Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchgrundstück. Realteilung. Teilfläche. Mischnutzung. überwiegende Nutzung. Nutzung für Verwaltungsaufgaben. Verwaltungsvermögen. Einigung der Beteiligten. Restitution. Restitutionsausschluss. funktionale Zuordnung. Transportpolizei. DDR-Transportpolizei. Kriminalpolizei. Umbau. Umbaumaßnahmen. Baumaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Realteilung eines Buchgrundstückes besteht auch dann, wenn nur eine der nach den Nutzungsarten eindeutig abgrenzbaren Teilflächen einheitlich für eine Aufgabe genutzt wurde, hinsichtlich des anderen Teils jedoch eine Mischnutzung für mehrere Verwaltungsaufgaben vorlag. Die mischgenutzte Teilfläche steht dem Verwaltungsträger zu, für dessen Aufgaben sie überwiegend genutzt wurde.
Eine die Restitution ausschließende Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG entfällt auch bei bebauten Grundstücken nicht dadurch, dass am Stichtag Aus- und Umbaumaßnahmen durchgeführt werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. Oktober 2002 – BVerwG 3 C 42.01 – BVerwGE 117, 125).
Die Kontinuität der Nutzung, deren Sicherung der Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dient, wird nicht dadurch unterbrochen, dass auf dem Grundstück nach den Umbaumaßnahmen andere Aufgaben desselben Verwaltungsträgers durchgeführt werden.
Normenkette
EV Art. 21 Abs. 1, 3; EV Art. 22 Abs. 4; VZOG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 16
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 03.04.2003; Aktenzeichen 6 K 2502/98) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2003 geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 4. August 1998 verpflichtet festzustellen, dass der Kläger am 3. Oktober 1990 Eigentümer der in der Anlage zum Bescheid rot gekennzeichneten Teilfläche des Flurstücks 1967/24 der Gemarkung Dresden-Neustadt geworden ist, und ihm diese Teilfläche zuzuordnen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer etwa 10 000 m(2) großen Teilfläche eines in Dresden-Neustadt gelegenen Flurstücks.
Als Eigentümer des insgesamt 40 428 m(2) großen Grundstücks war im Grundbuch seit dem 5. September 1940 das Deutsche Reich, Reichsfiskus (Heer) eingetragen; ab 1961 wurde das Grundstück als Volkseigentum ausgewiesen. Die Gebäude wurden seit den 80er Jahren überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Auf der hier streitigen Teilfläche erfolgte eine Nutzung unter anderem für Zwecke der DDR-Transportpolizei. 1983 wechselte die Rechtsträgerschaft für das Grundstück vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Nationale Verteidigung, auf den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Dresden.
Der Kläger beantragte am 18. Mai 1994 die Zuordnung der hier streitigen Teilfläche. Bereits zuvor hatte die Stadt Dresden unter dem 17. April 1991 die Zuordnung des gesamten Grundstücks beantragt. Sie hatte diesen Zuordnungsantrag dann im November 1993 auf den im beigefügten Lageplan als Wohnvermögen gekennzeichneten Teil des Grundstücks mit einer Fläche von 30 428 m(2) beschränkt, nachdem die Beigeladene am 5. August 1993 die Restitution der hier streitigen Teilfläche beantragt hatte. Die Stadt Dresden und die Beigeladene stimmten am 22. April/25. Mai 1994 einer Aufteilung und Zuordnung des Grundstückes in einer Teilfläche von etwa 30 428 m(2) auf die Stadt Dresden und hinsichtlich der weiteren etwa 10 000 m(2) auf die Beigeladene schriftlich zu und erklärten, keine weiteren Ansprüche geltend machen zu wollen.
Mit Bescheid vom 4. August 1998 ordnete die Beklagte den wohngenutzten Teil des Grundstückes der Stadt Dresden und die hier streitige Teilfläche der Beigeladenen zu. Den Zuordnungsantrag des Klägers lehnte sie ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Grundstück habe sich am 3. Oktober 1990 in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft befunden und sei überwiegend zu Wohnzwecken genutzt worden. Es stelle somit Finanzvermögen dar, das nach Art. 22 Abs. 4 EV der Stadt Dresden zuzuordnen sei. Diese habe jedoch hinsichtlich der streitigen Teilfläche der Zuordnung an die Beigeladene zugestimmt. Daher sei diese Teilfläche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG der Beigeladenen zuzuordnen. Dagegen sei der Zuordnungsantrag des Klägers unbegründet, da das Grundstück weder am 1. Oktober 1989 noch am 3. Oktober 1990 überwiegend Verwaltungsaufgaben der Länder gedient habe. Die vom Kläger beanspruchte Teilfläche mache nur 25 % der Gesamtfläche aus, das Grundstück sei zu 75 % und damit überwiegend zu Wohnzwecken genutzt worden. Soweit die streitige Teilfläche am 1. Oktober 1989 überwiegend von der DDR-Transportpolizei genutzt worden sei, habe sie Verwaltungsaufgaben gedient, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesaufgaben seien. Nach den Regelungen des Einigungsvertrages sei die DDR-Transportpolizei ein Dienstzweig des neu aufgebauten Grenzschutzes, der mit dem Beitritt Teil des Bundesgrenzschutzes geworden sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 3. April 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Aufteilung des Grundstückes habe entsprechend der nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG vorrangigen Vereinbarung zwischen der Stadt Dresden und der Beigeladenen erfolgen dürfen, die keine Rechte des Klägers verletzt habe. Da ihm kein Zuordnungsanspruch zustehe, sei er an der Vereinbarung auch nicht zu beteiligen gewesen. Ein Anspruch des Klägers könne sich allein aus Art. 21 Abs. 1 EV ergeben, doch habe am 1. Oktober 1989 keine überwiegende Nutzung des Grundstücks für Verwaltungsaufgaben der Länder stattgefunden. Zu den Stichtagen 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 sei das Grundstück zu etwa ¾ der Grundfläche durch die Stadt Dresden zu Wohnzwecken und nur zu etwa ¼ durch die Transportpolizei, Abteilung Kriminalpolizei, und die Bezirkspolizeibehörde Dresden, Abteilung Nachrichten und Abteilung Technik, genutzt worden. Bei einer solchen Nutzung zu verschiedenen Zwecken sei auf die überwiegende Nutzung abzustellen, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung in Betracht komme. Ein Anspruch auf Zuordnung einer Teilfläche könne nur dann bestehen, wenn die beanspruchte Teilfläche von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausschließlich genutzt worden sei und eine entsprechende Realteilung nicht zu gravierenden praktischen Problemen führe. Hier habe der Kläger die von ihm begehrte Teilfläche jedoch nicht ausschließlich genutzt. In den Gebäuden sei zumindest am 1. Oktober 1989 auch die DDR-Transportpolizei untergebracht gewesen. Sie habe Aufgaben erfüllt, die nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes zum Teil dem Bundesgrenzschutz und zum anderen Teil den Ländern im Bereich Kriminalpolizei oblägen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die auf dem Teilgrundstück untergebrachte Einheit der DDR-Transportpolizei konkret mit Aufgaben befasst gewesen sei, die durch die Eingliederung der Abteilung Kriminalpolizei in die Landespolizei Landesaufgabe geworden seien. Abzustellen sei auf die Aufgabenverteilung generell und nicht darauf, welche unselbständigen Dienststellen oder Teile von Dienststellen auf dem Grundstück untergebracht gewesen oder welches die konkreten Tätigkeiten der Mitarbeiter dort gewesen seien. Der Kläger habe selbst dann keinen Anspruch auf die begehrte Teilfläche, wenn man von der Möglichkeit einer Realteilung ausgehe. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG für ein Zurücktreten des Restitutionsanspruchs der Beigeladenen lägen nicht vor. Am 25. Dezember 1993 sei auf der streitigen Teilfläche ein Um- und Ausbau erfolgt, in dem keine Nutzung für Polizeizwecke gesehen werden könne. Zwar schlössen am Stichtag noch nicht abgeschlossene Baumaßnahmen die Annahme einer Nutzung nicht generell aus. Auf einem unbebauten Grundstück könnten öffentliche Aufgaben in aller Regel – anders als bei fertigen Gebäuden – nur nach einer entsprechenden Bebauung oder Ausstattung wahrgenommen werden. Hier habe es sich jedoch um den Aus- und Umbau eines Gebäudes gehandelt, das für die Aufgabenwahrnehmung auch vor dem Umbau geeignet gewesen wäre. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG solle die unterbrechungsfreie Fortführung der öffentlichen Aufgabe ermöglichen. Dieser Kontinuität bedürfe es jedoch nicht, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe am betreffenden Standort bereits aufgegeben worden sei und durch Um- und Ausbaumaßnahmen neue Voraussetzungen für eine weitere bzw. auch erweiterte Aufgabenerfüllung erst geschaffen würden. Bei Verfahrensabläufen, die langwieriger Planungen bedürften und deshalb bereits in der Planungsphase die verfestigte Absicht in sich trügen, möge dies anders zu beurteilen sein. Hier habe es sich jedoch um einen kurzfristig planbaren und durchzuführenden Um- und Ausbau gehandelt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht zur Begründung geltend: Der beanspruchte Grundstücksteil sei vom Gesamtgrundstück real abteilbar. In der tatsächlichen Nutzung sei dies bereits vor 1990 erfolgt. Die Teilfläche sei am 1. Oktober 1989 und 25. Dezember 1993 für polizeiliche Aufgaben genutzt worden, die nun er durchführe. Zwar habe die formale Trägerschaft bis zum 3. Oktober 1990 bei der DDR-Transportpolizei gelegen, die nach ihrem Aufgabenzuschnitt grundsätzlich in die Bundesverwaltung übergeleitet worden sei. Doch seien auf der streitigen Teilfläche kriminalpolizeiliche Aufgaben erledigt worden, die nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fielen. Die hier beschäftigten Angehörigen der Transportpolizei seien in weit überwiegender Zahl in den Landesdienst übernommen worden.
Die Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die streitige Teilfläche zuzuordnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Mischnutzung der streitigen Teilfläche eine Realteilung des Gesamtgrundstückes und damit eine getrennte Bewertung und Zuordnung des Teilgrundstückes nach dem Maßstab der auf dieser Teilfläche überwiegenden Nutzung ausschließt. Ebenso wenig steht dem Zuordnungsanspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 und 2 EV ein vorrangiger Restitutionsanspruch der Beigeladenen aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV entgegen. Der Kläger kann sich, auch wenn am 25. Dezember 1993 auf der streitigen Teilfläche ein Um- und Ausbau im Gange war, auf den Ausschluss der Rückgabe nach § 16 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG berufen.
Die hier streitige Teilfläche steht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV dem Kläger zu, da sie am 3. Oktober 1990 Verwaltungsvermögen und nach ihrer Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von den Ländern wahrzunehmen sind.
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen danach nicht Bundesvermögen wird, steht es gemäß Art. 21 Abs. 2 EV demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
a) Einer getrennten zuordnungsrechtlichen Bewertung der Teilfläche steht nicht entgegen, dass dort am für die Zuordnung von Verwaltungsvermögen maßgeblichen Stichtag eine Mischnutzung stattfand. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde sie am 1. Oktober 1989 durch die Transportpolizei, Abteilung Kriminalpolizei, und durch die Bezirkspolizeibehörde Dresden, Abteilung Nachrichten und Abteilung Technik, genutzt.
Dass zu den zuordnungsfähigen Vermögensgegenständen nach § 1a Abs. 1 Satz 1 VZOG Teilflächen eines Grundstücks oder anteilige Rechte an Grundstücken nur gehören, wenn sie rechtlich selbständig sind (Beschluss vom 12. Dezember 1995 – BVerwG 7 B 350.95 – Buchholz 114 § 1a VZOG Nr. 3) zwingt nicht zu der Annahme, dass nur bereits zuvor gebildete Buchgrundstücke zuordnungsfähig sind (vgl. hierzu Urteil vom 22. August 1996 – BVerwG 7 C 74.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 85 m.w.N.). Vielmehr zeigt § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG, wonach dem Zuordnungsbescheid ein Plan beizufügen ist, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben, wenn ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet wird, dass das Vermögenszuordnungsrecht neben der Zuordnung von Buchgrundstücken auch von der Möglichkeit ausgeht, unselbständige, noch nicht vermessene Teilflächen eines Grundstückes zuzuordnen. Gleiches gilt für § 2 Abs. 2a Satz 1 VZOG, der die Möglichkeit eröffnet, über die Zuordnung zu entscheiden, wenn ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG wird in der Gesetzesbegründung mit dem Hinweis gerechtfertigt, es könne vorkommen, dass ein Grundstück einem Beteiligten nicht vollständig, sondern nur teilweise zugeordnet oder zuzuordnen sei. Für diesen Fall sei vorgesehen, dass der Bescheid einen Plan enthalten müsse, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergäben (BTDrucks 12/103 S. 57) Diese eine Grundstücksteilung ermöglichenden Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes setzen aber einen an anderer Stelle geregelten materiellen Zuordnungs- oder Teilungsanspruch voraus.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG (Urteil vom 19. November 1998 – BVerwG 3 C 28.97 – Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18), aber ebenso im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV (Urteil vom 3. August 2000 – BVerwG 3 C 21.00 – BVerwGE 111, 364 ≪367 f.≫). Die Abtrennung der entsprechend genutzten Teilfläche kann der Verwaltungsträger nach dem Urteil des erkennenden Senates vom 3. August 2000 jedenfalls dann verlangen, wenn er die Teilfläche ausschließlich genutzt hat und deren Verselbständigung keine gravierenden Probleme aufwirft. Damit ist – wie bereits in dieser Formulierung zum Ausdruck kommt – die Realteilung eines Buchgrundstückes jedoch nicht auf die Fälle der ausschließlichen Nutzung der fraglichen Teilfläche durch nur einen Verwaltungsträger beschränkt.
Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem ausschließlich durch einen Träger wohngenutzten und dem gemischt verwaltungsgenutzten streitigen Grundstücksteil möglich. Auch bei einer solchen Fallkonstellation greift der sowohl der Vermögenszuordnung nach Art. 21 EV als auch dem Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG zugrunde liegende Gesichtspunkt durch, die Verwaltungsträger mit den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenständen auszustatten. Hielte man hier eine Realteilung und eine getrennte Zuordnung eindeutig abgrenzbarer Teilflächen nicht für möglich, würde – abgesehen von einer vorrangig zu berücksichtigenden Einigung der Beteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG – der Vermögensgegenstand an den überwiegenden Nutzer des Gesamtgrundstückes, hier also die Stadt Dresden, fallen, die indes die streitige Teilfläche gar nicht genutzt hat und danach – entsprechend der Wertung des Gesetzgebers – auch künftig nicht benötigt. Dies stünde dem Zuordnungsziel einer angemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich ferner, als die sich aus einer Realteilung des Gesamtgrundstückes und der Anwendung des Zuordnungsprinzips der überwiegenden Nutzung auf diese Teilfläche ergebende Folge. Zwar gehen der bzw. die weiteren Mitnutzer der gemischt genutzten Teilfläche zu Gunsten des überwiegenden Nutzers leer aus, doch wäre dies auch dann der Fall, wenn es sich bei der mischgenutzten Teilfläche um ein Buchgrundstück handelte. Eine Überdehnung des Regelungsgehaltes von Art. 21 EV liegt darin nicht, vielmehr wird durch die Realteilung und getrennte Zuordnung gerade dessen Sinn und Zweck Rechnung getragen.
