn. 21; Probandt/Frotschner, VIZ 1999, 14 ≪15≫; Schnabel, GE 1999, 23 ≪24≫; a.A. Kuhlmey, OV-spezial 1999, 194 ≪196≫ und OV-spezial 1998, 307 ≪310≫).
e) Angesichts der eigenständigen Regelung des Wahlrechts zwischen der Entschädigung in Geld und in Form eines Ersatzgrundstücks scheidet schließlich auch die entsprechende Anwendung der Frist des § 8 Abs. 1 VermG auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks aus.
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Bescheidung des – somit nicht verfristeten – Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 1998 – BVerwG 7 C 6.98 –, a.a.O., S. 206 f.), der sich der erkennende Senat anschließt. Der wegen redlichen Erwerbs von der Restitution Ausgeschlossene hat danach grundsätzlich gemäß §§ 9, 21 Abs. 3 VermG einen Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks, wenn – erstens – ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und – zweitens – einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Da die Ersatzgrundstücke dem Vermögen der Gemeinde entstammen, stehen sie für diesen Zweck angesichts des vom Vermögensgesetz respektierten Vorrangs der kommunalen Aufgaben der Gemeinden nicht ohne weiteres zur Verfügung (a.a.O. S. 209). Die generelle Verweigerung der Überlassung von Ersatzgrundstücken durch die Beigeladene im vorliegenden Verfahren mißachtet aber trotz des bestehenden weiten kommunalpolitischen Spielraums (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 209 f.) die rechtliche Verpflichtung der Gemeinden (auch) gegenüber den Restitutionsberechtigten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dies im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Beklagten inzident überprüft und die Verweigerung durch die Beigeladene zutreffend gegen den geltend gemachten Anspruch nicht durchgreifen lassen. Zwar kann es sich – wozu das Vorbringen im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 veranlaßt – neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben. Eine generelle oder bedarfsunabhängige Verweigerung mißachtet jedoch die auch von der Gemeinde zu berücksichtigenden Rechte des Restitutionsberechtigten aus den §§ 9, 21 VermG und schließt deshalb den Anspruch auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks nicht aus.
b) Da somit nicht feststeht, daß die Beigeladene bei gesetzesgemäßer Wahrnehmung und Prüfung ihrer Verpflichtung auch gegenüber dem Kläger kein in ihrem Eigentum stehendes, für kommunale Zwecke nicht benötigtes und daher „freies” Ersatzgrundstück zur Verfügung stellen kann, ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht abweisungsreif. Da andererseits auch nicht feststeht, ob bei der rechtlich gebotenen loyalen Mitwirkung der Beigeladenen ein vergleichbares Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Sache insgesamt noch nicht spruchreif.
c) Angesichts des schon bei der Frage, ob ein Ersatzgrundstück zur Verfügung steht (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG), bedeutsamen kommunalpolitischen, insbesondere auch planerischen Ermessens der Gemeinde und der daraus resultierenden Besonderheit dieses vermögensrechtlichen Anspruchs mußte das Verwaltungsgericht auch nicht selbst weiter ermitteln, ob die Beigeladene bei rechtmäßiger Handhabung ihrer Verpflichtung entgegen ihrer bisherigen pauschalen Stellungnahme „freie”, nicht für kommunale Zwecke gebundene Grundstücke besitzt; vielmehr durfte es deren unsubstantiierte pauschale Einlassung als Begründung dafür heranziehen, daß der Anspruch des Klägers auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks bisher nicht erfüllt und deshalb der noch offene Antrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Beklagten zu bescheiden ist. Die entscheidende Tatbestandsvoraussetzung des hier streitigen vermögensrechtlichen Anspruchs – nämlich die Verfügbarkeit eines vergleichbaren Ersatzgrundstücks – ist nämlich durch eine Verschränkung von kommunalpolitischen Beurteilungs- und Ermessensspielräumen geprägt. In dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O.) ist insoweit zutreffend ausgeführt, daß die Verfügbarkeit etwaiger Ersatzgrundstücke davon abhängt, ob und in welcher Weise die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mit ihren Grundstücken bestimmte Aufgaben verfolgt; dabei sind nicht nur bereits tatsächlich ausgeübte, sondern auch in Aussicht genommene künftige kommunale Nutzungen zu Lasten des Restitutionsberechtigten zu berücksichtigen. So wird etwa auch die plausibel belegte Vorhaltung von Grundstücken als Tauschobjekte für bestimmte kommunale Planungsvorhaben von dem weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Gemeinden noch abgedeckt sein. Die Gemeinden sind in dem gesteckten Rahmen so lange weitgehend frei, kommunalpolitische Erwägungen einzubringen, wie sie ihre grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Überprüfung ihres Bestandes nicht von vornherein und generell negieren. Es ist deshalb nach der gesetzlichen Konstruktion dieses vermögensrechtlichen Anspruchs zunächst Sache des Beklagten – also des Vermögensamtes –, die Versagungsgründe der Gemeinde zu prüfen und im Rahmen der Bescheidung des Anspruchs zu berücksichtigen bzw. – falls die Verweigerung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt – gegebenenfalls mit Hilfe der Rechtsaufsicht auf die Gemeinde einzuwirken. Im gerichtlichen Streitfall führt die Inzidentüberprüfung des gemeindlichen Verhaltens (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 211) deshalb – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – zur Bescheidungsverpflichtung.
