Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für Ansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung
Leitsatz (amtlich)
In den Fällen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten durch §§ 27 und 28 BBesG a.F. (juris: BBesG J: 2002) begann der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 in der Sache Hennigs und Mai (Aufrechterhaltung der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 52, vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 - Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 6 Rn. 20 und vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 - Rn. 13).
Normenkette
AGG §§ 24, 15; BBesG 2002 §§ 28, 27; EGRL 78/2000 Art. 17, 2, 6
Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Urteil vom 06.08.2015; Aktenzeichen 1 A 290/14) |
VG des Saarlandes (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen 2 K 724/12) |
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger beansprucht eine Ausgleichszahlung unter Berufung auf die altersdiskriminierende Wirkung der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
Rz. 2
Der 1961 geborene Kläger steht als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 beantragte der Kläger für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2009 die Auszahlung der Beträge, die sich aus der Differenz zwischen der in der Vergangenheit tatsächlich gewährten Dienstaltersstufe und der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ergeben.
Rz. 3
Die Beklagte lehnte diesen Antrag des Klägers ab. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids verurteilt, an den Kläger 1 800 € zu zahlen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 4
Die für die Besoldung des Klägers maßgeblichen Bestimmungen hätten ihn wegen seines Alters diskriminiert. Der Antrag vom 31. Dezember 2011 habe noch die für den Anspruch maßgebliche Frist von zwei Monaten gewahrt. Die hier relevante Rechtslage sei nicht bereits mit der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 (in der Sache Hennigs und Mai), sondern erst mit der Verkündung seines Urteils vom 19. Juni 2014 (in der Sache Specht) geklärt worden.
Rz. 5
Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2015 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. April 2014 zurückzuweisen.
Rz. 6
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2009 im Hinblick auf die seinerzeit geltenden altersdiskriminierenden Besoldungsbestimmungen keinen Zahlungsanspruch. Dementsprechend hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen.
Rz. 8
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten zusätzlichen Besoldungsleistungen aus der höchsten Stufe (Stufe 12) seiner Besoldungsgruppe (A 13 BBesO) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009. Der Senat hat zwar bereits auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020, §§ 27 und 28 BBesG a.F.) Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt und diese Bestimmungen mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16, RL 2000/78/EG) unvereinbar sind. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des betreffenden Beamten besteht daher nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 13 ff. und 18 ff.).
Rz. 9
Ebenso wenig steht dem Kläger Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 17 RL 2000/78/EG noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG. Art. 17 RL 2000/78/EG gewährt unmittelbar keine Zahlungsansprüche. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch sowie der verschuldensabhängige Anspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kommen erst für den Zeitraum ab dem 8. September 2011 in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 24 f. und 40 ff.).
Rz. 10
Auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass der Kläger die gesetzliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Diese Frist begann am 8. September 2011 und war zum Zeitpunkt des Antrags im Schreiben vom 31. Dezember 2011 bereits abgelaufen.
Rz. 11
Ist, wie hier in Bezug auf die Vereinbarkeit der §§ 27 und 28 BBesG a.F. mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG, eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 51 ff.).
Rz. 12
In seinen bisherigen Urteilen ist der Senat davon ausgegangen, dass insoweit die in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgeschriebene Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 51 ff., - 2 C 3.13 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 8 Rn. 53 und vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 - juris Rn. 13). Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.
Rz. 13
Bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beginnt der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 ≪2042≫ und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies setzt nicht voraus, dass sämtliche denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich geklärt sind. Es reicht aus, wenn infolge einer höchstrichterlichen Entscheidung die Erhebung der Klage für den Betroffenen zumutbar ist.
Rz. 14
Der Gerichtshof der Europäischen Union selbst geht davon aus, dass in seinem Urteil in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden ist (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Dass auch nach dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einzelne Verwaltungsgerichte nach wie vor eine diskriminierende Wirkung des geltenden Besoldungssystems verneint bzw. deswegen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht haben (vgl. den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2012 - 7 K 156.10 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.) und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlag, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass mit dem Urteil in Sachen Hennigs und Mai die erforderliche höchstrichterliche Klärung ("Verdeutlichung") durch den Gerichtshof der Europäischen Union selbst vorlag, nämlich dass ein mit §§ 27, 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem unionsrechtswidrig ist. Damit war es den Betroffenen zumutbar, ihre daraus folgenden Ansprüche im Klagewege geltend zu machen. Dass seinerzeit in der besagten Entscheidung vom 8. September 2011 die maßgebliche (hinreichende) Klärung der Rechtslage gesehen wurde, wird auch dadurch augenfällig belegt, dass - wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - im Nachgang zu dieser Entscheidung mehrere Berufsverbände und Interessenvertretungen ihre Mitglieder durch vorformulierte "Musteranträge" unterstützt und sie aufgefordert haben, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ihre Ansprüche geltend zu machen.
Rz. 15
Entsprechend liegt auch der Streitfall: Das Schreiben des Klägers vom 31. Dezember 2011, mit dem er seinen Anspruch auf Bemessung seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, begründet den Antrag ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011. Die an dieses Urteil anknüpfende Zwei-Monats-Frist gemäß § 15 Abs. 4 AGG lief mit Ablauf des 8. November 2011 ab. Damit hat der Kläger den Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.
Rz. 16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Fundstellen
Haufe-Index 10865466 |
ZTR 2017, 568 |
JZ 2017, 509 |
PersV 2017, 318 |
VR 2017, 360 |