Ebenso wenig geht es hier um eine unzulässige “anteilige” Vermögenszuordnung zu mehreren Trägern öffentlicher Verwaltung (vgl. dazu Beschluss vom 12. Dezember 1995 – BVerwG 7 B 418.95 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7). Inmitten steht hier anders als damals nicht die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes – in jenem Fall eines mit einem Verwaltungsgebäude bebauten Grundstückes – anteilig an mehrere Zuordnungsprätendenten. Vielmehr erfolgt hier in einem ersten Schritt eine Realteilung des Vermögensgegenstandes entsprechend der eindeutig abgrenzbaren Nutzungssphären und im zweiten Schritt eine Zuordnung der durch die Teilung entstandenen Vermögensgegenstände an jeweils nur einen Nutzer: hinsichtlich des wohngenutzten Grundstücksteils an den ausschließlichen und hinsichtlich des mischgenutzten Teils an den überwiegenden Nutzer.
Dass im vorliegenden Fall eine solche Realteilung des Buchgrundstückes in wohngenutzten und mischgenutzten Grundstücksteil – wie erforderlich – ohne gravierende praktische Probleme möglich ist, folgt aus der verwaltungsgerichtlichen Feststellung insoweit klar getrennter Nutzungssphären. Diese Voraussetzung bezieht sich nicht darauf, ob in Bezug auf einen Grundstücksteil die Zuordnungsfrage schwierig ist, gemeint ist nur die Teilbarkeit des Buchgrundstückes als solche, namentlich die Eindeutigkeit der Grenzziehung. Dass das Buchgrundstück in dieser Weise teilbar ist, entspricht auch der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten, wie sie in der zwischen der Stadt Dresden und der Beigeladenen geschlossenen Vereinbarung sowie ebenso im Zuordnungsantrag des Klägers zum Ausdruck kommt, der auf den nicht wohngenutzten Grundstücksteil beschränkt war.
b) Ist damit die Zuordnung der streitigen Teilfläche nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV davon abhängig, ob gerade diese Teilfläche und nicht – wie im angefochtenen Bescheid und vom Verwaltungsgericht angenommen – ob das Gesamtgrundstück am maßgeblichen Stichtag überwiegend für Verwaltungsaufgaben des Bundes oder der Länder genutzt wurde, ergibt sich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, dass sie dem Kläger zusteht.
Danach wurde der streitige Teil der Liegenschaft am 1. Oktober 1989 einerseits durch die Transportpolizei, Abteilung Kriminalpolizei, und andererseits durch die Bezirkspolizeibehörde Dresden, Abteilung Nachrichten und Abteilung Technik, genutzt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Nutzung durch die Abteilungen Nachrichten und Technik der Bezirkspolizeibehörde Dresden eine Nutzung für Verwaltungsaufgaben ist, die nach dem Grundgesetz von den Ländern wahrzunehmen sind. Auch hinsichtlich der Nutzung durch die DDR-Transportpolizei kommt es darauf an, welche Aufgaben konkret auf dem fraglichen Teilgrundstück wahrgenommen wurden, nicht aber darauf, inwieweit der DDR-Transportpolizei generell betrachtet Bundes- oder Landesaufgaben zukamen. Nur eine solche konkrete Betrachtung trägt dem Art. 21 EV zugrunde liegenden Zuordnungsziel einer aufgabengerechten Vermögensausstattung der Verwaltungsträger hinreichend Rechnung. Bei der vom Verwaltungsgericht befürworteten von der konkreten Liegenschaft abstrahierenden Betrachtungsweise könnte es dagegen sein, dass die Liegenschaft an den Bund fiele, weil die DDR-Transportpolizei als solche überwiegend Bundesaufgaben wahrgenommen hat, selbst wenn auf dieser Liegenschaft ausschließlich Landesaufgaben ausgeführt worden sein sollten, was nach der gesetzgeberischen Wertung dafür spricht, dass gerade das Land diese Fläche benötigt. Die im Bereich Kriminalpolizei von der DDR-Transportpolizei wahrgenommenen Aufgaben sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts solche, die den Ländern obliegen. Dafür spricht auch, dass die Abteilung Kriminalpolizei, wie das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, in die Landespolizeibehörden eingegliedert wurde. Schließlich hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die auf der hier streitigen Fläche beschäftigten Angehörigen der Transportpolizei in weit überwiegender Zahl in den Landesdienst übernommen worden seien.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht deswegen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Zuordnungsanspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 und 2 EV hinter einem vorrangigen Restitutionsanspruch der Beigeladenen aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zurücktritt.
a) Nach Art. 21 Abs. 3 EV werden Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen. Hier stand das Gesamtgrundstück ausweislich des Grundbuchs im Eigentum des Deutschen Reiches, Reichsfiskus (Heer). Es wurde dem Zentralstaat durch die Überführung in Volkseigentum unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so dass die Beigeladene nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV einen Restitutionsanspruch hat.
b) Doch kann sich der Kläger hier auf den Ausschluss der Rückübertragung nach § 16 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG berufen. Gemäß § 16 VZOG gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 ein Eigentumserwerb nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV als nicht erfolgt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift, also am 25. Dezember 1993, für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt wurden.
Dem Restitutionsausschluss steht nicht entgegen, dass am 25. Dezember 1993 auf der streitigen Teilfläche Um- und Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden. Baumaßnahmen, die am Stichtag noch nicht abgeschlossen waren oder jedenfalls noch nicht zur Realisierung des mit ihnen verfolgten Zwecks geführt haben, schließen – wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerwG 3 C 42.01 – BVerwGE 117, 125 ≪131≫) bereits klargestellt hat, die Annahme einer Nutzung nicht generell aus. Für den vorliegenden Fall trifft nicht zu, dass sich die vorgesehene Funktion am Stichtag – abgesehen von innerbürokratischen Vorgängen wie Zuständigkeitsklärungen, Mittelzuweisungen und Gutachten – noch nicht andeutungsweise abgezeichnet hätte, was eine Nutzung ausschließen würde (Beschluss vom 11. November 1998 – BVerwG 3 B 140.98 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 21). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war hier am Stichtag die Planungsphase bereits verlassen und der Umbau im Gange.
Eine Parzelle kann auch schon vor Abschluss der Bautätigkeit als für den Zweck genutzt angesehen werden, dem das Vorhaben zukommen soll. Der sich in der Bebauung dokumentierende Wille zur aufgabenkonformen Nutzung – im damals entschiedenen die Errichtung einer Bahnanlage auf einem bislang unbebauten Grundstück – nimmt die Nutzung gleichsam vorweg und bezieht die Errichtungsphase in die Nutzung mit ein (Urteil vom 24. Oktober 2002 – BVerwG 3 C 42.01 – BVerwGE 117, 125 ≪131 f.≫). Zwar wurde entsprechend den Gegebenheiten des damaligen Falls auf die Besonderheiten eines unbebauten Grundstückes abgestellt, bei dem – anders als bei fertigen Gebäuden – die Nutzung nur nach einer entsprechenden Bebauung oder Ausstattung wahrgenommen werden könne. Doch gilt für ein bebautes Grundstück im Grundsatz nichts anderes. Werden die Nutzungsvoraussetzungen für ein Gebäude durch den Umbau erst geschaffen, dann steht die Situation eines bebauten der eines unbebauten Grundstückes unter dem im Urteil vom 24. Oktober 2002 genannten Gesichtspunkt ohnehin gleich. Geht es – wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – um kurzfristig planbare und durchzuführende Um- und Ausbauten, wird die eigentliche Verwaltungstätigkeit nur kurzzeitig unterbrochen. Dann kann aber keine Rede davon sein, dass es sich wegen dieser Unterbrechung am Stichtag nicht mehr um eine kontinuierliche Aufgabenerfüllung handelt. Es wäre gemessen an Sinn und Zweck des Restitutionsausschlusses nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ein widersinniges Ergebnis, ließe man bei einer solchen kurzzeitigen Unterbrechung, bei der die Absicht einer weiteren Nutzung auch in zeitlicher Hinsicht sogar noch besonders deutlich wird, den Rückgabeanspruch nach Art. 21 Abs. 3 EV durchgreifen. Die Nutzer, die eine Liegenschaft sowohl vor als auch nach dem Stichtag für die Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben verwenden, würden durch Entzug des Vermögensgegenstandes dafür bestraft, dass sie die Nutzungsbedingungen durch einen Umbau – allerdings ausgerechnet am Stichtag – gerade noch verbessern wollen.