4. Das angefochtene Urteil hat die von dem Beklagten bei der ihm auferlegten Bescheidung des Antrages zu beachtende Rechtsauffassung im wesentlichen im Einklang mit Bundesrecht formuliert (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 215); soweit Ergänzungen veranlaßt sind, ergeben sie sich aus diesem Revisionsurteil.
a) Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken in kommunalem Eigentum (§ 21 Abs. 3 VermG) zählen alle Grundstücke im Gemeindegebiet, nicht lediglich die im engeren örtlichen Bereich des ursprünglich entzogenen Grundstücks gelegenen. Diese Annahme legt schon der Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG nahe. Denn dort ist von dem „gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet” und nicht etwa von dem gleichen Stadt- oder Ortsteil die Rede.
b) In den Kreis der in Betracht kommenden Ersatzgrundstücke sind auch die im Eigentum von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften stehenden Grundstücke einzubeziehen (vgl. VG Cottbus, ZOV 1999, 313). Der Wortlaut des § 21 Abs. 3 VermG steht dem nicht entgegen. „Kommunales Eigentum” in diesem Sinne muß nicht zwangsläufig als Bucheigentum verstanden werden. Vielmehr liegt es im Blick auf die Zielsetzung der Ersatzgrundstücksregelung nahe, den Begriff des kommunalen Eigentums in einem wirtschaftlichen Sinne dahin gehend zu verstehen, daß darunter jedenfalls auch der im Eigentum einer kommunalen Eigengesellschaft stehende Grundbesitz zu fassen ist. Für diese weite Auslegung spricht schließlich auch die Parallele zu § 7 Abs. 5 VermG. Danach steht der Ersatzanspruch – d.h. der Anspruch auf Wertausgleich für Investitionen gemäß § 7 Abs. 1 VermG – dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gegenwärtiger Verfügungsberechtigter ist. Bei kommunaleigenen Kapitalgesellschaften ist Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Bestimmung auch die Gemeinde (vgl. Beschluß vom 24. März 1997 – BVerwG 3 B 200.96 – Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 3). Diese Gleichstellung von Kommune und Eigengesellschaft wird mit § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG begründet, wonach Verfügungsberechtigter bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner ist; ferner damit, daß sich die Zuordnung von Ersatzansprüchen an den Entschädigungsfonds nach Belieben unterlaufen ließe, wenn die Übertragung des Vermögenswertes an eine Eigengesellschaft dieser das Recht auf den Ersatzanspruch verschaffen würde. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Anspruch aus § 9 i.V.m. § 21 Abs. 3 VermG. Dementsprechend stellt auch § 7 Abs. 5 VZOG Gebietskörperschaften und Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer Gebietskörperschaft befinden, gleich.
c) Auch vermietete Grundstücke in kommunalem Eigentum sind – wie bereits dargelegt – nicht von vornherein aus dem Kreis der in Betracht kommenden Ersatzgrundstücke ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus (ZOV 1999, 313) im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 im Ansatz zutreffend erkannt. Allerdings kann es sich – wie ebenfalls bereits erwähnt – im Rahmen des weiten kommunalpolitischen Spielraums der Gemeinden halten, ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder kommunale Grundstücke in bestimmten Umfang als Erbbaurechte zu vergeben, um insoweit auf den örtlichen Mieten- oder Grundstücksmarkt zugunsten ihrer Bürger einzuwirken. Etwaige berechtigte Interessen der Mieter im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG hat das Vermögensamt zu beachten. Diesen kann gegebenenfalls durch einen entsprechenden Verzicht des Restitutionsklägers auf die Eigenbedarfskündigung hinreichend Rechnung getragen werden. Auf diesem Wege würde der bei kommunalem Eigentum faktisch bestehende Schutz vor Eigenbedarfskündigungen verlängert werden; die darin liegende Besserstellung von Mietern eines Ersatzgrundstücks gegenüber Mietern eines gemäß § 3 VermG zu restituierenden entzogenen Grundstücks rechtfertigt sich wegen der für Ersatzgrundstücke insoweit besonderen gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG.
d) Der Beklagte wird die etwaigen Versagungsgründe der Beigeladenen unter Berücksichtigung ihres sowohl gegenwärtige als auch künftige Nutzungsabsichten umfassenden weiten kommunalpolitischen Spielraums gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG – Brdbg) unter Einschaltung der Kommunalaufsicht zu überprüfen haben. Bei seiner Entscheidung wird er – wie bereits im Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 215) ausgeführt – unter den zur Verfügung stehenden Grundstücken dasjenige auszuwählen haben, das unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit dem entzogenen Grundstück wertmäßig möglichst nahekommt, um einen Wertausgleich nach § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG möglichst weitgehend zu vermeiden. Sollte wegen einer die Zahl der bereitgestellten Ersatzgrundstücke übersteigenden Zahl von Berechtigten eine personelle Auswahl erforderlich werden, kann neben den genannten Kriterien auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob ein Berechtigter das Ersatzgrundstück persönlich nutzen will und diese Absicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
e) Die Entscheidung des Beklagten einschließlich einer eventuell erforderlichen personellen Auswahl ist vorzunehmen, sobald die Beigeladene – gegebenenfalls mit Hilfe der Rechtsaufsicht – unter Berücksichtigung ihrer auch gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtung aus §§ 9, 21 VermG angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für die Erfüllung kommunaler Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts – es sei der Abschluß aller die Gemeinde betreffenden Restitutionsverfahren abzuwarten – trifft nicht zu. Denn der streitige Bescheidungsanspruch ist mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fällig (vgl. § 271 BGB). Dem Vermögensgesetz als dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1989 – BVerwG 8 C 17.87 – BVerwGE 84, 157 ≪160≫ und vom 28. Juli 1994 – BVerwG 7 C 60.93 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 8) läßt sich keine abweichende Regelung entnehmen. Der Umstand, daß auch die Ansprüche auf Entschädigung in Geld gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EntschG erst ab 1. Januar 2004 schrittweise wirtschaftlich realisiert werden können, zwingt nicht dazu, den Anspruch auf Stellung eines Ersatzgrundstücks ohne zeitliche Begrenzung bis zu einem Zeitpunkt hinauszuschieben, zu dem alle Restitutionsansprüche im Bereich der jeweiligen Gemeinde abgeschlossen sind. Diese Auffassung würde – ohne daß das Vermögensgesetz hierfür eine tragfähige Grundlage enthielte – die Verwirklichung des Anspruchs aus den §§ 9, 21 VermG von dem Verhalten Dritter (Gemeinden, Beteiligte anderer Verfahren, Vermögensämter, Gerichte) abhängig machen, auf die der Berechtigte keinerlei Einfluß hat. Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 7 C 19.94 – BVerwGE 98, 261 ≪271 f.≫) und der realen Folgenbeseitigung (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung. Deshalb sind die Gemeinden auch nicht – wie der Beklagte im Verhandlungstermin befürchtet hat – genötigt, Grundstücke hierfür in Reserve zu halten, was der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen hat (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 9) und sich überdies als unerwünschtes Investitionshemmnis auswirken würde.
Demgegenüber verlieren die Einwände gegen die sofortige Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs an Gewicht. Zwar ist unübersehbar, daß die von den Restitutionsklägern ebenfalls kaum beeinflußbare Bearbeitungsreihenfolge und Bearbeitungsgeschwindigkeit der Vermögensämter und der Gerichte sich auf den Kreis der gegebenenfalls konkurrierenden Bewerber um Ersatzgrundstücke und damit zwangsläufig auch auf die tatsächlichen Erfolgschancen auswirkt. Diese Folge ist unvermeidbar. Sie wird aber dadurch gemildert, daß auch der Kreis der verfügbaren Ersatzgrundstücke nicht unverändert bleibt. Er muß sich nicht zwangsläufig zu Lasten derjenigen Berechtigten verkleinern, deren Fälle später entschieden werden. Vielmehr kann sich die Zahl verfügbarer Ersatzgrundstücke bei zeitlich später anstehenden Auswahlentscheidungen auch vergrößert haben, etwa weil ursprüngliche kommunalpolitische Planungen, die zu einer Bindung bestimmter kommunaler Grundstücke geführt hatten, inzwischen aufgegeben worden sind.
5. Der Verfahrensrüge ist mangels ausreichender Begründung nicht weiter nachzugehen (§ 137 Abs. 3, § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Beklagte hat insoweit lediglich ausgeführt, das angefochtene Urteil verletze insoweit Bundesrecht, als es „nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verkündet” worden sei. Er hat weder dargetan, welche Vorschriften verletzt worden sein sollen noch inwiefern das Urteil darauf beruhen könnte. Das angefochtene Urteil bildet trotz der behaupteten Verfahrensmängel eine tragfähige Grundlage für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 14. Juni 1954 – GSZ III/54 – BGHZ 14, 39 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Krauß, Sailer, Krauß, Golze, Postier
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.04.2000 durch Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NWB 2000, 2165 |
BVerwGE, 83 |
NVwZ 2000, 1059 |
EWiR 2000, 883 |
VIZ 2000, 457 |
ZAP-Ost 2000, 301 |
LKV 2000, 493 |
NJ 2000, 496 |