Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahmebescheid, nachträgliche Erteilung – bei Härtefall. Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG bei nachträglicher Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege. Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Härtefall, nachträgliche Erteilung Aufnahmebescheid bei –. Spätaussiedlerbescheinigung. Spätaussiedlerstatus, Erwerb des – bei nachträglicher Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege. Umwandlung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG in eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG
Leitsatz (amtlich)
Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, ist auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen.
Normenkette
BVFG § 6 Abs. 2 Fassung vom 30. Juli 2004, § 15 Abs. 1 Fassung vom 30. Juli 2004, Abs. 2 Fassung vom 30. Juli 2004, § 27 Abs. 2 Fassung vom 30. Juli 2004
Verfahrensgang
VG Minden (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen 11 K 2241/05) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 und eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes – BVFG – in der Fassung durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950, 1999) beanspruchen kann.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist mit seiner Ehefrau, in deren Aufnahmebescheid (vom 26. Oktober 2004) er einbezogen war, am 4. Juni 2005 nach Deutschland eingereist. Unter dem 14. Juli 2005 wurde seiner Ehefrau eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG und dem Kläger eine Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt.
Mit der Behauptung, auch er selbst erfülle alle Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler, beantragte sodann der Kläger mit dem Ziel der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege der Härte (§ 27 Abs. 2 BVFG), was ihm mit Bescheid vom 26. September 2005 versagt wurde. Der Verpflichtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2006 – unter Zulassung der Sprungrevision – im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:
Das Gericht habe sich davon überzeugen können, dass der Kläger sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler erfülle; insbesondere habe er in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen, dass er aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Verweigerung einer Spätaussiedlerbescheinigung als besondere Härte (§ 27 Abs. 2 BVFG) dar, sodass dem Kläger sowohl ein Aufnahmebescheid als auch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen sei. Spätestens mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG stehe fest, dass dem Kläger das Durchlaufen eines gewöhnlichen Aufnahmeverfahrens im Wege der Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet unzumutbar sei. Dem Kläger dürfe auch nicht vorgehalten werden, er habe im Aussiedlungsgebiet keinen eigenen Aufnahmeantrag gestellt, sondern sich auf die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Ehefrau beschränkt. Soweit die Beklagte auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG abhebe, sei aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass ohne einen eigenen Aufnahmeantrag vor der Übersiedlung kein Aufnahmeverfahren mit dem Ziel einer Spätaussiedlerbescheinigung betrieben werden dürfe, denn auch ein einbezogener Ehegatte oder Abkömmling habe das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen; im Falle des Klägers sei über ein Aufnahmebegehren auch noch nicht abschließend negativ entschieden worden.
Mit der hiergegen eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Sprungrevision der Beklagten ist unbegründet. Die entscheidungstragende rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne – über die ihm gemäß § 15 Abs. 2 BVFG erteilte Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin hinaus – die Erteilung einer Aufnahmebescheinigung (§§ 26 ff. BVFG) sowie die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG beanspruchen, verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ergibt sich nämlich – entgegen der Revision – nicht, dass Personen, welche – ohne im Aussiedlungsgebiet einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt zu haben – mit ihrem Ehegatten im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sind, kein Aufnahmebescheid i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG und bei Anspruch auf dessen Erteilung keine Spätaussiedlerbescheinigung i.S.v. § 15 Abs. 1 BVFG erteilt werden könnte.
1. Der Kläger ist seit Juli 2005 Inhaber einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG. Nach dieser Bestimmung stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen nicht deutschen Ehegatten oder Abkömmling zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG eine Bescheinigung aus. § 7 Abs. 2 BVFG bestimmt, dass auf den Ehegatten und die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG (selbst) nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, bestimmte Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes (nur) entsprechend anzuwenden sind. Aber weder § 15 BVFG (in seiner – durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950, 1999, geschaffenen – seit dem 1. Januar 2005 gültigen und daher auf das Begehren des Klägers anwendbaren Fassung) noch der durch das Zuwanderungsgesetz nicht geänderten Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG kann entnommen werden, dass seit dem 1. Januar 2005 Personen, die wie der Kläger als einbezogene Ehegatten eingereist sind, unabänderlich auf die Rechtsstellung nach § 15 Abs. 2 BVFG beschränkt wären und eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auch dann nicht (mehr) verlangen könnten, wenn die Voraussetzung für eine (eigene) Spätaussiedlereigenschaft erfüllt sind und ihnen nach § 27 Abs. 2 BVFG ein Aufnahmebescheid zusteht und erteilt worden ist. Zwar mag ein solches Ergebnis von der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren angestrebt gewesen sein, aber ein entsprechender Wille hat in dem gültigen Gesetzesrecht keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Dem Kläger fehlt für sein Begehren auf einen nachträglichen Aufnahmebescheid (§ 27 Abs. 2 BVFG) und eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht (§ 15 Abs. 1 BVFG) nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis; auch die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass trotz der durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG bewirkten weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Abkömmlingen mit Spätaussiedlern ein eigener Spätaussiedlerstatus mit weiteren rechtlichen, insbesondere fremdrentenrechtlichen Vorteilen verbunden ist.
a) § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestimmt, dass “eine Bescheinigung nach Absatz 1” (Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft) nur ausgestellt werden kann, “wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist”. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur unter der Voraussetzung ausgestellt werden darf, dass der Antrag auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids bereits im Aussiedlungsgebiet gestellt worden ist. Vielmehr entspricht es dem Wortlaut und wahrt – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – auch Sinn und Zweck von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn ein Bewerber, der als Ehegatte oder Abkömmling in einen Aufnahmebescheid einbezogen war, ein eigenes Aufnahmeverfahren erstmals im Bundesgebiet betreibt; denn er ist im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, und die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids ist beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden.
aa) Im – insoweit nicht Gesetz gewordenen – Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 19. Juni 2001 (BTDrucks 14/6310) war allerdings vorgesehen, den damaligen § 15 Abs. 2 BVFG durch einen neuen Satz 3 zu ergänzen, der dahin lauten sollte, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 1 nicht gestellt werden könne. Begründet worden ist dieser Vorschlag damit, dass die Bestimmung sog. Umstufungsanträge ausschließen solle, “mit deren Hilfe Personen, die im Aussiedlungsgebiet keinen oder ohne Erfolg einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gestellt haben, zum Zwecke der Statusverbesserung im Bescheinigungsverfahren eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragen” (a.a.O. S. 7, zu Nr. 3). Es gebe keinen zureichenden Grund, denjenigen, die im Aufnahmeverfahren der §§ 26 ff. BVFG lediglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers einbezogen worden seien, zu gestatten, im Bescheinigungsverfahren den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu stellen; lasse man solche Antragstellungen zu, müssten im Bescheinigungsverfahren Prüfungen, u.a. Deutschprüfungen, durchgeführt werden, die dem Aufnahmeverfahren (vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete) überantwortet worden seien (a.a.O. S. 5).
bb) Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Vielmehr lässt die hier maßgebliche Fassung, die § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz erhalten hat, auch angesichts der hierzu einschlägigen Gesetzesmaterialien keinen eindeutigen Gesetzeswillen dahingehend sichtbar werden, dass auf erst nach der Aus- bzw. Einreise angebrachte Aufnahme- bzw. Härtefallbegehren gestützte Anträge auf Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG ohne Sachprüfung zurückzuweisen seien.
Die Gesetz gewordene Fassung findet sich bereits in Art. 6 (Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, Nr. 4.b) des Entwurfs eines Zuwanderungsgesetz vom 8. November 2001 (BTDrucks 14/7387); insoweit ist der Gesetzentwurf vom 7. Februar 2003 (BTDrucks 15/420), der zum jetzt geltenden Zuwanderungsgesetz und zu der Neufassung von § 15 Abs. 2 BVFG geführt hat, mit dem älteren Gesetzesentwurf identisch.
Zur Begründung ist in beiden Gesetzesentwurfsbegründungen gleichlautend dargelegt worden, dass die Betroffenen “die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 BVFG verlassen” hätten und “dementsprechend nicht als Spätaussiedler anerkannt werden” könnten, wenn ein im Aussiedlungsgebiet gestellter eigener Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden sei oder ein solcher Antrag überhaupt nicht gestellt worden sei, weil dann feststehe, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht bestanden habe bzw. bestehe (BTDrucks 15/420 S. 119, zu Nr. 4 Buchst. b).