Die Kontinuität der Aufgabenerfüllung, der der Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG und die dadurch gewährte “Standortgarantie” dienen (Urteil vom 24. Oktober 2002 – BVerwG 3 C 42.01 – BVerwGE 117, 125 ≪132≫), wird ebenso wenig dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsträger nach dem Umbau andere als die bisherigen Aufgaben auf dem betreffenden Grundstück wahrnehmen will, jedenfalls solange es sich weiterhin um Aufgaben handelt, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ihm obliegen. Es muss der Organisationshoheit des betreffenden Verwaltungsträgers überlassen bleiben, auf welcher seiner Liegenschaften er welche seiner Aufgaben wahrnehmen will. Es ist bereits geklärt, dass ein Restitutionsausschluss nach dieser Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 und am 3. Oktober 1990 Aufgaben desselben Verwaltungsträgers diente (hier Wahrnehmung von Bundesaufgaben zum einen in unmittelbarer, zum anderen in mittelbarer Bundesverwaltung), wenn es sich jedenfalls an beiden Stichtagen um Verwaltungsaufgaben des Bundes handelte (Beschluss vom 13. Oktober 1995 – BVerwG 7 B 265.95 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6). Für einen bloßen Wechsel der Aufgabe kann nichts anderes gelten, jedenfalls solange es bei einer Aufgabe desselben Verwaltungsträgers bleibt.
c) Dem Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger – wie die Beigeladene geltend macht – die streitige Teilfläche genutzt und umgebaut habe, obwohl sie zum Reichsvermögen gehört habe und als solches von ihr gerade nicht zur anderweitigen Verwendung freigegeben worden sei. Sie bezieht sich hierzu auf das Schreiben des Bundesministers des Innern vom 6. Juni 1991, in dem unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Besprechung das Einverständnis zu einer anderweitigen Verwendung im Einzelnen genannter Gebäude, darunter auch der hier streitigen Liegenschaft, erteilt wurde, allerdings mit dem Zusatz, dass dieses Einverständnis nicht für Gebäude und Grundstücke (bzw. Teile davon) gelte, die früher Reichsvermögen gewesen seien.
Es liegt fern, in den Besprechungsergebnissen eine Einigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG i.d.F. vom 22. März 1991 zu sehen, da Einvernehmen über die Zuordnung – wie das vorliegende Verfahren gerade zeigt – nicht erzielt wurde.
Ebenso wenig bedurfte es einer Zustimmung der Beigeladenen zur Fortsetzung der Nutzung der streitigen Teilfläche einschließlich der Durchführung von Umbaumaßnahmen durch den Kläger. Ihm stand nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV dieser Teil des Grundstückes wegen der überwiegenden Nutzung für Verwaltungsaufgaben der Länder am 1. Oktober 1989 zu. Auch wenn mit dem Schreiben vom 6. Juni 1991 der Restitutionsanspruch der Beigeladenen gesichert werden sollte, der nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage noch vorrangig war, so ist dieser Vorrang doch mit dem In-Kraft-Treten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) entfallen. Durch dessen Art. 16 wurden die aus dem Einigungsvertrag abzuleitenden Kollisionsregeln für das Verhältnis von funktionaler Zuordnung und Restitutionsprinzip umgekehrt und das einigungsvertragliche Restitutionsprinzip zugunsten der funktionalen Zuordnung eingeschränkt. Der Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG gilt gemäß § 16 VZOG auch für den Erwerb früheren Reichsvermögens durch den Bund; auch insoweit geht aufgrund dieser Neuregelung eine stichtagsbezogene Nutzung zu Verwaltungszwecken dem Restitutionsanspruch vor (vgl. Urteil vom 28. September 1995 – BVerwG 7 C 57.94 – BVerwGE 99, 283 ≪287≫). Hieran ist die Beigeladene als Verwaltungsträger gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sowenig sie seither einen Vorbehalt zur Sicherung eigener Restitutionsansprüche geltend machen kann, sowenig darf sie sich auf einen in der Vergangenheit ausgesprochenen Vorbehalt berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Dette Liebler
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rennert ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
Prof. Dr. Driehaus
Fundstellen