Hiernach hat mit Hilfe der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (lediglich) verhindert werden sollen, dass Personen die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nach der Einreise beantragen, deren Aufnahmeverfahren negativ abgeschlossen worden war oder die das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hatten, und dass – wie im letzten Satz der Begründung klargestellt – hierzu Personen nicht gehören, die vor der Übersiedlung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen worden sind. Denn auch durch eine wirksame Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid wird das Tatbestandsmerkmal “im Wege des Aufnahmeverfahrens” i.S.d. § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt.
b) Hätte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neugestaltung von § 15 BVFG für die hier vorliegende Fallgestaltung der Einreise auf der Grundlage einer Einbeziehung Umstufungsanträge gänzlich ausschließen wollen, hätte er dies in § 15 BVFG (oder in § 27 Abs. 2 BVFG) deutlich zum Ausdruck bringen können und müssen. Dies hat er nicht getan. Zwei weitere Gesichtspunkte bestätigen dabei zur Überzeugung des erkennenden Senats den bisher dargelegten Auslegungsbefund:
Systematisch ergäbe sich bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung ein innerer Widerspruch dadurch, dass ein Bewerber im Hinblick auf die Härtefallvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG bzw. die Bescheinigungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bessergestellt sein kann, welcher auf sonstige Art und Weise einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG erlangt hat, als ein Bewerber, der – wie der Kläger – als Ehegatte bzw. Abkömmling in einen Aufnahmebescheid einbezogen war und auf die hierdurch vorgegebene Weise zulässig Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat; denn einem Ehegatten oder Abkömmling, der im Aussiedlungsgebiet kein Aufnahmeverfahren als (lediglich) Ehegatte oder Abkömmling durchlaufen hat, kann zumindest nicht vorgehalten werden, ihm gegenüber sei bereits i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheids bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden.
Zum anderen darf hinsichtlich der Gefahr, dass ein Bewerber wie der Kläger womöglich dadurch unzulässig gesetzliche Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse umgehen konnte bzw. kann, dass er – in der Erwartung, seine Sprachkenntnisse durch den Aufenthalt im Bundesgebiet vervollkommnen zu können – sich zunächst nur in den Aufnahmebescheid einer (sprachmächtigen) Bezugsperson einbeziehen lässt, nicht außer Betracht bleiben, dass § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nunmehr auch und gerade für Einbeziehungen der hier in Rede stehenden Art den Besitz von Grundkenntnissen der deutschen Sprache verlangt. Die mit der Prüfung von Sprachkenntnissen in den denkbaren Varianten eines Aufnahmeverfahrens betrauten Behörden sind in jedem Fall in der Lage, Aufnahmebegehren unter Hinweis auf fehlende oder mangelhafte Sprachkenntnisse zurückzuweisen, gleichgültig, ob das Aufnahmebegehren des Ehegatten oder Abkömmlings gemäß § 27 Abs. 1 BVFG im Aussiedlungsgebiet oder gemäß § 27 Abs. 2 BVFG im Bundesgebiet angebracht wird.
2. Ein Bewerber hat sich nach Vorstehendem auch nicht die Möglichkeiten des Durchlaufens eines Aufnahmeverfahrens i.S.d. §§ 26 ff. BVFG dadurch selbst verschlossen, dass er sich im Aussiedlungsgebiet nicht als Spätaussiedlerbewerber offenbart, sondern stattdessen den gesetzlich zulässigen Weg beschritten hat, sich als Ehegatte oder Abkömmling in einen Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbeziehen zu lassen und mit Hilfe dieser Einbeziehung in das Bundesgebiet einzureisen. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG schränkt § 27 Abs. 2 BVFG weder ausdrücklich noch nach Sinn und Zweck ein. Dem Aussiedlungsbewerber stehen vielmehr unverändert die Möglichkeiten offen, die § 27 Abs. 2 BVFG in seiner durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung (vgl. insbesondere die Urteile vom 18. November 1999 – BVerwG 5 C 3.99 und 4.99 – BVerwGE 110, 99 sowie 106) bereithält. Nach diesen Grundssätzen durfte – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – auch der Kläger mit Blick auf den durch Art. 6 des Grundgesetzes gewährten Schutz nicht gezwungen werden, allein oder mit seiner Ehefrau ins Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, um von dort aus ein eigenes Aufnahmeverfahren zu betreiben. Freilich ist mit Blick sowohl auf sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende als auch noch in den Aussiedlungsgebieten lebende Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern darauf hinzuweisen, dass sie auch nach neuem Recht für den Zeitpunkt der Aussiedlung deutsche Sprachkenntnisse gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F. bzw. in den Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG für den Zeitpunkt “der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes” (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl I S. 748) zu belegen haben, wenn sie – über den Status des § 15 Abs. 2 BVFG hinaus – zukünftig einen eigenen Spätaussiedlerstatus (§ 15 Abs. 1 BVFG) erlangen wollen.
3. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, verhält es sich beim Kläger so, dass er in seiner Person sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen für einen eigenständigen Spätaussiedlerstatus erfüllt; namentlich hat der Kläger zum Zeitpunkt der Aussiedlung sowie dem der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung über ausreichende Deutschkenntnisse i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG verfügt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen